Entscheidung der Woche 04-2018 (ÖR)


Überfällig und doch noch aktuell: Die Entscheidung BVerfG 1 BvR 2019/16. Mit Beschluss vom 10.10.2017 entscheidet das Bundesverfassungsgericht über die Verfassungskonformität von § 21 Abs. 1 Nr. 3 PStG, der zum Entscheidungszeitpunkt nur die personenstandsrechtliche Einordnung als „weiblich“ oder „männlich“ kannte

 

Wo?
BVerfG 1 BvR 2019/16 NJW 2017, 3643 bundesverfassungsgericht.de
Was?
BVerfG, Beschluss vom 10.10.2017

Nach dem Beschluss des BVerfG vom 10.10.2017 (1 BvR 2019/16) schützt das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) die geschlechtliche Identität, auch wenn es sich bei dieser weder um eine weibliche oder männliche Identität handelt.

Es schützt auch die geschlechtliche Identität derjenigen, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen. Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG schützt auch Menschen, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen, vor Diskriminierungen wegen ihres Geschlechts.

Personen, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen, werden in beiden Grundrechten verletzt, wenn das Personenstandsrecht dazu zwingt, das Geschlecht zu registrieren, aber keinen anderen positiven Geschlechtseintrag als weiblich oder männlich zulässt.

Warum?
Die Entscheidung ist aufgrund ihrerAktualität und aufgrund dergesellschaftlichen Relevanz fürPrüfungsaufgaben in hohem Maße relevant.Im Original war es § 21 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 22 Abs. 3 PStG, derinsofern verfassungswidrig ist, als § 21 Abs. 1 Nr. 3 PStG zur personenstandsrechtlichen Eintragung des Geschlechts zwingt, § 22 Abs. 3 PStG aber Personen, deren Geschlechtsentwicklung gegenüber einer weiblichen oder männlichen Geschlechtsentwicklung Varianten aufweist und die sich selbst dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen, neben dem Geschlechtseintrag „weiblich“ oder „männlich“ keinen weiteren positiven Geschlechtseintrag ermöglicht.

Dieses lässt sich auf alle möglichen, vergleichbaren Gesetze (fiktiv oder real) übertragen, die eine Zweigeschlechtlichkeit annehmen. Abstraktes lernen der Argumente ist gefragt.

Vertiefungsaufgabe:
Aufarbeiten und Unterschiede feststellen zu BVerfGE 49, 286 (Transsexuelle I), zur Prüfungsorientiertung für die Klausur mag RÜ 2018, S. 35ff. dienen.
 

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