Bei einem Zusammenwirken einer vorsätzlichen Schädigung und einem fahrlässigen Verhalten des Geschädigten, bleibt der Beitrag des letzteren i.d.R unberücksichtigt. | |
Wo? | |
---|---|
BGH VI ZR 128/16 in: ZIP 2018, 694 MDR 2018, 274 Vorinstanzen: LG Bonn, 19.06.2015 – 3 O 25/11 OLG Köln, 17.03.2016 – 7 U 149/15 |
|
Was? | |
BGH, Urteil vom 19.12.2017
Mit Urteil vom 19.12.2017 bestätigt der BGH den Regelfall, dass bei einer Haftung im Rahmen der § 823 Abs. 1 und § 823 Abs. 2 BGB eine anspruchsmindernde Berücksichtigung eines fahrlässigen Verhaltens des Geschädigten nicht in Betracht kommt, wenn der Schädigende mit Schädigungsvorsatz handelte. Einem vorsätzlich handelnden Schädiger ist es verwehrt, sich auf ein fahrlässiges Mitverschulden des Geschädigten gemäß § 254 Abs. 1 BGB zu berufen. |
|
Warum? | |
Regelfall: Bei einem Zusammenwirken einer vorsätzlichen Schädigung und einem fahrlässigen Verhalten des Geschädigten, bleibt der Beitrag des letzteren i.d.R unberücksichtigt. Ausnahmen von dieser Regel müssen dann zugelassen werden, wenn unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben i.S.d. § 242 BGB und den Umständen des Einzelfalls eine Schadensteilung gerechtfertigt ist, diese Einzelfälle in der Klausur zu kennen, sichert die befriedigende Lösung.
Ausnahme: Eine Möglichkeit der Schadensteilung wurde angenommen, wenn: |
|
Vertiefungsaufgabe: | |
1. Haftungsvoraussetzungen gemäß § 823 Abs. 1 und § 823 Abs. 2 BGB – Wagner in: MüKoBGB, § 823. 2. Vertiefend: Looschelders, Die Mitverantwortlichkeit des Geschädigten im Privatrecht, S. 619f. |
|
|