Der waffenrechtliche Zuverlässigkeitsbegriff i.S.d. §§ 4f. WaffG kann auch durch die Äußerung „ablehenender Haltung gegenüber der Bundesrepublik Deutschland und ihren Gesetzen“ betroffen sein. | |
Wo? | |
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OVG Lüneburg – 11 ME 181/17 NdsRpfl 2017, 291 NJW 2017, 3256 NdsVBl 2017, 346 RdL 2017, 298 |
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Was? | |
OVG Lüneburg, Beschluss vom 18.07.2017
Einem „Reichsbürger“, der seine ablehnende Haltung gegenüber der Bundesrepublik Deutschland (BRD) z.B. in Schreiben an Behörden offenkundig macht, fehlt es i.d.R. an der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 i.V.m. § 5 WaffG. |
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Warum? | |
Der Widerruf von Verwaltungsakten ist ein gern gewähltes Klausurthema im Bereich des Allgemeines Verwaltungsrechts, das auch in Großen Übungen bis hin zum Examen immer wieder Bestandteil einer Klausur im Öffentlichen Recht werden kann. Der Charme in einem solchen Fall, den das OVG hier zu entscheiden hatte, liegt für den Klausurersteller darin, dass nicht die allgemeinen Regeln des VwVfG, sondern das spezielle Waffengesetz angewendet werden müssen. Der Klausurbearbeiter sollte also immer dann, wenn die Aufhebung eines Verwaltungsakts in Frage steht, darauf achten, ob nicht ein spezielles Gesetz vorrangig zu prüfen ist oder zumindest Tatbestände konkretisiert. Die Prüfung gestaltet sich dann in ihrem Aufbau im Wesentlichen genau wie bei den bekannten §§ 48, 49 VwVfG. |
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Vertiefungsaufgabe: | |
Dieses Urteil und ein weiteres des VG Augsburg – Au 4 S 17.1196 gründlich lesen und den Begriff der „waffenrechtlichen Zuverlässigkeit“ herausarbeiten. Eine (vollständige) Lektüre des § 5 WaffG kann nicht schaden; zudem bieten sich ein Vergleich und eine gedankliche Abgrenzung mit anderen Zuverlässigkeitsbegriffen an, bspw. mit des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG), dem der Fahrerlaubnisverordnung (FeV – nicht ausdrücklich sondern wird in die §§ 2, 11 FeV hineingelesen) oder dem der Gewerbeordnung (GewO, vgl. § 35). | |
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