Auch Beschaffenheiten, die nicht im notariellen Kaufvertrag erwähnt werden, können von der verkauften Immobilie erwartet werden – dann jedoch nicht nach § 434 Abs. 1 S. 1 BGB, sondern nach § 434 Abs. 1 S. 2 BGB, eine arglistige Täuschung über das Vorliegen solcher Eigenschaften durch Unterlassen ist bei Bestehen einer Aufklärungspflicht, z.B. Kraft überlegenen Sachwissens, für die Nichtanwendung des § 444 BGB entscheidend. | |
Wo? | |
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BGH V ZR 274/16 in: NJW 2018, 1954 ZIP 2018, 1355 MDR 2018, 663 WM 2018, 1758 BauR 2018, 1116 |
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Was? | |
BGH, Urteil vom 09.02.2018
Die Annahme eines Sachmangels aufgrund des Fehlens einer Eigenschaft der Kaufsache, die nach § 434 Abs. 1 S. 2, 3 BGB der Käufer erwarten kann, setzt keine Erwähnung jener Eigenschaft in dem notariellen Kaufvertrag voraus. Der Verkäufer einer gebrauchten Immobilie haftet jedoch für einen solchen Sachmangel nicht, sofern im Kaufvertrag ein wirksamer, allgemeiner Haftungsausschluss enthalten ist. |
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Warum? | |
Die Sachmängelgewährleistung ist ein häufiges Klausurthema in Grundkursklausuren sowie eine von vielen Hürden in Klausuren der Großen Übung im Zivilrecht. Sehr wichtig ist es, das Vorliegen einer Offenbarungspflicht nicht zu früh abzulehnen, sondern sich mit den Voraussetzungen dse Bestehens einer solchen gerade zu beschäftigen. | |
Vertiefungsaufgabe: | |
Die aktuelle Rechtsprechungslinie verinnerlichen, hierzu: BGH Urt. v. 15.06.2012, Az.: V ZR 198/11. Dort werden ab Rn. 10 a) ff. ausführ-lich die Voraussetzungen der Offen-barungspflicht sowie die Auslegungs-kriterien des Haftungsausschusses gem. § 444 BGB erläutert. Für einen allgemeinen und umfassenden Überblick: Emmert, NJW 2006, 1765. | |
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