Entscheidung der Woche 23-2018 (ZR)


Ein Käufer kann nach einer bereits erklärten Minderung des Kaufpreises wegen desselben Sachmangels nicht anstelle oder neben der Minderung noch im Wege des sogenannten großen Schadensersatzes die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen.
Wo?
BGH VIII ZR 26/17 in:
NJW 2018, 2863
ZIP 2018, 1244
MDR 2018, 852
WM 2018, 2376
BB 2018, 2124
Was?
BGH, Urteil vom 09.05.2018 Ein Käufer kann nach einer bereits erklärten Minderung des Kaufpreises wegen desselben Sachmangels nicht anstelle oder neben der Minderung noch im Wege des sogenannten großen Schadensersatzes die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen. Der Käufer ist gegenüber dem Verkäufer mit Abgabe der Minderungserklärung an diese gebunden und vermag diese weder nach Abgabe wirksam zurückzunehmen noch zu widerrufen, um stattdessen unter Berufung auf denselben Mangel nunmehr im Rahmen des sogenannten großen Schadensersatzes die Rückabwicklung des gesamten Kaufvertrages zu verlangen.

Zwar lässt es die Konzeption des kaufrechtlichen Gewährleistungsrechts zu, dass der Käufer auch neben einer erklärten Minderung zusätzlich Schadensersatz nach § 437 Nr. 3 BGB geltend machen kann. Dieser soll sich jedoch auf Schäden beziehen, die der Käufer in Folge des mangelbedingten Minderwertes erlitten hat (etwa entgangener Gewinn). Nicht ermöglicht werden soll dem Käufer die Möglichkeit, nach einer bindend gewordenen Minderung, neben diesem oder anstelle dieses Gestaltungsrechts Schadensersatz statt der ganzen Leistung zu verlangen.

Die grundlegende Wahlmöglichkeit zwischen „festhalten am Vertrag“ und „Lösen vom Vertrag“ ist mit der Wahl der Minderung verbraucht. Erklärt der Käufer somit erkennbar den Willen weiter an dem Kaufvertrag festzuhalten, ist eine ändernde Erklärung dahin den Kaufvertrag rückabzuwickeln, unvereinbar mit der ursprünglichen Entscheidung am Vertrag festzuhalten.

Warum?
Die Sachmängelgewährleistung ist ein häufiges Klausurthema in Grundkursklausuren sowie eine von vielen Hürden in Klausuren der Großen Übung im Zivilrecht. Im Rahmen dessen ist es von Bedeutung die Verhältnisse der Mängelgewährleistungsrechte aus § 437 BGB zu kennen.
Vertiefungsaufgabe:
Für das Verhältnis der Gewährleistungsrechte:
Stöber, NJW 2017, 2785;
Maurer, SVR 2017, 321
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