Ein Nachrichtenmagazin ist auch bei rechtmäßiger Verdachtsberichterstattung verpflichtet, einen Nachtrag abzudrucken, sofern das Verfahren eingestellt wurde. | |
Wo? | |
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BVerfG, Beschluss vom 02.05.2018 – 1 BvR 666/17 WM 2018, 1167 www.bundesverfassungsgericht.de |
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Was? | |
BVerfG, Beschluss vom 02.05.2018 Ein Nachrichtenmagazin ist auch bei rechtmäßiger Verdachtsberichterstattung verpflichtet, einen Nachtrag abzudrucken, sofern das Verfahren eingestellt wurde. Dieser genügt allerdings geringen Anforderungen. Im Zuge der weltweiten Finanzkrise hatte das Nachrichtenmagazin „Der Spiegel“ im Jahr 2008 über eine Bank berichtet, die wegen riskanter Kreditgeschäfte aufgefallen war. Die Autoren erwähnten in ihrem Artikel Ermittlungsverfahren gegen einen früheren Mitarbeiter wegen unzulässiger Abhöraktionen. Das Verfahren wurden später mangels hinreichendem Tatverdachts eingestellt. Daraufhin reichte der betroffene Mitarbeiter Klage auf Richtigstellung und Abdruck einer von ihm vorformulierten, umfangreichen Erklärung ein. Das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) gab dem Kläger Recht. Das beklagte Nachrichtenmagazin reichte daraufhin Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ein und rügte die Verletzung von Art. 5 I 2 GG. Das BVerfG schloss sich in seiner Entscheidung weitestgehend der Auffassung des Nachrichtenmagazins. |
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Warum? | |
Das BVerfG entschied, dass auch bei rechtmäßigen Verdachtsberichterstattungen ein Nachdruck erscheinen müsse, sofern das Ermittlungsverfahren eingestellt wurde. Dies diene dem Schutz des Persönlichkeitsrechts der betroffenen Personen. Jedoch seien an den Umfang sowie Art und Weise des Nachdrucks geringe Anforderungen zu stellen. Denn es handele sich im Ausgang weiterhin um eine rechtmäßige Berichterstattung, welche von der Pressefreiheit aus Art. 5 I 2 GG geschützt wird. Deshalb genüge eine kurze Zusammenfassung des ursprünglichen Berichts und ein kurzer Hinweis auf die Einstellung des Verfahrens. Eine Neubewertung der Berichterstattung sei indes nicht erforderlich. |
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Vertiefungsaufgabe: | |
Das BVerfG widmet sich regelmäßig der Überprüfung der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG. Ebenso häufig ist die Grundrechtsprüfung von Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG Thema juristischer Klausuren. Vergleichend kann die aktuelle BVerfG-Entscheidung vom 07. Februar 2018 (1 BvR 442/15) zum Abdruck von Gegendarstellungen herangezogen werden um ein Gefühl für die Argumentation des BVerfG zu entwickeln. | |
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