Hat der Schadensersatzgläubiger dem Ersatzpflichtigen zur Herstellung eine angemessene Frist mit der Erklärung gesetzt, dass er die Herstellung nach Ablauf der Frist ablehne, und ist die Frist fruchtlos abgelaufen, kann der Herstellungsanspruch in der Regel nicht mehr geltend gemacht werden. | |
Aktenzeichen & Fundstelle | |
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Az.: BGH IX ZR 118/20
in: MDR 2022, 168; |
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A. Orientierungs- oder Leitsatz | |
Hat der Schadensersatzgläubiger dem Ersatzpflichtigen zur Herstellung eine angemessene Frist mit der Erklärung gesetzt, dass er die Herstellung nach Ablauf der Frist ablehne, und ist die Frist fruchtlos abgelaufen, kann der Herstellungsanspruch in der Regel nicht mehr geltend gemacht werden. | |
B. Sachverhalt | |
Eingekleidet in einen immobiliarsachenrechtlichen Sachverhalt mit zivilprozessualen Problemen, handelt es sich schwerpunktmäßig um einen Problemkreis im Bereich der §§ 249 ff. BGB.
Im Kern machen die Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz gegen ihren Rechtsanwalt wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten aus dem Beratungsvertrag gem. §§ 280 Abs. 1, 675 BGB im Wege der Widerklage geltend. Zuvor verlangte der beklagte Anwalt die Zahlung seines Anwaltshonorars. War zunächst Freistellung von der Hypothek im Wege der Naturalrestitution nach § 249 Abs. 1 BGB Gegenstand des Schadensanspruchs gegen den Anwalt, forderten sie schließlich, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist iSv § 250 S. 2 BGB in Verbindung mit einer Ablehnungsandrohung, den entsprechenden Geldbetrag. |
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C. Anmerkungen | |
Die Entscheidung eignet sich sehr gut, um eine Klausur mit einem schadensrechtlichem Schwerpunkt zu konzipieren. Während in den meisten Fällen der Fokus auf dem Bereich der Haftungsbegründung liegt, scheinen Fragestellungen zum Schadensrecht tendenziell eher ein Nischendasein zu führen. Vorliegendes Urteil bietet die Möglichkeit, sich näher mit Einzelheiten zum Verhältnis des Anspruchs auf Naturalrestitution nach § 249 Abs. 1 BGB und dem Geldersatzanspruch nach § 250 BGB auseinanderzusetzen.
Die §§ 249 ff. BGB sind Ausgangspunkt für die Prüfung des haftungsausfüllenden Tatbestands und werden durch Sondervorschriften wie etwa §§ 842 ff. BGB, 7 ff. ProdHaftG oder 9 ff. StVG ergänzt. Damit lassen sich die entsprechenden Problemkreise in vielfältiger Weise in eine Klausur integrieren. |
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D. In der Prüfung | |
A. Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten, §§ 280 Abs. 1, 675 Abs. 1 BGB I. Haftungsbegründender Tatbestand 1. Schuldverhältnis: Anwaltsvertrag, vgl. § 675 BGB 2. Pflichtverletzung 3. Vertretenmüssen 4. Schaden II. Haftungsausfüllender Tatbestand 1. Ermittlung der Schadenshöhe a. Differenzhypothese: Natürlicher Schaden b. Ggf. Korrektur über normative Kriterien: Normativer Schaden 2. Naturalrestitution, § 249 Abs. 1 BGB 3. Umwandlung in Geldersatzanspruch gem. § 250 S. 1 BGB 4. Rückkehr zum Anspruch nach § 249 Abs. 1 BGB? (P): § 250 S. 2 HS. 2 BGB B. Ergebnis |
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E. Literaturhinweise | |
Besprochen in: Omlor, JuS 2022, 168. Allgemein zum Schadensrecht: Armbrüster, Grundfälle zum Schadensrecht, JuS 2007, 411; Brox/Walker, SchuldR AT, § 31 Rn. 3, 6; MüKo, § 250 BGB Rn. 3 f., 10 ff.. |
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