1. Für die Berechnung von Schmerzensgeld kommt es insbesondere auf die Schwere der Verletzungen, das dadurch verursachte Leid, die Dauer, das Ausmaß der Wahrnehmung der Beeinträchtigung durch den Verletzten und den Verschuldensgrad des Schädigers an. 2. Es findet keine „taggenaue“ Berechnung statt. |
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Aktenzeichen & Fundstelle | |
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Az.: BGH VI ZR 937/20
in: NJW 2022, 1953 |
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A. Orientierungs- oder Leitsatz | |
1. Für die Berechnung von Schmerzensgeld kommt es insbesondere auf die Schwere der Verletzungen, das dadurch verursachte Leid, die Dauer, das Ausmaß der Wahrnehmung der Beeinträchtigung durch den Verletzten und den Verschuldensgrad des Schädigers an. 2. Es findet keine „taggenaue“ Berechnung statt. |
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B. Sachverhalt | |
Im Dezember 2012 war der Kläger als Unfallhelfer bei einem Verkehrsunfall auf einem Seitenstreifen der Autobahn anwesend und wurde dabei von einem ins Schleudern geratenen Fahrzeug erfasst. Der Kläger wurde erheblich verletzt. Bis Februar 2015 durchlief er 13 stationäre Krankenhausaufenthalte und war insgesamt für 500 Tage im Krankenhaus. Unter anderem musste sein rechter Unterschenkel amputiert werden. Als Folge des Unfalls ist er zu mindestens 60 % seiner Erwerbsfähigkeit gemindert. Vom Landgericht wurde dem Kläger ein Anspruch auf Schmerzensgeld i.H.v. 100.000 € nebst Zinsen zugesprochen. In der Berufung des Klägers hat das OLG Frankfurt a. M. dieses Urteil dahingehend abgeändert, dass dem Kläger 200.000 € zugesprochen wurden. |
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C. Anmerkungen | |
Das OLG hat bei der Berechnung des Schmerzensgeldes des Klägers die „taggenaue“ Berechnung angewendet. Hierbei werden auf einer ersten Stufe die konkreten Umstände des Einzelfalls nicht berücksichtigt. Es findet eine Addition der Tagessätze für die Behandlung (von der stationären Behandlung, über eine ambulante Therapie, bis hin zu einem Dauerschaden) statt (z.B. 150 € für einen Tag Behandlung auf der Intensivstation). Es wird auf der Grundlage eines durchschnittlichen Einkommens eine „taggenaue“ Summe errechnet. Erst auf einer zweiten Stufe können Zu- oder Abschläge vorgenommen werden, die Einzelfallumstände mit einbeziehen. Aufgrund von Vorerkrankungen des Klägers wurde in seinem Fall vom OLG auf einen Abschlag entschieden. Laut BGH sei diese Berechnungsmethode nicht einzelfallsgercht. Es seien andere Kriterien zur Berechnung anzuwenden. |
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D. In der Prüfung | |
Gegen den Fahrer: § 18 Abs. 1 StVG / Halter: § 7 Abs. 1 StVG I. Rechtsgutverletzung II. Bei Betrieb eines Kfz III. Fahrzeugführer/ -halter IV. Verschulden V. Kein Ausschluss VI. Ersatzfähiger Schaden (P) Art und Umfang des AnspruchsGegen den Haftpflichtversicherer: § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG i.V.m. §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG Entspricht der Haftung aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG I. Haftung des Fahrzeughalters/-führers II. Rechtsfolge: Nach § 11 S. 2 StVG billige Entschädigung in Geld (P) Art und Umfang des Anspruchs |
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E. Literaturhinweise | |
Silzyk, Konkretisierung der Schmerzensgeldbemessung, NJW 2021, 3757; RÜ 2022, 426 |
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