Um dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) bei der Anwendung des § 44 a VwGO gerecht werden zu können bedarf es einer weiten Auslegung der Ausnahmevorschriften des § 44 a S. 2 VwGO. Die dort genannten Fallgruppen sind daher um weitere Konstellationen zu erweitern, in denen ebenfalls strukturell die Gefahr von Rechtsschutzdefiziten im Hinblick auf allein durch Verfahrenshandlungen ausgelöste Rechtsnachteile besteht. Der § 44 a VwGO bedarf daher im Einzelfall der verfassungskonformen Auslegung. |
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Aktenzeichen & Fundstelle | |
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Az.: BVerfG, Beschluss vom 14.01.2022 – 2 BvR 1528/21
in: NVwZ 2022, 401 |
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A. Orientierungs- oder Leitsatz | |
Um dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) bei der Anwendung des § 44 a VwGO gerecht werden zu können bedarf es einer weiten Auslegung der Ausnahmevorschriften des § 44 a S. 2 VwGO. Die dort genannten Fallgruppen sind daher um weitere Konstellationen zu erweitern, in denen ebenfalls strukturell die Gefahr von Rechtsschutzdefiziten im Hinblick auf allein durch Verfahrenshandlungen ausgelöste Rechtsnachteile besteht. Der § 44 a VwGO bedarf daher im Einzelfall der verfassungskonformen Auslegung. |
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B. Sachverhalt | |
Im April 2021 ordnete die Deutsche Telekom AG bei der Bundesbeamtin A eine ärztliche Untersuchung an, da Zweifel an ihrer Dienstfähigkeit bestünden. A erhob gegen diese Anordnung Widerspruch und beantragte am gleichen Tag vor dem Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Die Untersuchungsanordnung sei isoliert anfechtbar und verletze sie in ihrem Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Der Antrag der A hatte vor dem Verwaltungsgericht Erfolg. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Verwaltungsgerichtsbeschluss änderte dies. A erhob somit im August 2021 gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshof Verfassungsbeschwerde und rügt darin eine Verletzung von Art. 33 Abs. 5, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG. |
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C. Anmerkungen | |
Die Verfassungsbeschwerde der A ist zulässig. Der Schwerpunkt soll hier in der Begründetheit die Prüfung der Verletzung des Art. 19 Abs. 4 GG darstellen. |
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D. In der Prüfung | |
Art. 19 Abs. 4 GG I. Anspruchsvoraussetzungen 1. Jemand 2. Öffentliche Gewalt 3. Rechtsverletzung II. Rechtsfolge |
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E. Literaturhinweise | |
Krugmann, Die Rechtsweggarantie des GG – Zum Gebot eines qualitativen Rechtsschutzes, ZRP 2001, 306 | |
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