Die Erklärung des Widerrufs einer Schenkung wegen groben Undanks bedarf keiner Begründung. |
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Aktenzeichen & Fundstelle | |
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Az.: BGH X ZR 42/20 in: openJur 2023, 413 BeckRS 2022, 39104 |
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A. Orientierungs- oder Leitsatz | |
Die Erklärung des Widerrufs einer Schenkung wegen groben Undanks bedarf keiner Begründung. |
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B. Sachverhalt | |
Die Parteien streiten über eine Eigentumsübertragung an mehreren Grundstücken. Die Klägerinnen als Erbinnen der Erblasserin verlangen vom Beklagten die Übertragung des Eigentums an mehreren Grundstücken. Die Erblasserin übertrug den Klägerinnen und dem Beklagten das Eigentum an mehreren Grundstücken zu je 1/3. Zudem übertrug sie dem Beklagten das Alleineigentum an einem weiteren Grundstück. Zugunsten der Erblasserin wurde ein lebenslanger, unentgeltlicher Nießbrauch eingetragen. Die Erblasserin stellte den Klägerinnen und dem Beklagten 2008 Löschungsbewilligungen für den Nießbrauch aus, die diese erstmal verwahren sollten, bis die Parteien untereinander abgesprochen hatten, wann oder ob diese genutzt werden sollen. Der Beklagte als Geschäftsführer und beherrschender Gesellschafter einer GmbH, die ein Grundstück der Erblasserin gepachtet hatte, stellte 2010 die Zahlungen an die Erblasserin grundlos ein. Daraufhin entzog ihm die Erblasserin eine erteilte Handlungsvollmacht. Der Beklagte reichte kurz danach die Löschungsbewilligungen ein, woraufhin die Erblasserin dagegen eine einstweilige Verfügung erwirbt. Der Beklagte behauptet nun, die Erblasserin sei dement und daher nicht handlungs- und prozessfähig. 2011 widerrief die Erblasserin die Schenkungen an den Beklagten wegen groben Undanks. 2012 widerrief sie diese erneut, diesmal mit Angabe einer Begründung, nämlich der Einstellung der Pachtzahlungen sowie ein Erpressungsversuch des Beklagten gegenüber den Klägerinnen aus dem Jahr 2011, von dem sie erst jetzt Kenntnis erlangt hat. Allerdings fehlte in ihrem Schreiben der Zusatz, dass sie wegen groben Undanks widerrufe. Nach dem Tod der Erblasserin verlangen die Klägerinnen nun die Rückübertragung an den geschenkten Grundstücken aufgrund des Widerrufs der Erblasserin. |
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C. Anmerkungen | |
Das Berufungsgericht wies die Klage ab, da die Voraussetzungen des Widerrufs wegen groben Undanks nicht erfüllt seien. Sowohl der Widerruf aus 2011 als auch aus 2012 seien unwirksam. In dem Widerruf aus 2011 fehle die Begründung des groben Undanks. Der Widerruf aus 2012 enthielt zwar eine Begründung, jedoch fehlte hier der Zusatz, dass wegen groben Undanks widerrufen werde. |
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D. In der Prüfung | |
§§ 531 Abs. 2, 530, 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB I. Etwas erlangt II. Durch Leistung III. Späterer Wegfall des Rechtsgrundes 1. Vorliegen eines Schenkungsvertrags 2. Widerruf a. Widerrufserklärung, § 531 Abs. 1 BGB b. Begründung der Widerrufserklärung (P) c. Vorliegen eines Widerrufsgrundes aa. Objektive Voraussetzung: Verfehlung des Beschenkten von gewisser Schwere bb. Subjektive Voraussetzung: Verfehlung als Ausdruck einer Gesinnung des Beschenkten, die Dankbarkeit vermissen lässt |
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E. Literaturhinweise | |
– Roglmeier, Der Schenkungswiderruf wegen Verarmung und groben Undanks, ErbR 2015, S. 292 – 304. |
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