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Entscheidung der Woche 01-2024 (SR)

Anna Lange

Bei der Tötung eines wenige Wochen oder Monate alten Kleinkindes kommt es für die Frage der Heimtücke nicht auf dessen Arg- und Wehrlosigkeit an, weil...

Aktenzeichen & Fundstelle

Az: BGH, Beschl. v. 12.07.2023 - 6 StR 231/23

in: BeckRS 2023, 18485; NStZ 2023, 675

Vorinstanz: LG Schweinfurt, Urt. v. 02.03.2023 - 1 Ks 11 Js 9519/22

 

A. Orientierungs- oder Leitsätze

1. Bei der Tötung eines wenige Wochen oder Monate alten Kleinkindes kommt es für die Frage der Heimtücke nicht auf dessen Arg- und Wehrlosigkeit an, weil es aufgrund seines Alters noch nicht zu Argwohn und Gegenwehr fähig ist, sondern auf die Arg- und Wehrlosigkeit eines im Hinblick auf das Kind schutzbereiten Dritten. Dies ist jede Person, die den Schutz des Kindes vor Leib- oder Lebensgefahr dauernd oder vorübergehend übernommen hat und im Tatzeitpunkt entweder tatsächlich ausübt oder dies deshalb nicht tut, weil sie dem Täter vertraut. (Rn. 5)

2. Der potentiell schutzbereite Dritte muss nach den Umständen des Einzelfalls den Schutz wirksam erbringen können. Dies setzt zwar nicht voraus, dass er unmittelbar zugegen ist, unerlässlich ist aber eine "gewisse räumliche Nähe". (Rn. 6)


B. Sachverhalt

Die Angeklagte, die gemeinsam mit ihrem Ehemann und der drei Monate alten Tochter in einer Asylbewerberunterkunft wohnte, sich aber zunehmend allein gelassen und hilflos fühlte, tötete ihre Tochter am Abend des 06.08.2022 mit mehreren Messerstichen. Zum Zeitpunkt der Tat hielt sich ihr Ehemann etwa 360 Meter von dem bewohntem Zimmer im Außenbereich der Asylbewerberunterkunft auf.


C. Anmerkungen

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Mordes verurteilt. Die Angeklagte habe heimtückisch gehandelt, indem sie die vorübergehende Abwesenheit ihres Ehemannes bewusst zur Begehung der Tat ausgenutzt habe. Der Ehemann habe nicht mit einem Angriff auf seine Tochter gerechnet und sei als schutzbereiter Dritter anzusehen.

Der BGH hat festgestellt, dass der Schuldspruch wegen Mordes einer rechtlichen Prüfung nicht standhält. Das Mordmerkmal der Heimtücke sei nicht erfüllt. Bei der Tötung eines wenige Wochen oder Monate alten Kindes komme es für die Erfüllung des Mordmerkmals der Heimtücke nicht auf die Arg- und Wehrlosigkeit des Kleinkindes an. Dieses sei aufgrund seines Alters noch nicht zu Argwohn und Gegenwehr fähig.

Stattdessen komme es auf die Arg- und Wehrlosigkeit eines schutzbereiten Dritten an (vgl. BGH Beschl. v. 05.08.2014 - 1 StR 340/14, NStZ 2015, 215). Dies sei jede Person, die den Schutz des Kindes vor Leib- oder Lebensgefahr dauernd oder vorübergehend übernommen hat und im Tatzeitpunkt entweder tatsächlich ausübt oder dies deshalb nicht tut, weil die schutzbereite Person dem Täter vertraut (vgl. BGH Urt. v. 21.11.2012 - 2 StR 309/12, NStZ 2013, 158) oder vom Täter ausgeschaltet wurde (vgl. BGH Beschl. v. 13.10.2005 - 5 StR 401/05, NStZ-RR 2006, 43). Der schutzbereite Dritte müsse nach den Umständen des Einzelfalls den Schutz für das Kind wirksam erbringen können. Dies setze zwar nicht voraus, dass er unmittelbar zugegen ist, jedoch müsse eine "gewisse räumliche Nähe" gegeben sein (st. Rspr.; vgl. etwa BGH Urt. v. 21.11.2012 - 2 StR 309/12, aaO; v. 18.10.2007 - 3 StR 226/07, NStZ 2008, 93, 94). An dem Erfordernis der räumlichen Nähe fehle es dann, wenn aufgrund der räumlichen Entfernung vom Tatort der tödliche Angriff schon gar nicht wahrgenommen werden kann und eine Gegenwehr des Dritten auch deshalb zu spät käme, weil hierfür erst eine erhebliche räumliche Distanz überwunden werden müsste (vgl. BGH Beschl. v. 05.8.2014 - 1 StR 340/14, aaO).

Die Ansicht des LG, der Ehemann der Angeklagten sei im Zeitpunkt der tödlichen Handlung schutzbereiter Dritter gewesen, begegne rechtlichen Bedenken. Aus den Feststellungen ergebe sich schon nicht, dass der Ehemann die Möglichkeit hatte, einen Angriff auf das Kind - etwa einen Schrei nach einer ersten Verletzung - wahrzunehmen. Im Hinblick auf die festgestellte Entfernung von 360 Metern liege dies auch fern.

Folglich ist das Mordmerkmal der Heimtücke nicht erfüllt, sodass sich die Angeklagte nicht wegen Mordes gem. § 211 StGB strafbar gemacht hat.


D. In der Prüfung

Strafbarkeit gem. § 211 StGB

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a. Tod eines anderen Menschen

b. Heimtücke

aa. Arglosigkeit

(1) Fähigkeit zur Arglosigkeit

(2) Schutzbereite dritte Person

bb. Wehrlosigkeit

c. Kausalität

d. Objektive Zurechnung

2. Subjektiver Tatbestand

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld


E. Literaturhinweise NStZ 2023, 675 (m. Anm. Professor Dr. Lutz Eidam).

Lackner/Kühl/Heger, StGB 30. Auflage 2023, § 211 Rn. 9.

 

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