Entscheidung der Woche 12-2019 (ÖR)
Anna Ordina
Eine nach Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG grundsätzlich verbotene Differenzierung liegt auch vor, wenn eine Maßnahme an ein dort genanntes Merkmal kausal neben anderen Gründen in einem Motivbündel anknüpft.
Aktenzeichen & Fundstelle
Az.: OVG NRW, Urt. v.07.08.2018 – 5 A 294/16,
in: BeckRS 2018, 17945
JuS 2019, 95
JA 2019, 237
A. Orientierungs- oder Leitsatz
Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist wegen Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG anzunehmen, wenn sich die angegriffene Maßnahme typischerweise so kurzfristig erledigt, dass sie ohne dessen Annahme regelmäßig keiner Überprüfung im gerichtlichen Verfahren zugänglich ist.
Eine nach Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG grundsätzlich verbotene Differenzierung liegt auch vor, wenn eine Maßnahme an ein dort genanntes Merkmal kausal, als (mit-)tragendes Kriterium („wegen“) neben anderen Gründen in einem Motivbündel, anknüpft.
B. Sachverhalt (verkürzt)
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer durchgeführten Feststellung der Identität des Klägers. Dieser ist deutscher Staatsangehöriger und dunkler Hautfarbe. Er betrat gegen 22 Uhr einen Hauptbahnhof, um seine Lebensgefährtin abzuholen. Die an diesem Abend eingesetzten Beamten wurden auf den Kläger aufmerksam, als dieser sich seine Kapuze überstreifte und sich aus dem Blickfeld der Beamten entfernte, indem er hinter ein Aufzugsgebäude trat. Daraufhin begaben sich die Beamten zu ihm. Sie forderten den Kläger auf, sich auszuweisen, woraufhin sich dieser über den Grund der Kontrolle erkundigte. Die Beamten stützten sich hierbei auf die polizeilichen Lageerkenntnisse, wonach die meisten Eigentums- und Drogendelikte am Bahnhof von männlichen Nordafrikanern im Alter zwischen Anfang 20 und Mitte 30 verübt werden. Außerdem erweckte der Kläger den Eindruck, sein Gesicht vor den Beamten verstecken zu wollen. Die Beamten hielten an der Aufforderung der Vorlage eines Ausweispapiers fest, welcher der Kläger auch nachkam, indem er seinen deutschen Personalausweis aushändigte. Die Personalien wurden daraufhin jedoch nicht aufgenommen.
Mit seiner Klage gegen den Bund, vertreten durch das Bundespolizeipräsidium, begehrt der Kläger die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Identitätsfeststellung. Er ist der Ansicht, in sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung sei ungerechtfertigt eingegriffen worden. Dabei habe sein Verhalten keine Kontrolle der Identität rechtfertigen können. Er ist ferner der Meinung, dass die Beamten ihn nur aufgrund seiner Hautfarbe, also aus rassistischen Gründen kontrolliert haben. Die Beamten bringen hervor, dass sie ihre Lageerkenntnisse, die Hautfarbe des Klägers und sein auffälliges Verhalten zu einer Ausweiskontrolle veranlasst haben. Daraufhin legte die Bundespolizeidirektion eine Kriminalstatik vor, aus der hervorgeht, dass 2017 von den Tatverdächtigen 161 Personen die deutsche und 36 eine andere Staatsangehörigkeit hatten.
C. Anmerkungen
Das OVG befasst sich mit der Problematik des sog. „racial profiling“ und bestätigt die Rechtswidrigkeit des Vorgehens der Beamten. Grundsätzlich stellt das Gericht fest, dass für eine polizeiliche Identitätsfeststellung nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 BPolG ein Gefahrenverdacht ausreiche. Jedoch muss diese ermessensfehlerfrei ergehen. Vorliegend wurde in Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG eingegriffen. Eine nach Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG grundsätzlich verbotene Differenzierung ist auch dann gegeben, wenn eine Maßnahme an ein dort genanntes Merkmal kausal, als (mit-)tragendes Kriterium („wegen“) neben anderen Gründen in einem ausdifferenzierten Motivbündel, anknüpft. Eine ausschließliche Anknüpfung an die Hautfarbe ist grundsätzlich nicht rechtfertigungsfähig. Die im Rahmen des Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG bestehende Rechtfertigungsmöglichkeit gilt zum Schutz eines kollidierenden Verfassungsrechts. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Anknüpfung an die Merkmale des Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG stigmatisierende Wirkung zukommen kann, weshalb erhöhte Anforderungen an die Rechtfertigung bestehen und Behauptungen darlegungspflichtig sind.
D. In der Prüfung
A. Sachentscheidungsvoraussetzungen
B. Begründetheit
I. Ermächtigungsgrundlage, § 23 Abs. 1 Nr.1 BPolG
II. Formelle Rechtmäßigkeit
III. Materielle Rechtmäßigkeit
1. Gefahr
2. Störerauswahl
3. Verhältnismäßigkeit der Maßnahme
4. Ermessensfehler
→ Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG
→ Rechtfertigung (-)
E. Zur Vertiefung
OVG Rheinland-Pfalz, 21.04.2016 – 7A 11108/14.