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Entscheidung der Woche 21-2021 (ZR)

Mark Steffen

Ein Bürge hat kein Widerrufsrecht gemäß § 312g BGB (Abgrenzung zu Senat, Urteil vom 9. März 1993 – XI ZR 179/92, WM 1993, 683).

Aktenzeichen & Fundstelle

Az.: BGH XI ZR 219/19

in: NJW 2020, 3649

MDR 2020, 1385

JZ 2021, 317

 

A. Orientierungs- oder Leitsatz

Ein Bürge hat kein Widerrufsrecht gemäß § 312g BGB (Abgrenzung zu Senat, Urteil vom 9. März 1993 – XI ZR 179/92, WM 1993, 683).


B. Sachverhalt

Die Klägerin, eine Bank, nimmt den Beklagten auf Zahlung aus einer selbstschuldnerischen Höchstbetragsbürgschaft in Anspruch. Die Klägerin räumte der K. GmbH („Hauptschuldnerin“) mit Vertrag vom 22. Dezember 2015 einen Kontokorrentkredit über EUR 300.000,- zu einem Zinssatz von 7,5% p.a. ein. Der Beklagte war geschäftsführender Alleingesellschafter der Hauptschuldnerin. Er übernahm zugunsten der Klägerin eine Bürgschaft bis zu einem Höchstbetrag von EUR 170.000,-, die sämtliche Ansprüche aus dem Kreditvertrag sicherte. Die Bürgschaftserklärung unterzeichnete der Beklagte in Anwesenheit eines Mitarbeiters der Klägerin am 22. Dezember 2015 in den Geschäftsräumen der Hauptschuldnerin. Über ein Widerrufsrecht wurde er nicht belehrt.

Nachdem ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Hauptschuldnerin gestellt worden war, kündigte die Klägerin den Kontokorrentkredit mit Schreiben vom 26. April 2016 fristlos und stellte einen Saldo i.H.v. EUR 295.799,65 zur Rückzahlung fällig. Mit Schreiben vom 1. Juni 2016 forderte sie den Beklagten zur Zahlung dieses Betrages zuzüglich Zinsen bis zum 29. Juni 2016 auf. Die Prozessbevollmächtigten des Beklagten bestätigten dessen grundsätzliche Haftung aus der Bürgschaft zunächst, erklärten aber mit Schreiben vom 21. September 2016 den Widerruf seiner auf Abschluss des Bürgschaftsvertrages vom 22. Dezember 2015 gerichteten Willenserklärung.Das Landgericht Hamburg hat der auf Zahlung von EUR 170.000,- nebst bezifferten Zinsen i.H.v. EUR 6.474,36 sowie weiterer Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29. März 2017 gerichteten Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht Hamburg („Berufungsgericht“) hat sie abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.


C. Anmerkungen

Nach der Auffassung des Berufungsgerichtes hat die Beklagte ein Widerrufsrecht hinsichtlich der selbstschuldnerischen Bürgschaft gem. § 355 BGB i.V.m. §§ 312b Abs. 1, 312g Abs. 1 BGB. Der BGH widerlegte diese Ansicht mit seinem Urteil. Für das Bestehen ein solchen Widerrufsrechts, muss gem. § 312 Abs. 1 BGB ein Verbrauchervertrag, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, vorliegen. Hier mangelt es an eben dieser entgeltlichen Leistung des Unternehmers. Der früheren Rechtsprechung zu § 1 HWiG und § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB a.F. entgegenstehend genügt nicht mehr, dass der Bürge sein Leistungsversprechen in der Erwartung von Vorteilen für sich selbst oder einen bestimmten Dritten abgibt. Mit der Wortlautänderung von § 312 Abs. 1 BGB für die Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU kann auch nicht auf eine entgeltliche Leistung des Verbrauchers abgestellt werden. Weiterhin kann ein Widerrufsrecht aus § 355 BGB i.V.m. §§ 312b Abs. 1, 312g Abs. 1 BGB nicht durch eine analoge Anwendung auf außerhalb von Geschäftsräumen gestellte Verbraucherbürgschaften ausgeweitet werden, da es an einer planwidrigen Unvollständigkeit der gesetzlichen Regelung fehlt. Der Gesetzgeber wollte mit der Neuregelung der §§ 312 ff. BGB ausschließlich Verbraucherverträge erfassen, die mit einer Gegenleistungspflicht des Verbrauchers ausgestaltet sind. Die Neufassung des § 312 Abs. 1 BGB hat die Vereinheitlichung der Vorschriften zum Widerrufsrecht bei Außergeschäftsraum- und Fernabsatzverträgen bezweckt. Daraus resultierende Abweichungen von der bisherigen Rechtsprechung sind mit Kenntnis des Gesetzgebers erfolgt.

Schließlich ist eine richtlinienkonforme Auslegung oder Rechtsfortbildung ausgeschlossen. Die Änderungen des deutschen Gesetzgebers hinsichtlich der Verbraucherrechte stehen im Einklang mit der Verbraucherrechterichtlinie. Zudem setzt der Telos des Widerrufsrechtes aus § 355 BGB i.V.m. §§ 312b Abs. 1, 312g Abs. 1 BGB eine Leistung des Unternehmers voraus. Diese fehlt jedoch bei Bürgschaften eines Unternehmers zu Gunsten eines anderen Unternehmers.


D. In der Prüfung

Widerruf des Bürgschaftsvertrages gem. §§ 355, 312g BGB

1. Widerrufserklärung gem. § 355 Abs. 1 BGB (+)

2. Widerrufsrecht gem. §§ 312, 312b, 312g BGB (+)

a. (P) Persönliche Anwendbarkeit

b. Sachliche Anwendbarkeit der §§ 312, 312b, 312g BGB


E. Zur Vertiefung

Fritz, Der Verbraucher als Bürge, NJW 2020, 3629;

Grüneberg, Aktuelle Rechtsprechung des BGH zum Bank- und Kapitalmarktrecht im Jahr 2020, BKR 2021, 121.

 
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