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Entscheidung der Woche 25-2022 (ÖR)

Sirin Al Hakim

Für die Abgrenzung des straßenrechtlichen Gemeingebrauchs von einer Sondernutzung unerheblich ist die Frage, ob bzw. in welchem Umfang es zu einer (nicht nur unerheblichen) Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs kommen kann.

Aktenzeichen & Fundstelle

Az.: OVG SH – 4 MB 58/19

in: BeckRS 2019, 27054

NordÖR 2020, 138

 

A. Orientierungs- oder Leitsatz

1. Für die Abgrenzung des straßenrechtlichen Gemeingebrauchs von einer Sondernutzung unerheblich ist die Frage, ob bzw. in welchem Umfang es zu einer (nicht nur unerheblichen) Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs kommen kann. Maßgeblich ist allein der Zweck, zu dem die öffentliche Straße genutzt wird.

2. Das Vorliegen einer Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs ist allein bei der Frage bedeutsam, ob eine öffentliche oder privatrechtliche Sondernutzung vorliegt.

3. Die Befugnis aus § 68 Abs. 1 Satz 1 TKG, öffentliche Verkehrswege unentgeltlich zu benutzen (Nutzungsberechtigung) tritt neben den straßenrechtlichen Gemeingebrauch. Ihre Reichweite ist maßgeblich anhand des sie legitimierenden öffentlichen Zweckes zu definieren, der Allgemeinheit Telekommunikationseinrichtungen für eine Nutzung durch jedermann zur Verfügung zu stellen.

4. Ordnet die zuständige Behörde die Beendigung einer unerlaubten Sondernutzung an, bedarf es in der Regel keiner weiteren Darlegung zum Ermessen, wenn die Sondernutzung formell rechtswidrig und nicht offensichtlich erlaubnisfähig ist.


B. Sachverhalt

A, welcher ein Gewerbe betreibt, dass sich auf Außenwerbung spezialisiert, hat werbemäßig ein Plakat an einem Schaltkasten an einem Fußgängerweg vor einem örtlichen Supermarkt angebracht. Daraufhin wurde A von dem örtlichen Bürgermeister mit einem Bescheid dazu aufgefordert, dieses im Rahmen der genannten Frist zu entfernen. Zur Begründung führte der Bürgermeister an, dass das Bekleben der Schaltkästen mit kommerzieller Werbung eine Sondernutzung darstelle, für das eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich sei, die A nicht besitzt. A entgegnet, dass der Schaltkasten der Sonderregelung des § 68 Abs. 1 S. 1 TKG unterliege und nicht dem FStrG. Das Plakatieren mit kommerzieller Werbung beeinträchtige zudem nicht den Gemeingebrauch der übrigen Verkehrsteilnehmenden. Hierauf erwiderte die Stadt, dass der Nutzungszweck des Schaltkastens durch das werbliche Plakatieren geändert werde. Zudem befindet sich die Werbung inmitten des öffentlichen Straßenraums, wodurch sie die Aufmerksamkeit der anderen Verkehrsteilnehmern anzieht. Dies kann Verkehrsverhinderungen zur Folge haben, was der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis im Weg stehe. 


C. Anmerkungen

Das Gericht erklärt die Beseitigungsanordnung nach § 8 Abs. 7a S. 1 FStrG für rechtmäßig. Die werbemäßige Nutzung des Schaltkastens stellt mithin eine erlaubnisbedürftige Sondernutzung im Sinne des § 8 Abs. 1 S. 2 FStrG dar. Grundsätzlich stellt das Gericht im Ergebnis klar, dass § 68 Abs. 1 TKG primär die Gewährleistung der flächendeckenden Telekommunikationsdienstleistungen sicherstellen soll. Primärer Nutzungszweck der Schaltkästen ist somit nicht die Nutzung als Werbefläche. Hieraus folgt, dass für die Einordnung des Anbringens der Werbung an einem solchen Schaltkasten als Gemeingebrauch oder Sondernutzung die §§ 7, 8 FStrG einschlägig sind. Das OVG SH sieht in dem Anbringen des werblichen Plakats eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Straßennutzung, für die es einer Sondernutzungserlaubnis bedarf. Durch die Werbung werde die Straße nicht mehr überwiegend zum Verkehr, mithin außerhalb ihres Widmungszwecks, genutzt. Vielmehr stehen private geschäftliche Interessen im Vordergrund, die abseits vom verkehrsbezogenen kommunikativen Geschehen liegen.

Auch stellt das Gericht klar, dass es bei der Abgrenzungsfrage keiner konkreten Beeinträchtigung bedarf. Zum Bejahen einer Sondernutzung ist vielmehr die abstrakte Möglichkeit ausreichend, dass der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann. Es kommt folglich lediglich darauf an, ob die konkrete Nutzung vorwiegend zum Verkehr erfolgt oder nicht. Bei dem angebrachten Werbeplakat ist dies nicht der Fall, wodurch sich die Notwendigkeit der Sondernutzungserlaubnis im Sinne des § 8 Abs. 1 S. 2 FStrG ergibt.


D. In der Prüfung

I. Ermächtigungsgrundlage der Beseitigungsanordnung

1.  Abgrenzung Sondernutzung und Gemeingebrauch

a. Anwendungsvorrang der Spezialregelung des § 68 Abs. 1  S. 1 TKG

b. Abgrenzung zwischen Sondernutzung und Gemeingebrauch gem. §§ 7, 8 FStrG

 

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