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Entscheidung der Woche 29-2022 (ZR)

Marie-Christin Runkel

Für die Berechnung von Schmerzensgeld kommt es insbesondere auf die Schwere der Verletzungen, das dadurch verursachte Leid, die Dauer, das Ausmaß der Wahrnehmung der Beeinträchtigung durch den Verletzten und den Verschuldensgrad des Schädigers an.

Aktenzeichen & Fundstelle

Az.: BGH VI ZR 937/20

in: NJW 2022, 1953

MDR 2022, 561

VersR 2022, 712

NZV 2022, 331

 

A. Orientierungs- oder Leitsatz

1. Für die Berechnung von Schmerzensgeld kommt es insbesondere auf die Schwere der Verletzungen, das dadurch verursachte Leid, die Dauer, das Ausmaß der Wahrnehmung der Beeinträchtigung durch den Verletzten und den Verschuldensgrad des Schädigers an.  

2. Es findet keine „taggenaue“ Berechnung statt.


B. Sachverhalt

Im Dezember 2012 war der Kläger als Unfallhelfer bei einem Verkehrsunfall auf einem Seitenstreifen der Autobahn anwesend und wurde dabei von einem ins Schleudern geratenen Fahrzeug erfasst. Der Kläger wurde erheblich verletzt. Bis Februar 2015  durchlief er 13 stationäre Krankenhausaufenthalte und war insgesamt für 500 Tage im Krankenhaus. Unter anderem musste sein rechter Unterschenkel amputiert werden. Als Folge des Unfalls ist er zu mindestens 60 % seiner Erwerbsfähigkeit gemindert. Unstrittig ist die Einstandspflicht der Beklagten (Fahrer, Halter und Haftpflichtversicherer des unfallverursachenden Pkw).

Vom Landgericht wurde dem Kläger ein Anspruch auf Schmerzensgeld i.H.v. 100.000 € nebst Zinsen zugesprochen. In der Berufung des Klägers  hat das OLG Frankfurt a. M. dieses Urteil dahingehend abgeändert, dass dem Kläger 200.000 € zugesprochen wurden. In der Revision begehrten die Beklagten die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts.


C. Anmerkungen

Das OLG hat bei der Berechnung des Schmerzensgeldes des Klägers die „taggenaue“ Berechnung angewendet. Hierbei werden auf einer ersten Stufe die konkreten Umstände des Einzelfalls nicht berücksichtigt. Es findet eine Addition der Tagessätze für die Behandlung (von der stationären Behandlung, über eine ambulante Therapie, bis hin zu einem Dauerschaden) statt (z.B. 150 € für einen Tag Behandlung auf der Intensivstation). Es wird auf der Grundlage eines durchschnittlichen Einkommens eine „taggenaue“ Summe errechnet.  Erst auf einer zweiten Stufe können Zu- oder Abschläge vorgenommen werden, die Einzelfallumstände mit einbeziehen. Aufgrund von Vorerkrankungen des Klägers wurde in seinem Fall vom OLG auf einen Abschlag entschieden. Laut BGH sei diese Berechnungsmethode nicht einzelfallsgercht. Es seien andere Kriterien zur Berechnung anzuwenden. Bei der Überprüfung der Entscheidung steht dem Berufungsgericht lediglich ein eingeschränkter Prüfungsmaßstab zur Verfügung. Die Festlegung der Höhe des Schmerzensgeldes liegt gem. § 287 ZPO beim Tatrichter und kann nur auf Rechtsfehler überprüft werden. Diese Rechtsfehler hat der BGH darin gesehen, dass nicht alle für die Berechnung maßgeblichen Umstände einbezogen wurden. Eine Berechnung gemessen an den Tagessätzen sei nicht sachgerecht. Bei einer Behandlung wegen eines unkomplizierten Armbruchs und bei der Amputation eines Unterschenkels würden demnach dieselben Tagessätze berechnet. Es ist aber von einer unterschiedlich schweren Beeinträchtigung auszugehen. Auch ist eine solche Amputation für einen Profifußballspieler schwerwiegender, als für jemanden, der einem Bürojob nachgeht. Laut BGH ist also eine individuelle Betrachtung notwendig. Zu berücksichtigen sind die konkreten Verletzungen des Geschädigten, die Behandlung, das individuelle Leid und mögliche Einschränkungen der künftigen Lebensweise. Das OLG hat nun unter Zugrundelegung der genannten Umstände erneut über die Berechnung des Schmerzensgeldes des Klägers zu entscheiden.


D. In der Prüfung

Gegen den Fahrer: § 18 Abs. 1 StVG / Halter: § 7 Abs. 1 StVG

I. Rechtsgutverletzung

II. Bei Betrieb eines Kfz

III. Fahrzeugführer/ -halter

IV. Verschulden

V. Kein Ausschluss

VI. Ersatzfähiger Schaden

(P) Art und Umfang des Anspruchs


Gegen den Haftpflichtversicherer: § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG i.V.m. §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG

Entspricht der Haftung aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG

I. Haftung des Fahrzeughalters/-führers

II. Rechtsfolge:

Nach § 11 S. 2 StVG billige Entschädigung in Geld

(P) Art und Umfang des Anspruchs


E. Literaturhinweise

Silzyk, Konkretisierung der Schmerzensgeldbemessung, NJW 2021, 3757;

RÜ 2022, 426.

 
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