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Entscheidung der Woche 30-2022 (SR)

Vanessa Ahrndt

Glaubt der Täter, noch nicht alles Erforderliche getan zu haben, um den tatbestandlichen Erfolg herbeizuführen, liegt ein unbeendeter Versuch vor.

Aktenzeichen & Fundstelle

Az.: BGH 6 StR 431/21

in: BeckRS 2022, 1472

NStZ 2022, 349

 

A. Orientierungs- oder Leitsatz

1. Glaubt der Täter, noch nicht alles Erforderliche getan zu haben, um den tatbestandlichen Erfolg herbeizuführen, liegt ein unbeendeter Versuch vor.

2. Das Erreichen außertatbestandlicher Ziele schließt die Rücktrittsmöglichkeit nicht aus.


B. Sachverhalt

Die Schülerin A will aus ihren – als äußerst belastend empfundenen – Familienverhältnissen „ausbrechen“. Ihren einzigen Ausweg sieht sie darin, ihren Mitschüler F niederzustechen, um ins Gefängnis zu kommen. Sie will F, dem gegenüber sie weder positive noch negative Gefühle empfindet, durch einen Stich mit einem Haushaltsmesser erheblich verletzen. Dass F dabei sterben könnte, ist ihr bewusst, aber egal. Am Tag vor ihrem 15. Geburtstag sticht sie daher im Unterricht dem vor ihr sitzenden F, den sie zuvor noch gegrüßt hatte, unvermittelt wuchtig in den Rücken. F sackt sofort schwer verletzt zusammen. Zufrieden mit ihrer Tat und in dem festen Glauben, nun ihr Ziel – ins Gefängnis kommen zu können – erreicht zu haben, gibt sie das Messer widerstandslos ihrem Lehrer. Dabei erkennt A, dass zur sicheren Tötung des F weitere Stiche erforderlich wären und sie auch noch die Möglichkeit zu solchen hätte. F überlebt die Tat schwer verletzt.

Strafbarkeit von A?


C. Anmerkungen

Der BGH bestätigt mit der vorliegenden Entscheidung seine ständige Rechtsprechung, nach welcher für die Abgrenzung des beendeten vom unbeendeten Versuch allein auf die Herbeiführung des tatbestandlichen Erfolgs abzustellen ist. Dass außertatbestandliche Nebenziele erreicht werden, ist für die Abgrenzung ohne Bedeutung. Beendet ist der Versuch, wenn der Täter glaubt, alle zur Verwirklichung des Tatbestandes erforderlichen Handlungen vorgenommen zu haben. Unbeendet ist er dagegen, wenn der Täter glaubt, dass es zur Verwirklichung des Tatbestandes noch weiterer Handlungen bedürfe und diese noch vorzunehmen ihm auch möglich erscheint. Für einen unbeendeten Versuch spricht vorliegend, dass A erkannte, dass der erste Stich nicht tödlich war. Zur Verwirklichung des Tatbestandes hätte sie vielmehr nochmals zustechen müssen. Das wäre ihr auch möglich gewesen. Zweifel an einem unbeendeten Versuch könnten sich jedoch daraus ergeben, dass es A vorrangig nicht um den Tod des F ging. Vielmehr kam es ihr darauf an, durch diese Tat ins Gefängnis und weg von ihren Eltern zu kommen. Zur Erreichung dieses außertatbestandlichen Zieles waren keine weiteren Handlungen mehr erforderlich. Insofern könnte der Versuch auch beendet gewesen sein. Mangels aktiver Handlungen der A, um den möglichen Tod des F zu verhindern, wäre sie demzufolge nicht wirksam zurückgetreten. Im konkreten Fall hatte das Landgericht Stendal einen beendeten Versuch angenommen, weil der die schwere Verletzung ihres Mitschülers erkennenden A bewusst gewesen sei, eine derart schwere Straftat begangen zu haben, dass sie ins Gefängnis kommen würde. Aus ihrer Sicht habe A damit – gemessen an ihrem Rücktrittshorizont – ihr Ziel erreicht.

Dieser Auffassung folgte der BGH nicht. Das Landgericht habe verkannt, dass ein strafbefreiender Rücktritt vom unbeendeten Versuch auch dann möglich sei, wenn der Täter von weiteren Handlungen allein deshalb absehe, weil er sein außertatbestandliches Handlungsziel bereits erreicht habe. Auch in derartigen Fallkonstellationen komme es für die Abgrenzung des unbeendeten vom beendeten Versuch und damit für die Voraussetzungen eines strafbefreienden Rücktritts allein darauf an, ob der Täter nach der letzten, von ihm konkret vorgenommenen Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges für möglich halte. A hätte nach dem ersten Stich noch weitere Angriffe gegen F ausführen können, um so den tatbestandlichen Erfolg – den Tod des F – herbeizuführen. Aus ihrer Sicht war die tatbestandliche Zielerreichung noch möglich. Folglich liegt ein unbeendeter Versuch vor. Das bloße Aufgeben der weiteren Tatausführung war somit eine ausreichende Rücktrittshandlung im Sinne des § 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 StGB.


D. In der Prüfung

A. Strafbarkeit gem. §§ 211 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB

0. Vorprüfung

1. Nichtvollendung der Tat

2. Strafbarkeit des Versuchs

I. Tatbestand

1. Tatentschluss

2. Unmittelbares Ansetzen

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld

IV. Rücktritt

1.  (P) Kein fehlgeschlagener Versuch

2. (P) Beendeter oder unbeendeter Versuch

3. Freiwilligkeit

B. Strafbarkeit gem. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2, 3, 5 StGB

(…)


E. Literaturhinweise

Fallmäßige Aufbereitung der vorliegenden Entscheidung: Zmrzlak/Holznagel, Anmerkung zu BGH 6 StR 431/21, RÜ 2022, 437

 
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