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Entscheidung der Woche 39-2021 (ZR)

Julia Brandt

Ein Fahrzeug, das vom Transportband einer Autowaschanlage gezogen wird, befindet sich nicht «im Betrieb» im Sinn von § 7 Abs. 1 StVG.

Aktenzeichen & Fundstelle

Az.: OLG Zweibrücken, 1 U 63/19

in: NJW-RR 2021, 336

 

A. Orientierungs- oder Leitsatz

Ein Fahrzeug, das vom Transportband einer Autowaschanlage gezogen wird, befindet sich nicht «im Betrieb» im Sinn von § 7 Abs. 1 StVG. Das gilt auch dann, wenn der Fahrer in der Sorge, auf ein vor ihm befindliches Fahrzeug gezogen zu werden, bremst, so dass das Fahrzeug von der Mitnahme des Transportbands rutscht und deshalb durch Betriebseinrichtungen der Waschstraße beschädigt wird. Fährt der vor dem beschädigten Fahrzeug gewaschene PKW verzögert aus der Waschstraße aus und hat dies den Bremsvorgang des Fahrers des nachfolgenden PKW ausgelöst, trifft dessen Halter und Fahrer ein nicht unerhebliches Mitverschulden im Sinn von § 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB.


B. Sachverhalt

Der Kläger (K) fuhr am 22.12.2016 in die Autowaschanlage der Firma X (X). Während des Waschvorganges werden die Fahrzeuge auf einem Förderband durch die Anlage gezogen. Vor ihm befand sich das haftpflichtversicherte Kfz des Beklagten (B), welcher am Steuer seines Kfz saß. Nachdem der Waschvorgang abgeschlossen war und die Lichtzeichenanlage auf Grün sprang- und damit signalisierte das der Fahrer seinen Motor wieder anmachen und aus der Anlage fahren müsste- fuhr der B nicht sofort los. Erst nach einiger Zeit und einem zweiten Startversuch sprang das Kfz des B an. Das Förderband auf dem sich noch der K befand, fuhr unterdessen weiter in Richtung des B. Da der K nun eine Kollision mit dem Kfz des B befürchtete, bremste K sein Kfz ab. Dies führte dazu, dass sein Kfz aus dem Förderband der Waschanlage herausrutschte, sich in der Waschstraße verkantete und nicht unerheblich beschädigt wurde.

K verlangt Schadensersatz von B.


C. Anmerkungen

Der Anspruch des K könnte sich aus § 7 I StVG ergeben. Dazu müsste eine Sache des K bei Betrieb des Kfz des B beschädigt worden sein. Zudem müsste B Halter des Kfz sein. Fraglich ist hierbei nur das Tatbestandsmerkmal bei Betrieb des Kfz. Diese Voraussetzung ist aufgrund des Schutzzweckes der Norm weit zu fassen. § 7 I StVG trägt dem Umstand Rechnung, dass die Zulassung eines Kfz bereits erhebliches Gefahrenpotential bietet. Es genügt daher, dass sich eine von dem Kfz ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Kfz mitgeprägt worden ist. Grundsätzlich befindet sich ein Kfz, das mit ausgeschaltetem Motor auf der Förderanlage einer Waschanlage transportiert wird, nicht im Betrieb.

In dieser Situation betreibt der Fahrer das Kfz nicht, es wirken keine Betriebseinrichtungen des Fahrzeuges. Vorliegend ist der Waschvorgang für den B jedoch beendet und er startete den Motor wieder um mit der Motorkraft in den Verkehrsraum zu fahren. Ab diesem Zeitpunkt gingen die Gefahren nicht mehr von der Waschanlage selbst aus, sondern nur noch vom Kfz des B. Das Kfz befand sich daher in Betrieb.

Fraglich ist ferner, ob der K durch sein Abbremsen den Zurechnungszusammenhang unterbrochen hat, da es zu keiner Kollision der Fahrzeuge kam. Dafür müsste der K aber einen eigenen Gefahrenkreis geschaffen haben, dessen Risiken er selbst tragen muss. Bei nicht übertriebenen Ausweich- oder Bremsreaktionen verwirklicht sich aber nicht nur ausschließlich dieses Risiko. Aufgrund des Stehenbleibens des B bestand die berechtigte Besorgnis des K, dass es zu einer Kollision kommen könnte. Sein Abbremsen kann deshalb nicht als voreilig und als den Zurechnungszusammenhang unterbrechend gewertet werden.

Dieser Abbremsvorgang könnte aber zu einem Mitverschulden des K geführt haben. Ein Mitverschulden nach § 17 II StVG scheidet aus, da sich das Kfz des K noch mit ausgeschaltetem Motor auf dem Förderband des KfZ befand und damit nicht im Betrieb war. Allerdings könnte § 9 StVG i.V.m. § 254 BGB einschlägig sein. Vorliegend hat der K das von ihm geführte Kfz während des Waschvorganges abgebremst, obwohl ihm aufgrund von sichtbaren Warnhinweisen in der Waschanlage ausdrücklich mitgeteilt wurde, dass er Bremsen zu unterlassen hat. Ihm hätte daher klar sein müssen, dass ein Bremsvorgang zu erheblichen Schäden führen kann. Er hat daher diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen, die ein verständiger und ordentlicher Mensch an seiner Stelle zur Vermeidung des Schadens anzuwenden pflegt. K hat damit fahrlässig gegen eine ihn treffende Obliegenheit verstoßen. Dieser Obliegenheitsverstoß führt zu einem Mitverschulden bei der Schadenentstehung, Gem. § 9 I StVG i.V.m. § 254 BGB ist sein Anspruch gegen den B zu kürzen. Das OLG Zweibrücken bemisst den maßgeblichen Verschuldensanteil des K mit 70 %.

Dem K steht daher nur 30% seines Anspruches aus § 7 I StVG gegen den B zu.


D. In der Prüfung

I. § 7 I StVG

1. Tatbestand

a) (P) Bei Betrieb eines Kfz

b) (P) Zurechnungszusammenhang

c) Beschädigung einer Sache

d) Halter

2. Rechtsfolge

3. (P) Mitverschulden §§ 17 II, 9 StVG, § 254 BGB


E. Zur Vertiefung

Burmann in: Burmann/Heß/Hühnermann, Straßenverkehrsrecht, 26. Auflage 2020, § 7 StVG Rn. 1-29.

 
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