Entscheidung der Woche 43-2021 (SR)
Malte Gauger
Zur Auslegung von § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB.
Aktenzeichen & Fundstelle
Az.: BGH 4 StR 225/20
in: HRRS 2021 Nr. 342
A. Orientierungs- oder Leitsatz
1. Zur Auslegung von § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB.
2. Für die Absicht des Täters ist ausreichend, dass er das Erreichen der situativen Geschwindigkeit als aus seiner Sicht notwendiges Zwischenziel anstrebt, um ein weiteres Handlungsziel zu erreichen.
B. Sachverhalt (verkürzt)
Der Angeklagte mietete sich einen Jaguar F-Type R mit 550 PS. Das Fahrzeug wird mit einer Höchstgeschwindigkeit von 300 km/h und einer Beschleunigung von 0-100 km/h in 4,2 Sekunden beworben. Bei der Anmietung ging es ihm darum, mit dem auffälligen Auto und durch eine Aufmerksamkeit erweckende Fahrweise Freunden und Bekannten, aber auch völlig unbekannten Passanten zu imponieren. Nach der Übernahme des Fahrzeugs führte er mehrere Fahrten, teils alleine und teils in Begleitung, durch. Bei diesen Fahrten fuhr er mehrmals mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit. Während der Fahrt auf einem Streckenabschnitt auf der A8 filmte der Angeklagte den Tacho des Fahrzeugs dabei, wie er von 194 km/h auf 274 km/h beschleunigte.
Am späten Abend holte er einen Bekannten in Stuttgart ab. Mit diesem befuhr er eine Straße mit einer langgezogenen Rechtskurve. Er gab dabei – wie von Beginn an beabsichtigt – Vollgas, um die maximal mögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Auf diese Weise wollte er seinen Beifahrer beeindrucken und gleichzeitig seine Fähigkeiten demonstrieren, das Fahrzeug auch in schwierigeren Situationen kontrollieren zu können. Andere Verkehrsteilnehmende waren ihm dabei völlig gleichgültig. Deren Gefährdung erkannte der Angeklagte, nahm dies aber zumindest billigend in Kauf. Kurz vor Erreichen der späteren Unfallstelle erreichte das Fahrzeug eine Geschwindigkeit von mindestens 163 km/h. Sodann verringerte er die Geschwindigkeit etwas. Dem Angeklagten war klar, dass er auf ein- und abbiegende Fahrzeuge nicht wird rechtzeitig reagieren können und deshalb die Gefahr bestand, mit diesen zu kollidieren. Den Tod anderer Unfallbeteiligter hielt er hierbei für möglich. Er war jedoch, wenn auch in völliger Überschätzung, davon überzeugt, das Fahrzeug auch bei hohen Geschwindigkeiten und in gefährlichen Situationen kontrollieren zu können.
Wegen eines Ausweichmanövers infolge eines die Fahrbahn kreuzenden, abbiegenden Pkw verlor der Angeklagte die Kontrolle über sein Fahrzeug und kollidierte mit mindestens 90km/h frontal mit einem dritten Fahrzeug. Hierbei wurden zwei Menschen tödlich verletzt.
C. Anmerkungen
Der BGH hat sich in dieser Entscheidung mit einem Urteil des LG Stuttgart befasst. Dieses hatte den Angeklagten wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs verurteilt.
Zum ersten mal beschäftigte sich der BGH mit der Auslegung von § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB. Dabei handelt es sich um das neu eingeführte sog. Einzelrennen bzw. das Problem des Einzelrasers. Mit diesem Beschluss konkretisiert der BGH die Anforderungen an die im Gesetz geforderte Rennabsicht, die dort als überschießende Innentendenz normiert ist.
Der Bundesgerichtshof hat dem Urteil des LG Stuttgart insoweit zugestimmt, welches das voluntative Element des bedingten Tötungsvorsatzes des Angeklagten abgelehnt hatte. Sodann befasste sich der 4. Senat mit der Auslegung von § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB. Demnach wurde der objektive Tatbestand des Rasens hier erfüllt, indem sich der Angeklagte mit nicht angepasster Geschwindigkeit grob verkehrswidrig und rücksichtslos im Straßenverkehr fortbewegte. Ein besonderes Augenmerk wurde weiter auf die als überschießende Innentendenz ausgestaltete Absicht gelegt, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, die den für das Nachstellen eines Rennens kennzeichnenden Renncharakter von alltäglich vorkommenden erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen abgrenzt.
Diese Entscheidung ist aufgrund ihrer Aktualität sehr relevant für die Ausbildung und wird nach hiesiger Auffassung auch eine Rolle in (Examens-)Klausuren spielen.
D. In der Prüfung
I. Tatbestand Grunddelikt, § 315d Abs. 1 StGB
1. Im Straßenverkehr (wie § 316 StGB)
2. Tathandlung, § 315d Abs. 1 Nr. 1-3
a) Nr. 1
b) Nr. 2
c) Nr. 3
II. Qualifikation, § 315d Abs. 2 StGB
1. bei Abs. 1 Nr. 2 und 3: konkrete Gefährdung
2. Zurechnungszusammenhang
3. Vorsatz
III. Erfolgsqualifikation, § 315d Abs. 5 StGB
1. hier: Tod eines anderen Menschen
2. Unmittelbarkeitszusammenhang
IV. Rechtswidrigkeit
V. Schuld
E. Zur Vertiefung
Ausführlicher: BGH NJW 2021, 1173 (m. Anm. Hoven); Jäger, Ein Raser kommt selten allein – manchmal aber doch, JA 2021, S. 777-779;
einführend: Blanke-Roeser, Kraftfahrzeugrennen iSd neuen § 315d StGB, JuS 2018, S. 18-22.