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- Entscheidung der Woche 20-2019 (SR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 20-2019 (SR) Finja Maasjost Ein Strafverteidiger darf solche Beweismittel, die kein spezifisches Beweismaterial darstellen, dem staatlichen Zugriff nicht durch Verborgenhalten oder Angabe eines falschen Belegenheitsort entziehen. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH 2 ARs 121/18 in: HRRS 2018 Nr. 886 NStZ 2019, 100 A. Orientierungs- oder Leitsatz Ein Strafverteidiger darf solche Beweismittel, die kein spezifisches Beweismaterial darstellen, dem staatlichen Zugriff nicht durch Verborgenhalten oder Angabe eines falschen Belegenheitsort entziehen. Bezüglich solcher Beweismittel, namentlich „verfänglichen Geschäftsunterlagen“, besteht kein Beschlagnahmeverbot gem. § 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO. Vereitelt ein Strafverteidiger die Beschlagnahme, indem er absichtlich falsche Angaben zu seinem Besitz an diesen macht, überschreitet er die Grenzen zulässiger Verteidigung und macht sich gem. § 258 StGB wegen Strafvereitelung strafbar, soweit durch sein Handeln das Strafverfahren gegen den Mandanten zumindest für geraume Zeit verzögert wird (Orientierungssatz der Redaktion). B. Sachverhalt Gegen N bestand der Verdacht auf Steuerhinterziehung, da dieser Rechnungen der Firma H über angebliche Lieferungen von Paletten verwendete, um diese als Betriebsausgaben steuerlich absetzen zu können. In der Hauptverhandlung gegen N vertrat ihn L als Strafverteidiger. Zudem beantragte die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme der Buchführungsunterlagen bzgl. der Firma H, welche im Vorverfahren bei N nicht aufzufinden waren. Im Folgenden legte L Kopien einiger Rechnungen und Lieferscheine vor. Die Vorlage sämtlicher Unterlagen blieb jedoch aus, sodass das LG die Beschlagnahme sowohl bei N als auch bei L anordnete und die Hauptverhandlung aussetzte. Daraufhin teilte L der Ermittlungsbehörde mit, dass sich die fraglichen Unterlagen in einer von N genutzten Garage befänden. Bei der Auswertung der aufgefunden Unterlagen wurde jedoch festgestellt, dass die Buchführungsunterlagen des Geschäftsjahres 2011 trotz vorhandener Anzeichen nicht vorhanden waren. Daher suchten die Ermittlungsbeamten die Kanzlei des L auf, welcher erklärte, dass sich einige Ordner in seinem Wohnhaus befänden. Später korrigierte er diese Angabe dahingehend, dass er lediglich in Besitz einer Tüte mit Lieferscheinen sei. Anschließend wurden weitere Unterlagen, die keine Inhalte zur Firma H beinhalteten, im Wohnhaus des L beschlagnahmt. Dieser beteuerte, über keine weiteren Beweismittel zu verfügen. Tatsächlich war er noch im Besitz eines Ordners mit der Aufschrift „Rech. H. 2004-2010“, welcher sämtliche Unterlagen der Firma H im Original enthielt. Aus diesem Ordner entstammten auch einige der durch L vorgelegten Lieferscheine und Rechnungen. Hat sich L gem. § 258 StGB strafbar gemacht? C. Anmerkungen Im Rahmen der Prüfung des § 258 StGB ist in erster Linie eine Trennung zwischen den beiden Tatbestandalternativen, der Verfolgungsverhinderung nach § 258 Abs. 1 StGB und der Vollstreckungsverhinderung nach § 258 Abs. 2 StGB vorzunehmen. Anschließend muss festgestellt werden, ob die Ahndung aufgrund der Handlung des Täters für eine geraume Zeit unterblieben ist und ob der Täter mit Vereitelungsvorsatz handelte. Vorliegend hat der BGH alle Tatbestandsmerkmale als gegeben angesehen. Eine Strafvereitelung sei insbesondere auch durch Vereitelung eines staatlichen Beschlagnahmezugriffs möglich. Sowohl aufgrund der Nennung eines falschen Belegenheitsortes als auch durch die Erklärung, keine weiteren als die bereits aufgefundenen Unterlagen zu besitzen habe L die Auswertung durch staatliche Stellen um mehr als ein halbes Jahr verzögert. Zudem spräche das Vorlegen mancher Unterlagen für die Kenntnis des L vom Aufenthalt der wahren Unterlagen. Ferner bestand kein Beschlagnahmeverbot nach § 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO, sodass L die Beweismittel der vorrangigen staatlichen Auswertung nicht hätte entziehen dürfen. D. In der Prüfung I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand: a. Verfolgungsvereitelung, § 258 I (!) b. Vollstreckungsvereitelung, § 258 II 2. Subjektiver Tatbestand a. Vorsatz b. Absicht oder sicheres Wissen bzgl. Vereitelung E. Zur Vertiefung Zur Strafvereitelung: Rengier, Strafrecht BT I, 21. Aufl. 2019, § 21; Zum Verteidigerausschluss nach §§ 138a ff.: StPO: Anm. Bockemühl, NStZ 2019, 100 (102f.). Entscheidung-der-Woche-20-2019 .pdf PDF herunterladen • 208KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 21-2020 (SR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 21-2020 (SR) Adam Hetka Die Tötung des Intimpartners, der sich vom Täter abwenden will oder abgewendet hat, muss nicht zwangsläufig als durch niedrige Beweggründe motiviert bewertet werden. Gerade der Umstand, dass eine Trennung vom Tatopfer ausgegangen ist, darf als gegen die Niedrigkeit des Beweggrundes sprechender Umstand beurteilt werden. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH 1 StR 150/19 in: NStZ 2019, 518 StV 2020, 93 A. Orientierungs- oder Leitsatz Die Tötung des Intimpartners, der sich vom Täter abwenden will oder abgewendet hat, muss nicht zwangsläufig als durch niedrige Beweggründe motiviert bewertet werden. Gerade der Umstand, dass eine Trennung vom Tatopfer ausgegangen ist, darf als gegen die Niedrigkeit des Beweggrundes sprechender Umstand beurteilt werden. So ist allein der Umstand, dass sich die Trennung des Partners wegen des Vorverhaltens des Täters und des Zustands der Beziehung als „völlig normaler Prozess“ darstellt und daher von diesem hinzunehmen ist, nicht geeignet, die Tötung des Partners, die wie jede vorsätzliche und rechtswidrige Tötung verwerflich ist, als völlig unbegreiflich erscheinen zu lassen. B. Sachverhalt Aufgrund seines täglichen Alkoholkonsums gerät A mit seiner Ehefrau B in ein Streitgespräch, woraufhin sich B von A trennt und ihn auffordert, aus ihrer Wohnung auszuziehen. Als sie am nächsten Morgen das Haus verlässt, um zur Arbeit zu gehen, folgt A ihr mit einem Messer in der Jackentasche in dem Vorhaben, sie zu töten, sollte sie ihm keine weitere Chance geben. B beharrt jedoch auf ihrem Beschluss und wendet sich von A ab. Daraufhin sticht ihr A mit Tötungsabsicht von hinten vier Mal in den Rücken, woraufhin B zu Boden fällt und versucht, sich gegen weitere Angriffe des B zu verteidigen. Dieser setzt sich auf die auf dem Rücken liegende B und sticht weiter mehrmals auf ihren Brustbereich ein. Als sich B nicht mehr bewegt, lässt A von ihr ab. B verstirbt infolge der Blutungen. Hat sich A wegen Mordes aus niedrigen Beweggründen strafbar gemacht? C. Anmerkungen Der Auffassung des LG München I, wonach ein Mord anzunehmen sei, bei welchem die Mordmerkmale der Heimtücke, § 211 Abs. 2 Gr. 2 Var. 1 StGB, und der niedrigen Beweggründe, § 211 Abs. 2 Gr. 1 Var. 4 StGB, vorlägen, stimmte der BGH nur teilweise zu. Während das Merkmal der Heimtücke gegeben sei, sei, anders als vom LG angenommen, die Enttäuschung des A nicht ausreichend, um einen niedrigen Beweggrund nach § 211 Abs. 2 Gr. 1 Var. 4 StGB anzunehmen. Die Motivgeneralklausel sei restriktiv auszulegen, was zur Folge habe, dass nicht jede Tötung ohne einen „vernünftigen Grund“ als niedriger Beweggrund zu qualifizieren sei. So hat der BGH zur Tötung des trennungswilligen Intimpartners zunächst festgehalten, dass sich die Trennung des Ehepartners aufgrund des Vorverhaltens des Täters als „völlig normaler Prozess“ darstellt. Aus diesem Grund sei die Trennung von diesem hinzunehmen. Dies führe allerdings nicht zu-gleich auch dazu, dass die Tötung der B, welche wie jede vorsätzliche und rechtswidrige Tötung ohnehin verwerflich sei, als völlig unbegreiflich erscheine. Daher seien die vom LG München I getroffenen Feststellungen zur Annahme sonst niedriger Beweggründe nicht ausreichend. Außerdem dürfe nach Auffas-sung des BGH der Umstand, dass die Trennung vom Tatopfer ausgegangen ist, als gegen die Niedrigkeit des Beweggrundes sprechender Umstand beurteilt werden. D. In der Prüfung I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Tötung eines anderen Menschen b) Tatbezogene Mordmerkmale (2. Gruppe) c) Kausalität d) Objektive Zurechnung 2. Subjektiver Tatbestand a) Vorsatz b) Täterbezogene Mordmerkmale: Sonstige niedrige Beweggründe E. Zur Vertiefung Allgemein zum Mord: Rengier, Strafrecht Besonderer Teil II, 21. Aufl. 2020, § 4; vgl. zu der vorliegenden Entscheidung auch die Besprechung von Ladiges, RÜ 2019, 510. Entscheidung-der-Woche-21-2020 .pdf PDF herunterladen • 93KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 45-2018 (SR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 45-2018 (SR) Simon Künnen Ein Rücktritt vom Versuch gem. § 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 StGB durch Mittwirkung an der Erfolgsverhinderung kommt schon dann in Betracht, wenn der Täter zwar nicht die sicherste oder „optimale“ Möglichkeit zur Erfolgsverhinderung gewählt hat. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH – 1 StR 201/18 in: NJW 2018, 2908 NStZ-RR 2018, 301 A. Orientierungs- oder Leitsatz Ein Rücktritt vom Versuch gem. § 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 StGB durch Mitwirkung an der Erfolgsverhinderung kommt schon dann in Betracht, wenn der Täter zwar nicht die sicherste oder „optimale“ Möglichkeit zur Erfolgsverhinderung gewählt hat, das auf die Erfolgsabwendung gerichtete Verhalten sich aber dennoch als erfolgreich und für die Verhinderung der Tatvollendung ursächlich erweist. Dagegen kommt es bei dem oben genannten Rücktrittsgrund nicht darauf an, dass der Täter nach besten Kräften für die Erfolgsvermeidung sorgt. In jedem Falle muss jedoch eine neue Kausalkette in Gang gesetzt werden. B. Sachverhalt Um die ausgelobte Einsatzvergütung zu erlangen, zündete der Angeklagte - Mitglied der freiwilligen Feuerwehr - ein Mehrfamilienhaus an, in dem sich zum Zeitpunkt der Tat vier Bewohner befanden. Nachdem er sich vergewisserte, dass der Brand auch ohne weiteres Zutun weiterbrennen würde und er deshalb alles zur Erfolgsherbeiführung Erforderliche getan hatte, wartete er darauf, dass sein Feuerwehrpiepser den Feueralarm meldete. Als das Feuer durch eine Nachbarin gemeldet wurde, begab er sich zum Feuerwehrhaus, wo er seinen Dienst in der einsatzunterstützenden Funkzentrale verbrachte. Die Bewohner konnten durch die Feuerwehr aus dem Haus gerettet werden und überlebten. C. Anmerkungen Der BGH schloss sich dem Urteil des LG wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchter Brandstiftung mit Todesfolge im Ergebnis an und verwarf somit die Revision als unbegründet. Gleichzeitig rügte der BGH jedoch, dass das LG für die Beurteilung, ob ein strafbefreiender Rücktritt i.S.d. § 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 StGB vorliege, einen falschen Maßstab anwendete. So zeigte das LG auf, dass allein schon daher kein strafbefreiender Rücktritt i.S.d. § 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 StGB vorliegen könne, weil der Angeklagte K nicht nach besten Kräften für die Erfolgsabwendung gesorgt habe. Es hätten ihm weitere Möglichkeiten zur Erfolgsabwendung zur Verfügung gestanden, wie bspw. die eigenständige Meldung des Brandes oder die Angabe von rettungsbedürftigen Personen sowie der Brandursache. Der BGH merkte hierbei an, dass es für die Beurteilung, ob ein strafbefreiender Rücktritt i.S.d. § 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 StGB vorliegt, es nicht darauf ankomme, ob der Täter nach besten Kräften für die Erfolgsabwendung sorge (Chanceneröffnungstheorie). Der Täter müsse nicht die sicherste, schnellste oder „optimale“ Erfolgsabwendungsmöglichkeit wählen, solange sich die gewählte Möglichkeit als erfolgreich und für die Verhinderung der Tatvollendung als ursächlich erweist (Verhinderungskausalität). Dennoch hielt der BGH die Voraussetzung für einen strafbefreienden Rücktritt nicht für g egeben. So sei zwar die Abwendung nach besten Kräften nicht notwendig, jedoch müsse der Täter zumindest eine neue Kausalkette in Gang setzen die für die Nichtvollendung der Tat mitursächlich werden konnte. Hier leistete der Angeklagte keine aktiven Beiträge zur Rettung der Bewohner. Weder meldete er den Brand, noch wurde allein dadurch, dass er zunächst auf die Mitteilung des Feueralarms auf seinem Feuerwehrpiepser wartete, um dann in der Funkzentrale seinen Dienst zu verrichten, eine neue Kausalkette in Gang gesetzt. D. In der Prüfung I. Vorprüfung II. Tatbestand III. Rechtswidrigkeit IV. Schuld V. Rücktritt 1. §24 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 StGB a. Beendeter Versuch b. Verhinderung der Vollendung (!) c. Freiwilligkeit E. Zur Vertiefung Stellungnahme zu den verschiedenen Ansätzen bzgl. der Anforderungen an die Verhinderung der Vollendung lesen: Hoffmann-Holland in: MüKoStGB, 3. Auflage 2017, § 24 Rn. 133ff.; Hassemer, JuS 1989, 936f; Zur Wiederholung von Rücktrittsproblemen: Lösung des Denkzettel-Falls (BGH 1 StR 423/10). Entscheidung-der-Woche-45-2018 .pdf PDF herunterladen • 94KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 23-2018 (ZR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 23-2018 (ZR) Patrick Glatz Ein Käufer kann nach einer bereits erklärten Minderung des Kaufpreises wegen desselben Sachmangels nicht anstelle oder neben der Minderung noch im Wege des sogenannten großen Schadensersatzes die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen. Wo? Az: BGH Urt. v. 09.05.2018 - VIII ZR 26/17 in: bundesgerichtshof.de Mitteilung der Pressestelle Nr. 87/2018 Was? BGH, Urteil vom 09.05.2018 Ein Käufer kann nach einer bereits erklärten Minderung des Kaufpreises wegen desselben Sachmangels nicht anstelle oder neben der Minderung noch im Wege des sogenannten großen Schadensersatzes die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen. Der Käufer ist gegenüber dem Verkäufer mit Abgabe der Minderungserklärung an diese gebunden und vermag diese weder nach Abgabe wirksam zurückzunehmen noch zu widerrufen, um stattdessen unter Berufung auf denselben Mangel nunmehr im Rahmen des sogenannten großen Schadensersatzes die Rückabwicklung des gesamten Kaufvertrages zu verlangen. Zwar lässt es die Konzeption des kaufrechtlichen Gewährleistungsrechts zu, dass der Käufer auch neben einer erklärten Minderung zusätzlich Schadensersatz nach § 437 Nr. 3 geltend machen kann. Dieser soll sich jedoch auf Schäden beziehen, die der Käufer in Folge des mangelbedingten Minderwertes erlitten hat (etwa entgangener Gewinn). Nicht ermöglicht werden soll dem Käufer die Möglichkeit, nach einer bindend gewordenen Minderung, neben diesem oder anstelle dieses Gestaltungsrechts Schadensersatz statt der ganzen Leistung zu verlangen. Die grundlegende Wahlmöglichkeit zwischen „festhalten am Vertrag“ und „Lösen vom Vertrag“ ist mit der Wahl der Minderung verbraucht. Erklärt der Käufer somit erkennbar den Willen weiter an dem Kaufvertrag festzuhalten, ist eine ändernde Erklärung dahin den Kaufvertrag rückabzuwickeln, unvereinbar mit der ursprünglichen Entscheidung am Vertrag festzuhalten. Warum? Die Sachmängelgewährleistung ist ein häufiges Klausurthema in Grundkursklausuren sowie eine von vielen Hürden in Klausuren der Großen Übung im Zivilrecht. Im Rahmen dessen ist es von Bedeutung die Verhältnisse der Mängelgewährleistungsrechte aus § 437 BGB zu kennen. Vertiefungsaufgabe Für das Verhältnis der Gewährleistungsrechte: Stöber, NJW 2017, 2785; Maurer, SVR 2017, 321. Entscheidung-der-Woche-23-2018 .pdf PDF herunterladen • 477KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 28-2020 (ÖR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 28-2020 (ÖR) Frederike Hirt Es ist nicht ersichtlich, dass die Auflage, während einer Versammlung einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, zu einem erheblichen Nachteil der Antragstellerin führen würde. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BVerfG, Beschl. v. 26.06.2020 - 1 BvQ 74/20 in : bverfg.de A. Orientierungssatz Es ist nicht ersichtlich, dass die Auflage, während einer Versammlung einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, zu einem erheblichen Nachteil der Antragstellerin führen würde. B. Sachverhalt (verkürzt) Die Antragstellerin möchte während der Covid-19- Pandemie in Oldenburg im Juni 2020 eine Versammlung abhalten. Die Stadt Oldenburg hat die Durchführung auf Grundlage von § 2 Abs. 4 S. 3 der Corona-Verordnung der Niedersächsischen Landesregierung i.V.m. § 8 Abs. 1 NVersG beschränkt, namentlich die Teilnahmeanzahl begrenzt, Abstandsregelungen und die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung angeordnet. Zudem erhielt der Bescheid eine Anordnung zur sofortigen Vollziehung. Gegen die Mundschutzpflicht sowie die begrenzte Teilnahmeanzahl reichte die Antragstellerin Klage ein und beantragte einstweiligen Rechtsschutz mit dem Ziel der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Hinsichtlich des Mundschutzes wurde der Antrag abgelehnt. Sie begehrt nun, dass das BVerfG im Wege der einstweiligen Anordnung die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid auch in Bezug auf die Maskenpflicht wiederherstellt. C. Anmerkungen Der einstweilige Rechtsschutz vor dem BVerfG richtet sich nach §32 BVerfGG. Grundsätzlich ist im Rahmen der sogenannten Doppelhypothese eine Folgenabwägung vorzunehmen. Gegenübergestellt werden die Folgen der Fälle, wenn das BVerfG die einstweilige Anordnung erlassen und im Hauptsacheverfahren anders entscheiden würde oder aber die einstweilige Anordnung versagen und im Hauptsacheverfahren stattgeben würde. Das prüft das BVerfG in diesem Fall jedoch nicht. Denn die Folgenabwägung ist nur dann relevant, wenn der Antrag nicht bereits offensichtlich unzulässig oder offensichtlich (un)begründet ist. Im vorliegenden Fall kann die Antragstellerin ihr Versammlungsrecht aus Art. 8 GG vollständig ausüben, bzgl. der Teilnahmeanzahl hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Alt. 2 VwGO wiederhergestellt. Das Bundesverfassungsgericht geht sogar noch weiter und verneint einen Anordnungsgrund. Nach § 32 BVerfGG muss die Anordnung nämlich zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten sein. Dass ein schwerer Nachteil bspw. in der Unattraktivität der Versammlung bestehen würde, sei bei der zumutbaren Verhaltensregelung eine Maske zu tragen nicht der Fall. Das gilt umso mehr, als dass das Tragen von Masken auch in anderen Bereichen des Alltags Einzug erhalten hat. Anders als üblicherweise vermittelt, kommt es in diesem Fall daher darauf an, nicht vorschnell eine Folgenabwägung vorzunehmen, sondern vorher den Anordnungsgrund und die offensichtliche Unbegründetheit im Rahmen einer summarischen Prüfung festzustellen. D. In der Prüfung A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit II. Statthaftigkeit III. Antragsberechtigung IV. Rechtsschutzbedürfnis V. Form B. Begründetheit I. Grds. keine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache, Ausnahme: Offensichtlichkeit II. Anordnungsgrund E. Vertiefungshinweis Lantermann, NVwZ 2018, 624. Entscheidung-der-Woche-28-2020 .pdf PDF herunterladen • 104KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 25-2020 (ÖR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 25-2020 (ÖR) Jendrik Wüstenberg Bei Anwendung des § 185 StGB auf Äußerungen im konkreten Fall verlangt Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG zunächst eine der Meinungsfreiheit gerecht werdende Ermittlung des Sinns der infrage stehenden Äußerung. Aktenzeichen & Fundstelle BVerfG, Beschl. v. 19.05.2020 - 1 BvR 1094/19 in: www.bundesverfassungsgericht.de A. Orientierungssätze Bei Anwendung des § 185 StGB auf Äußerungen im konkreten Fall verlangt Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG zunächst eine der Meinungsfreiheit gerecht werdende Ermittlung des Sinns der infrage stehenden Äußerung. Darauf aufbauend erfordert das Grundrecht der Meinungsfreiheit als Voraussetzung einer strafgerichtlichen Verurteilung nach § 185 StGB im Normalfall eine abwägende Gewichtung der Beeinträchtigungen, die der persönlichen Ehre auf der einen und der Meinungsfreiheit auf der anderen Seite drohen. Abweichend davon tritt ausnahmsweise bei herabsetzenden Äußerungen, die die Menschenwürde eines anderen antasten oder sich als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen, die Meinungsfreiheit hinter den Ehrenschutz zurück, ohne dass es einer Einzelfallabwägung bedarf. B. Sachverhalt (verkürzt) Im Rahmen eines Steuerverfahrens erhielt der Beschwerdeführer u.a. ein an ihn persönlich gerichtetes Rundschreiben des damaligen nordrhein-westfälischen Finanzministers Norbert-Walter Borjans. Dort heißt es unter anderem: „Steuern machen keinen Spaß, aber Sinn. Die Leistungen des Staates, die wir alle erwarten und gern nutzen, gibt es nicht zum Nulltarif.“ Daraufhin äußerte sich der Be-schwerdeführer am Ende eines Schreibens an die Finanzbehörden, das neben inhaltlicher Gegenrede auch allgemein eine „Drangsalierung“ und „Tyrannisierung“ der Bürger seitens des Fiskus geltend machte, wie folgt: „Weitere Dienstaufsichtsbeschwerden behalte ich mir ausdrücklich vor. Sie jetzt zu erheben, dürfte allerdings sinnlos sein: Solange in Düsseldorf eine rote Null als Genosse Finanzministerdarsteller dilettiert, werden seitens des Fiskus die Grundrechte und Rechte der Bürger bestenfalls als unverbindliche Empfehlungen, normalerweise aber als Redaktionsirrtum des Gesetzgebers behandelt. Aber vielleicht führt ja die Landtagswahl im Mai 2017 hier zu Verbesserungen […]“. Wegen dieser Äußerung verurteilte das Amtsgericht den Beschwerdeführer wegen Beleidigung. Berufung und Revision blieben ohne Erfolg. C. Anmerkungen Das BVerfG setzt mit der vorliegenden Entscheidung seine ständige, differenzierte Rechtsprechung zum Gewährleistungsinhalt des Grundrechts auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG fort. Eine Schmähkritik liegt nicht schon bei einer besonderen Ehrbeeinträchtigung vor, auch ausfallende Kritik erfordert grundsätzlich eine Abwägung. Eine Schmähung liegt erst dann vor, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung im Vordergrund steht. Liegt keine Schmähkritik vor, so ist Voraussetzung für eine strafrechtliche Sanktion eine grundrechtlich angeleitete Abwägung. Bei dieser Abwägung ist insbesondere das Schutzbedürfnis der Machtkritik zu berücksichtigen, sodass Bürger von ihnen als verantwortlich angesehene Amtsträger in anklagender und personalisierter Wiese für ihre Machtausübung angreifen können. Ebenso zu berücksichtigen ist die Form der Äußerung sowie die Größe des Personenkreises, die Kenntnis von der Äußerung erlangen. Der Sachbezug ergebe sich hier aus dem Umstand, dass das Schreiben des Ministers selbst die Angelegenheit aus dem technisch-administrativen Bereich löste und eine allgemeinpolitische Dimension aufwies. Die Begriffe „Null“ und „dilettieren“ gehörten evident nicht sozial absolut tabuisierten Schimpfwörtern, deren einziger Zweck Herabsetzung anderer ist. Je nach Kontext seien sie geläufige Ausdrucksmittel von Kritik. Walter-Borjans habe zudem selbst einen konkreten Anlass für die Reaktion gesetzt. Insofern hätten die vom Beschwerdeführer angegriffenen Entscheidungen die Bedeutung und Tragweite des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG verkannt. D. In der Prüfung A. Schutzbereich 1. Persönlicher Schutzbereich 2. Sachlicher Schutzbereich (P) Meinung/Abgrenzung zur Schmähkritik B. Eingriff C. Rechtfertigung (P) Verhältnismäßigkeit: Wechselwirkungslehre E. Zur Vertiefung Epping, Grundrechte, 8. Auflage, S. 107ff. Entscheidung-der-Woche-25-2020 .pdf PDF herunterladen • 133KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 31-2019 (ZR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 31-2019 (ZR) Paula Kirsten Die zum „Schockschaden“ entwickelten Grundsätze (vgl. nur Senatsurteile vom 10. Februar 2015 – VI ZR 8/14, NJW 2015, 2246 Rn. 9; vom 27. Januar 2015 – VI ZR 548/12, NJW 2015, 1451 Rn. 6) sind auch in dem Fall anzuwenden, in dem das haftungsbegründende Ereignis kein Unfallereignis im eigentlichen Sinne, sondern... Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH VI ZR 299/17 in: bundesgerichtshof.de A. Leitsatz Die zum "Schockschaden" entwickelten Grundsätze (vgl. nur Senatsurteile vom 10. Februar 2015 - VI ZR 8/14, NJW 2015, 2246 Rn. 9; vom 27. Januar 2015 - VI ZR 548/12, NJW 2015, 1451 Rn. 6) sind auch in dem Fall anzuwenden, in dem das haftungsbegründende Ereignis kein Unfallereignis im eigentlichen Sinne, sondern eine fehlerhafte ärztliche Behandlung ist. Eine Rechtfertigung dafür, die Ersatzfähigkeit von "Schockschäden" im Falle ärztlicher Behandlungsfehler weiter einzuschränken als im Falle von Unfallereignissen, besteht grundsätzlich nicht. B. Sachverhalt (verkürzt) Der Patient P begab sich in das von dem Beklagten K betriebenen Krankenhaus, um eine Koloskopie durchführen zu lassen, im Verlaufe derer eine Darmperforation festgestellt wurde. Es stellte sich heraus, dass der anschließende konservative Therapieversuch grob fehlerhaft durchgeführt worden ist. P schwebte deshalb mehrere Wochen in akuter Lebensgefahr. Die Klägerin und Frau des P hat aufgrund dessen lebensbedrohlichen Zustands massive psychosomatische Beschwerden in Form eines depressiven Syndroms und Angstzustände erlitten. Die Klägerin F nimmt K auf materiellen und immateriellen Schadensersatz in Anspruch. C. Anmerkungen Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung können psychische Störungen von Krankheitswert eine Gesundheitsverletzung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB darstellen. Die Schadensersatzpflicht setzt nicht voraus, dass diese Auswirkungen eine organische Ursache haben; es genügt die hinreichende Gewissheit, dass die psychisch bedingte Gesundheitsbeschädigung ohne die Verletzungshandlung nicht aufgetreten wäre. Als haftungsbegründendes Schadensereignis kommt auch eine fehlerhafte ärztliche Behandlung in Betracht. Für den auch im Streitfall betroffenen Bereich der sogenannten "Schockschäden" bedarf es für eine Schadensersatzpflicht des erforderlichen Schutzzweckzusammenhangs. Dieser kann angenommen werden, wenn der Dritte, auf dessen Tod oder schwere Verletzung die psychischen Beeinträchtigungen des Betroffenen zurückgehen, diesem persönlich nahesteht. Mit der aktuellen Rechtsprechung des BGH wird nochmals klargestellt, dass ein solcher Anspruch nicht grundsätzlich den Tod eines nahen Angehörigen voraussetzt, auch besonders schicksalhafte, schwere Verletzungen können zu einer schutzzweckrelevanten Beeinträchtigung führen. Weiterhin muss die Norm den Schutz des Rechtsguts gerade gegen die vorliegende Schädigungsart bezwecken; die geltend gemachte Rechtsgutsverletzung bzw. der geltend gemachte Schaden müssen also auch nach Art und Entstehungsweise unter den Schutzzweck der verletzten Norm fallen. Dafür bedarf es der Realisierung einer Gefahr, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgeht und nicht der Sphäre der Geschädigten zuzuordnen ist. Ein solcher Fall war vorliegend anzunehmen. Weder kann die vorliegend einer abweichenden Fallkonstellation einer insoweit anerkannten Fallgruppe zugeordnet werden noch ist es bei wertender Betrachtung gerechtfertigt, das Risiko, das sich im Streitfall bei der Klägerin verwirklicht hat, allein ihrer Sphäre und damit ihrem Risikobereich zuzurechnen. D. In der Prüfung I. Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB 1. Recht- oder Rechtsgutverletzung, hier: Schockschaden 2. Verletzungshandlung 3. Haftungsbegründende Kausalität a. Äquivalenztheorie b. Adäquanztheorie c. Lehre vom Schutzzweck der Norm, hier: ggf. Eingrenzung der Ersatzfähigkeit von Schockschäden 4. Rechtswidrigkeit 5. Verschulden 6. Schaden 7. Haftungsausfüllende Kausalität E. Zur Vertiefung Looschelders, Schuldrecht Besonderer Teil, § 58. Entscheidung-der-Woche-31-2019 .pdf PDF herunterladen • 232KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 52-2025 (ÖR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 52-2025 (ÖR) Sina Giebel Bei einer Sitzblockade handelt es sich grundsätzlich um eine geschützte Demonstration i.S.d. Art. 8 I GG, dies ist jedoch nicht der Fall, wenn sie andere Demonstration komplett lahmlegt. Aktenzeichen und Fundstelle BVerfG, Beschl. v. 01.10.2025 – 1 BvR 2428/20 A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Bei einer Sitzblockade handelt es sich grundsätzlich um eine geschützte Demonstration i.S.d. Art. 8 I GG, dies ist jedoch nicht der Fall, wenn sie andere Demonstration komplett lahmlegt. 2. Der Schutz der Versammlung gem. Art. 8 I GG endet dort, wo die Demonstration nicht mehr Teil eines Meinungskampfes ist, sondern zu faktischen Stilllegung der anderen wird. B. Sachverhalt Am 10. April 2015 fand in der Freiburger Innenstadt eine ordnungsgemäß angemeldete Versammlung zum Thema „Schutz des ungeborenen Lebens“ statt. Gegen diese Versammlung hatten zuvor im Internet verschiedene Gruppierungen zu nicht angemeldeten Gegendemonstrationen aufgerufen. Die rund siebzig Gegendemonstranten hatten sich auf über die gesamte Fahrbahnbreite auf der Straße platziert, wo die ursprüngliche Demonstration langführen sollte. Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten sah sich die Polizei nicht in der Lage den Aufzug der Demonstranten an der Gegendemonstration vorbeizuleiten. Trotz mehrerer Aufforderungen der Polizei, auch über Lautsprecher, blieben mindestens 44 Gegendemonstranten, darunter der Beschwerdeführer, sitzen. Daraufhin verfügte die Polizei die versammlungsrechte Auflösung der Sitzblockade. Die Gegendemonstranten wurden von der Polizei weggetragen. Die Staatsanwaltschaft leitete im Nachgang ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen § 21 VersG ein. Der Beschwerdeführer lehnte die Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldauflage gem. § 153a StPO ab. Der Beschwerdeführer legte Einspruch ein und wurde wegen Störung von Versammlun- gen und Aufzügen gem. § 21 VersG zu einer Geldstrafe verurteilt. Gegen dieses Urteil legte er Revision ein. Die Revision wurde von Oberlandesgericht als unbegründet verworfen. Die dagegen gerichtete Anhörungsrüge des Beschwerdeführers wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichtes ebenfalls als unbegründet verworfen. C. Anmerkungen Im Mittelpunkt steht die Frage, ob eine strafgerichtliche Verurteilung nach § 21 VersG das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit verletzt, wenn es sich bei der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt um die Teilnahme an einer von Art. 8 I GG geschützten Gegendemonstration handelt. Grundsätzlich handelt es sich bei der Gegendemonstration zwar um eine Versammlung i.S.d. Art. 8 I GG, da dadurch ein Beitrag zu öffentlicher Meinungsbildung geleistet wird, dennoch stelle die spätere Bestrafung einen gerechtfertigten Grundrechtseingriff dar. Materiell sei § 21 VersG genau an der Stelle notwendig, an der sich das Spannungsverhältnis zwei parallel bestehenden Grundrechtsausübungen besonders zuspitzt. Das Interesse eine Versammlung „gerade in einer grob störenden Art und Weise“ abhalten zu können, müsse zurücktreten, sobald es die andere Versammlung faktisch zum Erliegen bringt. Sinn der Versammlungsfreiheit ist es, dass möglichst viele Stimmen hörbar werden. Grobe Störungen gefährden somit nicht nur abstrakt ein „funktionsfähiges Versammlungswesen“, sondern beeinträchtigen ganz konkret die Grundrechtsausübungen der anderen Teilnehmer. D. In der Prüfung I. Zulässigkeit (+) II. Begründetheit 1. Rechtfertigung (+) a) § 21 VersG als Schranke i.S.d. Art. 8 II GG b) Verfassungsmäßigkeit des § 21 VersG aa) Formelle Verfassungsmäßigkeit (1) Zitiergebot (+) bb) Materielle Verfassungsmäßigkeit: Verhältnismäßigkeit E. Literaturhinweise BVerfG, Urt. V. 01.10.2025 – 1 BvR 2428/20 Entscheidung der Woche 52- 2025 .pdf PDF herunterladen • 75KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 04-2018 (ÖR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 04-2018 (ÖR) Tim Brockmann Überfällig und doch noch aktuell: Die Entscheidung BVerfG 1 BvR 2019/16. Wo? Az.: BVerfG 1 BvR 2019/16 in: NJW 2017, 3643 bundesverfassungsgericht.de Was? BVerfG, Beschluss vom 10.10.2017 Nach dem Beschluss des BVerfG vom 10.10.2017 (1 BvR 2019/16) schützt das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) die geschlechtliche Identität, auch wenn es sich bei dieser weder um eine weibliche oder männliche Identität handelt. Es schützt auch die geschlechtliche Identität derjenigen, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen. Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG schützt auch Menschen, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen, vor Diskriminierungen wegen ihres Geschlechts. Personen, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen, werden in beiden Grundrechten verletzt, wenn das Personenstandsrecht dazu zwingt, das Geschlecht zu registrieren, aber keinen anderen positiven Geschlechtseintrag als weiblich oder männlich zulässt. Warum? Die Entscheidung ist aufgrund ihrer Aktualität und aufgrund der gesellschaftlichen Relevanz für Prüfungsaufgaben in hohem Maße relevant. Im Original war es § 21 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 22 Abs. 3 PStG, der insofern verfassungswidrig ist, als § 21 Abs. 1 Nr. 3 PStG zur personenstandsrechtlichen Eintragung des Geschlechts zwingt, § 22 Abs. 3 PStG aber Personen, deren Geschlechtsentwicklung gegenüber einer weiblichen oder männlichen Geschlechtsentwicklung Varianten aufweist und die sich selbst dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen, neben dem Geschlechtseintrag „weiblich“ oder „männlich“ keinen weiteren positiven Geschlechtseintrag ermöglicht. Dieses lässt sich auf alle möglichen, vergleichbaren Gesetze (fiktiv oder real) übertragen, die eine Zweigeschlechtlichkeit annehmen. Abstraktes lernen der Argumente ist gefragt. Vertiefungsaufgabe Aufarbeiten und Unterschiede feststellen zu BVerfGE 49, 286 (Transsexuelle I). Entscheidung-der-Woche-04-2018 .pdf PDF herunterladen • 216KB Zurück Nächste
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Entscheidung der Woche 05-2018 (ZR) Tim Brockmann Formal und inhaltlich eine beachtenswerte Entscheidung, die das LG Frankfurt/Main im vergangenen November getroffen hat. Wo? LG Frankfurt am Main 2-24 O 37/17 Justiz Hessen Was? LG Frankfurt/Main, Urteil vom 16.11.2017 Scheiternde Ansprüche eines israelischen Staatsbürgers gegen kuwaitische Fluggesellschaft auf Beförderung sowie auf Entschädigung. Einheitsgesetz zum Israel-Boykott von 1964 und rechtliche Unmöglichkeit des Gesetzunterworfenen nach § 275 Abs. 1 BGB Das Antidiskriminierungsgesetz verbietet Benachteiligung aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft oder der Religion. Diskriminierung wegen Staatsangehörigkeit hierdurch nicht sanktioniert. Vertiefungsaufgabe Warum ist das LG Frankfurt/Main zuständig? Was ist ein ordre public-Verstoß? Warum nimmt das LG keinen an? Wortlaut des § 19 AGG durchlesen und subsumieren; Welche Möglichkeit hätte sich dem LG – bei anderer Argumentation – eröffnet? Die Entscheidung ist aufgrund ihrer Aktualität besonders für eine mündliche Prüfung geeignet. Fragen wie: An welche Gesetze denken Sie? Was ist in der Brüssel I-VO geregelt? Woraus leitet sich ein ordre-public ab? Was ist ein ordre-public? Womit beschäftigt sich die ROM I-VO? Warum hilft Ihnen die Fluggast-VO nicht weiter? Können das Breitenwissen von Prüfungskandidatinnen und –kandidaten auf die Probe stellen. Argumentatives Fingerspitzengefühl ist bei einer Ergebnisbegründung gefragt, mit: "Entscheidend ist, dass die Beklagte und die für sie handelnden Personen der Rechtsordnung ihres Staates unterworfen sind und sie sich nach den Regeln ihres Staates gesetzeswidrig verhalten würden und sie ggf. mit Strafe rechnen müssen. Auch nach der Rechtsordnung von Deutschland kann ein Vertragspartner nicht zu einer Leistung verpflichtet werden, die für ihn einen Gesetzesverstoß bedeuten würde.", muss jedenfalls dabei umgegangen werden. Entscheidung-der-Woche-05-2018 .pdf PDF herunterladen • 247KB Zurück Nächste
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Entscheidung der Woche 05-2020 (ZR) Joshua Mensak Folgenlos überstandene Krankheiten und Verletzungen, wie ausgeheilte Rippenfrakturen eines Pferdes, das nach Ablauf des Heilungsprozesses klinisch unauffällig ist, stellen keinen Sachmangel des verkauften Tieres iSd § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB dar. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH – VIII ZR 69/18 in: BeckRS 2019, 29984 NJW 2020, 389 (vsl.) MDR 2020, 17 (vsl.) A. Orientierungssätze Folgenlos überstandene Krankheiten und Verletzungen, wie ausgeheilte Rippenfrakturen eines Pferdes, das nach Ablauf des Heilungsprozesses klinisch unauffällig ist, stellen keinen Sachmangel des verkauften Tieres iSd § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB dar. Der Verkäufer eines Tieres hat ohne vorrangige Beschaffenheitsvereinbarung (lediglich) dafür einzustehen, dass das Tier bei Gefahrübergang nicht krank ist und sich auch nicht in einem Zustand befindet, aufgrund dessen bereits die Sicherheit oder zumindest die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass es alsbald erkranken wird und infolgedessen für die gewöhnliche Verwendung nicht mehr einsetzbar wäre. B. Sachverhalt (verkürzt) Die Klägerin erwarb im November 2013 von dem Beklagten nach einem Proberitt einen im Jahr 2005 geborenen Wallach. Eine Beschaffenheitsvereinbarung wurde nicht getroffen. Nachdem ein durch die Klägerin beauftragter Tierarzt nach Übereignung vermeintlich noch nicht ausgeheilte Rippenfrakturen feststellte, erklärte diese ihren Rücktritt und verlangt nunmehr u.a. Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe und -übereignung des Pferdes. Das Pferd erlitt in der Vergangenheit erhebliche Rippenfrakturen aufgrund eines nicht näher aufgeklärten Ereignisses. Eine gegenwärtig hohe Wahrscheinlichkeit für alsbaldige (Folge-)Erkrankungen aufgrund der Rippenfrakturen wurde nicht festgestellt. Ob die Frakturen nunmehr vollständig ausgeheilt seien, wurde durch das Berufungsgericht nicht aufgeklärt. Denn selbst wenn dies zuträfe, sei nach dessen Ansicht ein Mangel iSd § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB unabhängig davon schon allein in dem Umstand zu sehen, dass das Pferd in der Vergangenheit erhebliche Verletzungen erlitten habe. C. Anmerkungen Eine fehlende „Freiheit von Vorverletzungen“, d.h. allein der Umstand, dass das Tier irgendwann eine erhebliche Verletzung erlitten hat, stellt keinen Sachmangel i.S.d. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB dar. Die Rechtsprechung zum Mangelbegriff beim Verkauf reparierter Unfallfahrzeuge, wonach das Fahrzeug auch bei vollständig und fachgerecht repariertem Unfallschaden einen Mangel allein aufgrund der Tatsache eines vorherigen Unfalls aufweise, ist auf Tiere nicht uneingeschränkt übertragbar. Denn der Verkäufer eines Tieres hat, sofern keine Beschaffenheitsvereinbarung vorliegt, (lediglich) für den in den Orientierungssätzen beschriebenen Zustand einzustehen. Diese gelten auch für folgenlos überstandene Verletzungen, wie eine ausgeheilte Rippenfraktur eines nunmehr klinisch unauffälligen Pferdes. Es gehört nicht zur üblichen Beschaffenheit eines Tieres, dass es in jeder Hinsicht einer biologischen oder physiologischen "Idealnorm" entspricht, denn Lebewesen unterliegen einer ständigen Entwicklung und sind - anders als Sachen - mit individuellen Anlagen ausgestattet und mit unterschiedlichen Risiken behaftet. Es ist damit zu rechnen, dass das Tier physiologische Abweichungen von einer „Idealnorm“ aufweist, wie sie für Lebewesen nicht ungewöhnlich sind, damit verbundene Risiken für spätere Entwicklungen sind für Lebewesen typisch. Die Eignung eines Pferdes für die gewöhnliche Verwendung als Reitpferd ist nicht schon dadurch beeinträchtigt, dass aufgrund dieser Abweichungen von der „Idealnorm" eine (lediglich) geringe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass das Tier zukünftig Symptome entwickelt, die dieser Verwendung entgegenstehen. Dass der Käufer oder „der Markt“ einem solchen Tier tatsächlich einen geringeren Wert beimessen, ist nicht entscheidend. Denn es kommt auf die objektiv berechtigte Käufererwartung an. Solange zumindest keine hohe Wahrscheinlichkeit für eine baldige Erkrankung besteht und die Verletzungen vollständig ausgeheilt sind, widerspricht der o.g. Zustand des Tieres der objektiv berechtigten Käufererwartung nicht. D. In der Prüfung A. §§ 346 Abs. 1, 437 Nr. 2, 323 Abs. 1, 434 BGB I. Rücktrittsgrund 1. Kaufvertrag 2. Sachmangel a. § 434 Abs. 1 S. 1; S. 2 Nr. 1 BGB (-) b. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB (P) geheilte Verletzungen; Vgl. zu Kfz? II. Zwischenergebnis B. Ergebnis E. Zur Vertiefung BGH - VIII ZR 32/16, NJW 2018, 150 m. Anm. RA W. Müller; MüKo/Westermann, BGB 8. Aufl. 2019, § 434 Rn. 84 f. Entscheidung-der-Woche-05-2020 .pdf PDF herunterladen • 87KB Zurück Nächste
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Entscheidung der Woche 07-2020 (ÖR) Daniel Müller Die Abschaffung der Stichwahl bei Bürgermeister- und Landratswahlen ist mit den Grundsätzen des demokratischen Rechtsstaats i. S. v. Art. 1 Abs. 1, Art 2 Landesverfassung NRW i. V. m. Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG unvereinbar und nichtig. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: VerfGH NRW, Urt. v. 20.12.2019 – 35/19 in: BeckRS 2019, 32591 A. Leitsätze Die Abschaffung der Stichwahl bei Bürgermeister- und Landratswahlen ist mit den Grundsätzen des demokratischen Rechtsstaats i. S. v. Art. 1 Abs. 1, Art 2 Landesverfassung NRW i. V. m. Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG unvereinbar und nichtig. B. Sachverhalt (verkürzt) § 46c Abs. 2 KWahlG NRW a. F. sah vor, dass eine Stichwahl bei Bürgermeister- und Landratswahlen durchzuführen sei, sofern keiner der Bewerber im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhält. Zwischen 2018 und 2019 brachten die Landtagsfraktionen von CDU und FDP mehrere Änderungsanträge ein, die eine erneute Abschaffung der Stichwahl bei den Bürgermeister- und Kommunalwahlen in § 46c KWahlG vorsahen. Zur Begründung heißt es, die Wiedereinführung der Stichwahl im Jahr 2011 habe nicht die erhoffte Wirkung gezeigt, da die Wahlbeteiligung bei 93 Stichwahlen jeweils niedriger gelegen habe als im ersten Wahlgang. Es sei ein fortschreitendes Absinken der Wahlbeteiligung zu verzeichnen. Die Erfahrungen bei Landtags- und Bundestagswahlen zeige zudem, dass es keine Zweifel an der demokratischen Legitimation der Gewählten gebe, obwohl die Wahl durch die relative Mehrheit entschieden werde. Im April 2019 verabschiedete der Landtag das Gesetz zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes. Nach § 46c Abs. 1 KWahlG NRW n. F. ist als Bürgermeister oder Landrat gewählt, wer von den gültigen Stimmen die höchste Stimmenzahl erhalten hat. Hiergegen wenden sich die Antragsteller im Wege einer abstrakten Normenkontrolle. C. Anmerkungen Prüfungsmaßstab der vorliegenden Entscheidung im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle nach Art. 75 Nr. 3 LV, § 12 Nr. 6, § 47a VerfGHG sind das Landesverfassungsrecht sowie - vermittelt durch das Homogenitätsgebot des Art. 28 Abs. 1 GG - die verfassungsrechtlichen Grundsätze der Art. 1 und 20 GG. Der Verfassungsgerichtshof setzt sich dabei ausführlich mit einem möglichen Verstoß gegen das Demokratieprinzip aufgrund einer ungenügenden Prognoseentscheidung des Gesetzgebers auseinander. 1. Eine abstrakte Beurteilung der Legitimationswirkung einer einstufigen Wahl ist nicht möglich. Diese muss vielmehr anhand der tatsächlichen Verhältnisse beurteilt werden. 2. Der Landesgesetzgeber verfügt bei der konkreten Ausgestaltung der Wahl über einen weiten Gestaltungsspielraum. Die gerichtliche Kontrolle ist dabei auf die Einhaltung der verfassungsrechtlichen Grenzen beschränkt. 3. Das Ziel, einer Schwächung der Legitimationskraft entgegenzuwirken, kann grundsätzlich einen sachlichen Grund für die Wahlrechtsänderung darstellen. Das Gebot hinreichender Legitimationskraft folgt aus dem Demokratieprinzip. 4. Die Zersplitterung der Parteienlandschaft kann bei einer einstufigen Wahl künftig zu einer höheren Zahl von Hauptverwaltungsbeamten führen, die nur mit jeweils niedrigen relativen Mehrheiten gewählt werden. Dies hätte der Gesetzgeber bei der Prognose über die Legitimationskraft zwingend berücksichtigen müssen. D. In der Prüfung A. Zulässigkeit B. Begründetheit I. Formelle Verfassungsmäßigkeit II. Materielle Verfassungsmäßigkeit 1. Verstoß gegen Grundrechte 2. Verstoß gegen sonstiges Verfassungsrecht a. Verstoß gegen das Demokratieprinzip b. Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichheit der Wahl c. Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit der Bewerber E. Zur Vertiefung Mehde, Zur Abschaffung und Wiedereinführung der Stichwahlen, KommJur 2013, 446 - 452. Entscheidung-der-Woche-07-2020 .pdf PDF herunterladen • 90KB Zurück Nächste












