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  • Entscheidung der Woche 16-2020 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 16-2020 (SR) Btissam Boulakhrif Das Feststellungsinteresse resultiert aus der organschaftlichen Stellung des Klägers und der mit dem Handschlag zusammenhängenden Begründung dieser, sowie aus einem bestehenden Rehabilitationsinteresse, aufgrund des herabsetzenden Charakters der Verweigerung des Handschlags. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: OVG Thüringen 3 KO 620/18 A. Orientierungs- oder Leitsatz Das Feststellungsinteresse resultiert aus der organschaftlichen Stellung des Klägers und der mit dem Handschlag zusammenhängenden Begründung dieser, sowie aus einem bestehenden Rehabilitationsinteresse, aufgrund des herabsetzenden Charakters der Verweigerung des Handschlags. Der Handschlag stellt zwar keinen statusbegründenden, dennoch einen verpflichtenden symbolischen Akt dar. B. Sachverhalt Die Oberbürgermeisterin der Stadt Eisenach vereidigte die Stadträte. Dafür sprach sie eine Erklärung vor, auf die Stadträte mit „Ich verpflichte mich.“ zu reagieren hatten. Die Stadträte taten dies jeweils, darunter auch der durch einen Wahlvorschlag der NPD gewählte Stadtrat W. Nach Ausspruch schüttelte die Oberbürgermeisterin jedem der Stadträte die Hand, außer jenen die durch den Wahlvorschlag der NPD in den Stadtrat gewählt wurden, darunter auch W. W begehrt nun, dass festgestellt werde, dass das Unterbleiben des Handschlages eine rechtswidrige Handlung der Oberbürgermeisterin darstellt. C. Anmerkungen Nachdem das zuständige VG in dieser Sache urteilte, dass dem Handschlag rein symbolischer Charakter zukäme und die Verweigerung eine hinnehmbare politische Symbolhandlung darstelle. Zudem wurde auch das Feststellungsinteresse des Klägers verneint. Dieses Urteil wurde durch das OVG aufgehoben. Sowohl das Feststellungsinteresse, als auch die Rechtswidrigkeit der Verweigerung des Handschlags wurden bejaht. Das Feststellungsinteresse resultiert zum einen aus dem Rehabilitationsinteresse und zum anderen aus seiner organschaftlichen Stellung. Bezüglich letzterem wurde ausgeführt, dass es sich bei dem in Frage stehenden Handschlag um Teil eines gesetzlich normierten Prozesses zur formalen Begründung seines Amtes handele. Es könne ihm nicht das Interesse abgesprochen werden, da es sich nicht nur um einen Rechtsstreit hinsichtlich der Ausübung seiner organschaftlichen Rechte, sondern bereits hinsichtlich der Begründung seines organschaftlichen Status, handelt. Es liegt zum anderen auch ein Feststellungsinteresse im Sinne eines Rehabilitationsinteresses des Klägers vor. Durch die Ungleichbehandlung sei er in seinem Achtungsanspruch herabgesetzt worden, weshalb es ihm zustünde in Erfahrung zu bringen, ob dies rechtwidrig erfolgte. Dies sei insbesondere der Fall, da die Beklagte gerade eine öffentlichkeitswirksame Abgrenzung beabsichtigte. Die Wiederholungsgefahr dieses Verhaltens könne laut OVG dahinstehen. Das OVG sah die Klage weiterhin als begründet an. Zunächst stellte es fest, dass der Handschlag in § 24 Abs. 2 ThürKO gesetzlich vorgeschrieben war und dieser Verpflichtung durch die Oberbürgermeisterin nicht nachgekommen wurde. Es folgte insoweit der Ansicht des VG, als dass es ebenfalls feststellte, dass es sich bei dem Handschlag nicht um einen statusbegründenden Akt handelt. W also trotz der Verweigerung sein Amt bekleiden konnte. Dies folge aus § 24 Abs. 2 S. 2 ThürKO. Jedoch sei der Wortlaut des § 24 Abs. 2 ThürKO bezüglich der Verpflichtung zum Handschlag eindeutig. Diese ergebe sich auch aus der Begründung des Gesetzgebers. Das Erfordernis einer subjektiven inneren Bereitschaft existiere nicht und somit erfordere auch der symbolische Charakter, dass sowohl die amtierende Bürgermeister*in, als auch die jeweiligen Stadträte, sich diesem nicht entziehen. Weiterhin dürfe der Gesetzgeber von einer Bürgermeister*in erwarten, dass die Person, die bereit ist als politische und administrative Repräsentantin der Gemeinde, das Amt der Bürgermeister*in zu bekleiden ist, auch in der Lage ist die eigene Bereitschaft zum Handschlag, nicht von persönlichen Sympathien oder Antipathien abhängig zu machen. Interessant ist wohl die Betrachtung dieser Rechtsauffassung im Lichte der uns wohl noch länger beschäftigenden Coronavirus Pandemie. D. In der Prüfung A. Zulässigkeit der Klage I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs II. Statthafte Klageart III. Klagebefugnis IV. Feststellungsinteresse V. Beteiligtenfähigkeit VI. Weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen B. Begründetheit der Klage I. Passivlegitimation II. Rechtsverletzung E. Zur Vertiefung https://verfassungsblog.de/die-zwei-koerper-der-buergermeisterin/ Entscheidung-der-Woche-16-2020 .pdf PDF herunterladen • 104KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 26-2018 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 26-2018 (SR) Malte Gauger Enthält das Behältnis, das der Täter in seinen Gewahrsam gebracht hat, nicht die vorgestellte werthaltige Beute, auf die er es bei der Entwendung abgesehen hat, und entledigt er sich – nachdem er dies festgestellt hat – in der Folge des Behältnisses... Wo? Az.: BGH 3 StR 182/17 in: NStZ 2018, 334f bundesgerichtshof.de Was? BGH, Beschluss vom 26.07.2017 Enthält das Behältnis, das der Täter in seinen Gewahrsam gebracht hat, nicht die vorgestellte werthaltige Beute, auf die er es bei der Entwendung abgesehen hat, und entledigt er sich – nachdem er dies festgestellt hat – in der Folge des Behältnisses samt des darin befindlichen, ihm nutzlos erscheinenden Inhalts, so kann er mangels Zueignungsabsicht bezüglich der erlangten Beute nicht wegen eines vollendeten, sondern nur wegen eines versuchten (fehlgeschlagenen) Diebstahls bestraft werden. Wird das Behältnis (ersichtlich in Tatortnähe) gefunden, liegt die Vermutung nahe, dass sich des Behältnisses entledigt wurde, weil sich nicht der erhoffte wertvolle Inhalt darin befand. Erforderlich für einen vollendeten Diebstahl gemäß den §§ 242 ff. StGB bedarf es stets der Zueignungsabsicht. Diese liegt mangels festgestellter Tatsachen nicht vor, sodass davon ausgegangen werden muss, dass sich der Vorsatz nicht auf den weniger wertvollen Inhalt bezieht. Warum? Dass es sich bei den Delikten der §§ 242 ff. StGB um häufig abgeprüfte Straftatbestände in Klausuren handelt, ist kein Geheimnis. Insbesondere die saubere Subsumtion unter die subjektiven Merkmale der Zueignungsabsicht, aufgeteilt in Aneignungsabsicht und Enteignungsvorsatz, bereitet in der Klausur immer wieder Probleme. Eine sorgfältige Sachverhaltswiedergabe ist hier besonders wichtig, auf alle Umstände muss eingegangen werden. Die Entscheidung ist ein geeignetes Beispiel, wie die subjektiven Merkmale bei den §§ 242ff. StGB anzuwenden sind. Vertiefungsaufgabe Kudlich, „Auf die inneren Werte kommt es an“ - Die Zueignungsabsicht in der Fallbearbeitung, JA 2012, 321 (unter besonderer Berücksichtigung von S. 324); BGH, Beschluss vom 08.09.2009 - 4 StR 354/09, BeckRS 2009, 27895. Entscheidung-der-Woche-26-2018 .pdf PDF herunterladen • 303KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 38-2018 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 38-2018 (ZR) Robin Dudda Nach § 833 S. 1 BGB ist derjenige, der das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Wo? Az.: BGH VI ZR 25/17 in: BeckRS 2018, 14801 MDR 2018, 1059 Was? BGH, Urteil vom 24.04.2018 Das Pferd der Klägerin wurde zusammen mit zwölf anderen Pferden auf einen unbeobachteten, eingezäunten Sand- und Grasplatz, einen sogenannten Paddock, gebracht. Nach einem Tag auf dem Sand- und Grasplatz lahmte das Pferd der Klägerin. Später wurde eine erhebliche Beinverletzung vom Tierarzt festgestellt. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch. Die Klägerin behauptet, ihr Pferd sei im Paddock von einem anderen Pferd getreten worden. Nach Auffassung der Klägerin sei der Umstand, dass nicht feststehe, ob das Pferd der Beklagten ihr Pferd verletzt habe, gemäß § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB unerheblich. Der BGH hat die Revision gegen die ebenfalls klageabweisenden Urteile der Vorinstanzen zurückgewiesen. Bereits der Tatbestand des § 833 S. 1 BGB, auch in Verbindung mit § 830 Abs. 1 S. 2 BGB, sei nicht erfüllt. Warum? Tiere, gerade Pferde, sind ein Lieblingsthema beinahe aller Prüfungsämter! Nach § 833 S. 1 BGB ist derjenige, der das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Für diese Gefährdungshaftung muss ein der tierischen Natur entsprechendes unberechenbares und selbständiges Verhalten des betreffenden Tieres für die Entstehung des Schadens adäquat ursächlich geworden sein. Allerdings ist nicht festzustellen, ob ein Verhalten des Pferdes der Beklagten für die Verletzungen des Pferdes der Klägerin ursächlich war. Über diese fehlende Feststellung hilft der Beklagten auch nicht § 830 Abs. 1 S. 2 BGB hinweg, da es sich bei der Beklagten nicht um eine Beteiligte im Sinne dieser Vorschrift handelt. Beteiligter ist nur derjenige, dessen Tatbeitrag zu einer rechtswidrigen Gefährdung der Schutzsphäre des Betroffenen geführt hat und zur Herbeiführung der Verletzung geeignet war. Im Falle der Gefährdungshaftung bedarf es hierzu einer konkreten Gefährdung des Betroffenen, die geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen. § 830 Abs. 1 S. 2 BGB überbrückt nur Kausalitätszweifel, nicht Zweifel darüber, ob dem Anspruchsgegner überhaupt eine rechtswidrige Handlung zur Last fällt. Vertiefend BGH NJW 1989, 2943 (2944) für den Begriff des Beteiligten im Sinne des § 830 Abs. 1 S. 2 BGB nachlesen; Zudem Marquardt/Fischer, ZJS 2010, 499 zur Tierhalterhaftung lesen und lösen. Entscheidung-der-Woche-38-2018 .pdf PDF herunterladen • 295KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 32-2018 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 32-2018 (ZR) Moritz Stamme Bei vorsätzlichen schweren Gewaltverbrechen, wie einem Amoklauf, bei dem typischerweise Angst und Schrecken verbreitet werden sollen, ist nach wertender Abwägung kein Grund ersichtlich, einen unmittelbar beteiligten Polizeibeamten von der Zurechnung auszunehmen der psychischen (Spät-)Folgen auszunehmen. Wo? Az.: BGH Urt. v. 17.04.2018 – VI ZR 237/17 in: MDR 2018, 933 VersR 2018, 829 Was? BGH, Urteil vom 17.04.2018 Im vorliegenden Fall hatte der BGH zu entscheiden, ob die psychische Gesundheitsverletzung eines Polizeibeamten, welche infolge eines durch einen Amoklauf ausgelösten Einsatzes eingetreten ist, dem Amokläufe zugerechnet werden kann und sich daraus eine deliktische Haftung ergeben kann. Die Kernfrage der Entscheidung bestand darin, ob der Zurechnung entgegensteht, dass die Gesundheitsverletzung durch ein berufsspezifisches Risiko des Polizeibeamten verwirklicht wurde. Im gutachterlichen Aufbau ist dieser Punkt im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB unter der haftungsausfüllenden Kausalität zu prüfen. Der BGH implementiert aber die Frage nach dem Schutzzweck der Norm schon in die Prüfung der adä-quaten Kausalität. Warum? Im Ergebnis nimmt der BGH einen solchen Zurechnungszusammenhang an und spricht dem Polizeibeamten einen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB zu. Ein Polizeibeamter ist zwar in der Ausbildung auf derartige Belastungssituation vorbereitet worden, dennoch kann eine psychische Gesundheitsverletzung nicht allein seiner Sphäre zuzurechnen sein. Es wäre nicht zu rechtfertigen, dem Amokläufer, den ein hohes Maß von Aggressivität ausmacht, das Haftungsrisiko abzunehmen. Jedenfalls ist also bei vorsätzlichen schweren Gewaltverbrechen, wie einem Amoklauf, bei dem typischerweise Angst und Schrecken verbreitet werden sollen, nach wertender Abwägung kein Grund ersichtlich, einen unmittelbar beteiligten Polizeibeamten von der Zurechnung auszunehmen. Diese Entscheidung ist besonders prüfungsrelevant, da sie sich problemlos in Zivilrechtsklausuren einbauen lässt und vertiefte Kenntnisse in der deliktsrechtlichen Haftung voraussetzt. Berührungspunkte hat das Urteil auch mit den relativ neuen Regelungen zum Hinterbliebenengeld nach § 844 Abs. 3 BGB. Vertiefung JuS 2018, 744; Lehrbücher zum Deliktsrecht un-ter dem Stichwort „Schockscha-den“ anfangen; Wiederholung der Prüfung des § 823 Abs. 1 BGB und der deliktsrechtlichen Zurechnungsdogmatik, insbesondere der haftungsbegründenden und haftungsausfüllenden Kausalität; Dabei auch den Klassiker der Schockschäden beachten. Entscheidung-der-Woche-32-2018 .pdf PDF herunterladen • 395KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 43-2018 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 43-2018 (ÖR) Frederike Hirt Ein Tornodakampfjet, der zu Gefahrerforschungszwecken über eine Demonstration fliegt, fällt unter den versammlungsgrundrechtlichen, faktischen Eingriffsbegriff; dieser Eingriff kann jedoch im Einzelfall durchaus gerechtfertigt sein. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BVerwG – 6 C 46.16 in: BeckRS 2017, 138164 NJW 2018, 716 DÖV 2018, 249 A. Orientierungs- oder Leitsatz Der Tiefflug eines militärischen Kampfflugzeugs über ein Zeltlager im Vorfeld einer Demonstration stellt einen faktischen Eingriff in die Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 GG dar. B. Sachverhalt Zur Vorbereitung einer Demonstration errichteten ca. 5000 Personen ein Zeltlager. Vorsorgehalber gewährte das Bundesinnenministerium dem Land Amtshilfe nach Art. 35 Abs. 1 GG, §§ 4 Abs. 1; 5 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG mit Einsatz der Bundeswehr. Nachdem es in dem Camp zu gewaltsamen Ausschreitungen kam, bestand ein Gefahrenverdacht auf die wiederholte Begehung von Straftaten. Zu Ermittlungszwecken flog ein Tornado-Kampfflugzeug der Bundeswehr mit einem Abstand von 114 Metern über die Unterkunft hinweg und machte Fotoaufnahmen. C. Anmerkungen Das Bundesverwaltungsgericht hatte in seiner Entscheidung verschiedene Grundsätze des Verfassungs- und Verwaltungsrechts miteinander zu kombinieren. Beachtlich sind hierbei folgende Punkte: 1. Die Begründetheit der nachträglichen Feststellungsklage bestand aus einer vollständigen Grundrechtsprüfung von Art. 8 Abs. 1 GG. Hierin liegt die Überprüfung eines Exekutivakts am Maßstab eines Grundrechts. Eine Verfassungsbeschwerde scheitert in diesen Fällen an der fehlenden Rechtswegerschöpfung, § 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG. 2. Der Abwehrcharakter von Art. 8 Abs. 1 GG gilt bereits im Vorfeld einer Versammlung. Ansonsten würde die Entstehung jeder Versammlung durch Maßnahmen im Vorhinein verhindert und darüber die Versammlungsfreiheit ausgehöhlt werden können. 3. Der Flug zielte nicht darauf ab, die Campbewohner einzuschüchtern, es liegt also keine finale, staatliche Maßnahme vor. Indes wirkt ein tief fliegendes Kampfflugzeug nach objektiver Betrachtung derart bedrohlich, dass es von der Teilnahme an den Protesten abschrecken kann. Somit lag ein faktischer Eingriff vor. 4. Trotz der Spezialität des Versammlungsrechts durfte der Tiefflug im vorliegenden Fall auf die polizeiliche Generalklausel (wie bspw. § 11 NdsSOG) gestützt werden. Zwar gilt das im Regelfall vorrangige Versammlungsrecht auch im Vorfeld einer Versammlung. Die Vorschriften für Bild- und Tonaufnahmen (in Nds. § 12 Abs. 1 S. 1 NVersG) sind ihrem Wortlaut nach aber gerade nur auf dem direkten Weg zu oder während einer Versammlung einschlägig. 5. Der Flug zielte lediglich darauf ab Bildmaterial für die Gefahrenprognose zu sammeln. Gleichzeitig war der Einsatz (noch) nicht derart beängstigend, dass eine Teilnahme an den Protesten der folgenden Tage unzumutbar gewesen wäre. Mit dieser verhältnismäßig ausgestalteten Gefahrerforschungsmaßnahme konnte der Eingriff in Art. 8 Abs. 1 GG gerechtfertigt werden. D. In der Prüfung I. Schutzbereich 1. Persönlicher Schutzbereich 2. Sachlicher Schutzbereich a. Versammlung b. Friedlich und ohne Waffen II. Eingriff (!) III. Rechtfertigung E. Zur Vertiefung Zum modernen Eingriffsbegriff: Voßkuhle/Kaiser, Jus 2009, 313f.; BVerfGE 105, 252ff.; 279ff.; Wiederholung Verhältnis vom Versammlungsrecht zum allgemeinen POR: Mehde in: Hartmann/Mann/Mehde, Landesrecht Niedersachen, 2. Auflage, § 4 Rn. 6, 149. Entscheidung-der-Woche-43-2018 .pdf PDF herunterladen • 255KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 22-2026 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 22-2026 (ZR) Ole Lilje Die Weiterveräußerung eines mit einer unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung in den Verkehr gebrachten Fahrzeugs zu einem Betrag unterhalb seines marktgerechten Restwerts kann einen Verstoß gegen die Schadensminderungsobliegenheit des geschädigten Autokäufers aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB darstellen, der im Rahmen der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen ist. Az.: BGH, Urteil vom 04.03.2026 – VIa ZR 473/24 in: NJW 2026, 1570 ff. A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Die Weiterveräußerung eines mit einer unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung in den Verkehr gebrachten Fahrzeugs zu einem Betrag unterhalb seines marktgerechten Restwerts kann einen Verstoß gegen die Schadensminderungsobliegenheit des geschädigten Autokäufers aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB darstellen, der im Rahmen der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen ist. 2. Zur Ermittlung des marktgerechten Restwerts und den Obliegenheiten des Geschädigten bei der Veräußerung eines solchen Fahrzeugs. B. Sachverhalt Der Kläger (K) nimmt die Beklagte (B) wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Der vorsteuerabzugsberechtigte Kläger erwarb im Oktober 2013 von der Beklagten einen von ihr hergestellten Mercedes-Benz Viano als Neufahrzeug zu einem Kaufpreis in Höhe von 37.483 Euro netto. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor der Baureihe OM 651 (Schadstoffklasse Euro 5) ausgerüstet. Im Zeitpunkt des Kaufs durch den Kläger verfügte das Fahrzeug über eine Kühlmittel-Soll-temperatur-Regelung (KSR), bei der die verzögerte Erwärmung des Motors zu niedrigeren Stickoxidemissionen führt. Der Kläger veräußerte das Fahrzeug im Dezember 2022 zum Preis von 11.900 Euro netto an einen Dritten. Das Landgericht hat die auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung "großen" Schadensersatzes in Höhe des Kaufpreises gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht - nach Antragsumstellung auf Zahlung eines Differenzschadens in Höhe von 15 % des Nettokaufpreises und von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, jeweils nebst Zinsen - das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Beklagte unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung zur Zahlung eines Differenzschadens in Höhe von 10 % des Nettokaufpreises (3.748,30 Euro) nebst Zinsen verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Revision „beschränkt auf die Frage des Mitverschuldenseinwand wegen einer Veräußerung des Wagens unter Marktwert“ zugelassen. Mit ihrer unbeschränkt eingelegten Revision begehrt die Beklagte die Aufhebung des Berufungsurteils und die vollumfängliche Abweisung der Klage. Der BGH wies die Berufung als unbegründet ab. C. Anmerkungen Die Beklagte wurde zur Zahlung eines Differenzschadens aus § 823 II BGB in Verbindung mit §§ 6 I, 27 I EG-FGV an den Kläger verurteilt. Der Fall ist besonders im Hinblick auf die schadensrechtliche Regelung der Schadensminderungsobliegenheit aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB interessant. Dem K wird in dem vorliegenden Fall ein Verstoß gegen diese Schadensminderungsobliegenheit aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB vorgeworfen, indem er den Wagen an einen Dritten unter Marktwert für 11.900 Euro veräußert hat. Dies ist relevant im Rahmen des Grundsatzes des Vorteilsausgleichs im Schadensrecht. Im vorliegenden Fall hatte der Wagen des Ks einen Restwert in Höhe von 14.557,14 Euro. Der K erzielte mit dem Weiterverkauf jedoch lediglich 11.900 Euro. Der Restwert eines Fahrzeugs wird über eine stichtagsbezogene DAT-Abfrage (Abfrage bei der Deutsche Automobil Treuhand GmbH) ermittelt. Die Obliegenheiten des Geschädigten entlehnen sich aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung für Restwerte von Unfallfahrzeugen und besteht darin den Marktwert seines Fahrzeugs in Erfahrung zu bringen. Eine zumutbare Auskunftseinholung für den Geschädigten läge beispielsweise in der Einholung von Ankaufsangebote von verschiedenen KfZ-Händlern. Dabei ist bei der Bestimmung der Höhe des anzurechnenden Mitverschuldens zu beachten, dass der Geschädigte nicht schlechter gestellt werden darf, als er stehen würde, wenn er seine Obliegenheit erfüllt hätte. Der Wert der DAT-Abfrage ist selbst nur ein Durchschnittswert verschiedener Angebote, damit ist ein beachtenswerter Verstoß gegen die Schadensminderungsobligenheit erst ab einem Unterschreiten des DAT-Wertes von mehr als 10% anzunehmen. Hierdurch muss sich der Geschädigte so behandeln lassen, als hätte er durch den Verkauf 90% des Restwertes erzielt. D. In der Prüfung Anspruch aus § 823 II BGB iVm. §§ 6 I, 27 I EG-FGV I. Schutzgesetz II. Verletzung des Schutzgesetzes III. Rechtswidrigkeit IV. Verschulden V. Rechtsfolgen 1. Art und Umfang des Schadensersatzes v.a. Differenzscha- den und Vorteilsausgleich (noch mit erzieltem Gewinn) 2. Haftungsausfüllende Kausalität 3. Mitverschulden (dann mit fiktivem angerechnetem Gewinn) E. Literaturhinweise BeckOGK § 535 Rn. 980-985 BGB Entscheidung der Woche 22-2026 .pdf PDF herunterladen • 58KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 25-2026 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 25-2026 (ZR) Linus Popella Ein Angebot zum Abschluss eines Beherbergungsvertrags muss grundsätzlich auch Angaben zum Preis der Unterkunft enthalten. Die Angabe ist nur dann entbehrlich, wenn der Preis dem Anbietenden vorab mitgeteilt oder anderweitig bekannt war. Fehlt die Angabe des Preises, handelt es sich lediglich um eine Aufforderung gegenüber dem Betreiber der Unterkunft, seinerseits ein Angebot abzugeben ("invitatio ad offerendum"). Aktenzeichen und Fundstelle Az.: 9 U 107/24 in: BeckRS 2026, 2318 A. Amtliche Leitsätze 1. Ein Angebot zum Abschluss eines Beherbergungsvertrags muss grundsätzlich auch Angaben zum Preis der Unterkunft enthalten. Die Angabe ist nur dann entbehrlich, wenn der Preis dem Anbietenden vorab mitgeteilt oder anderweitig bekannt war. Fehlt die Angabe des Preises, handelt es sich lediglich um eine Aufforderung gegenüber dem Betreiber der Unterkunft, seinerseits ein Angebot abzugeben ("invitatio ad offerendum"). 2. Geht der Betreiber der Unterkunft irrtümlich von einem Vertragsschluss aus und schweigt der Anfragende auf die "Reservierungsbestätigung", kommt eine Haftung des An- Die häufig zitierte Kommentarliteratur (MüKoBGB/Busche; Grüneberg/Ellenberger), wonach die Bitte um Zimmerreservierung regelmäßig ein verbindliches Angebot sei, gilt laut OLG nur, wenn der Preis vorab bekannt oder in der Anfrage genannt wurde. Andernfalls liegt lediglich eine Aufforderung an den Hotelier vor, seinerseits ein Angebot zu unterbreiten. Erst die Reservierungsbestätigung des Hotels stellt das eigentliche Angebot dar. Auch ein Schadensersatzanspruch aus c.i.c. (§§ 311 Abs. 2, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB) scheitert. Das bloße Schweigen auf die Reservierungsbestätigung genügt nicht, um ein schutzwürdiges Vertrauen in den sicheren Vertragsschluss zu begründen. Jeder Verhandlungspartner darf vom Vertragsschluss Abstand nehmen, eine Haftung entsteht erst dann, wenn er den anderen Teil zu Aufwendungen veranlasst hat, die nur bei Vertragsschluss sinnvoll gewesen wären. Fragenden aus culpa in contrahendo (§§ 311 Abs. 2, Abs. 3, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB) nur dann in Betracht, wenn er über sein Schweigen hinaus gegenüber dem Betreiber einen Vertrauenstatbestand in das Zustandekommen des Beherbergungsvertrags geschaffen hat. B. Sachverhalt Geklagt hatte ein Hotelbetreiber. Das Hotel hatte unter dem Betreff "Zimmeranfrage" eine E-Mail erhalten. In dieser hieß es unter anderem: "Gerne würden wir in Ihrem Haus folgende Zimmer reservieren". Weiterhin enthielt die Mail zwei konkrete Zeiträume sowie eine Gästeanzahl. Auf eine Reservierungsbestätigung mit Bitte um Zusendung der Gästeliste bekam das Hotel keine Antwort. Es ließ den angefragten Zeitraum verstreichen und stellte dann 90 Prozent der Gesamtkosten in Rechnung. Über diese Kosten in Höhe von 10.883,70 Euro wurde nun gestritten. Das Frankfurter Landgericht hatte der Klage noch stattgegeben, doch die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten beim OLG hatte wiederum Erfolg. C. Anmerkungen Die Entscheidung schärft den Blick für die Abgrenzung von Angebot und invitatio ad offerendum im Beherbergungsrecht. Das OLG bestätigt, dass der Zimmerpreis eine essentialia negotii des Beherbergungsvertrags darstellt. Dieser kann nicht wie beim gewöhnlichen Wohnraummietvertrag über § 535 Abs. 2 BGB durch Rückgriff auf einen Mietspiegel oder ortsübliche Vergleichspreise bestimmt werden. Der Beherbergungsvertrag ist ein gemischter Vertrag mit miet-, kauf-, werk- und dienstvertraglichen Elementen. Sein Preis hängt von einer Vielzahl individueller Faktoren ab, wie z.B. Saison, Lage, Services oder Verpflegung. D. In der Prüfung I. Anspruch des Klägers aus §§ 535, 537 BGB 1. Beherbergungsvertrag als Mietvertrag iSd. § 535 BGB 2. Vertragsschluss durch Angebot und Annahme, § 145 BGB a) Angebot der Beklagten aa) Rechtsbindungswille bei objektiver Auslegung (§§ 133, 157 BGB) bb) Bestimmtheit: Fehlen des Zimmerpreises als essentialia negotii → E-Mail = invitatio ad offerendum, kein Angebot b) Angebot der Klägerin durch Reservierungsbestätigung c) Annahme durch die Beklagte (P) Schweigen als Annahme? → Grundsätzlich kein Erklärungswert des Schweigens 3. Ergebnis: Kein Vertragsschluss II. Anspruch aus c.i.c., §§ 311 Abs. 2 Nr. 1, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB 1. Vorvertragliches Schuldverhältnis 2. Pflichtverletzung durch Schweigen a) Kein Erwecken schutzwürdigen Vertrauens in Vertragsschluss b) Keine Veranlassung zu sinnlosen Aufwendungen → Keine Pflichtverletzung 3. Ergebnis: Kein Anspruch E. Literaturhinweise OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 11.02.2026 – 9 U 107/24, in: BeckRS 2026, 2318 Entscheidung der Woche 25-2026 .pdf PDF herunterladen • 93KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 37-2018 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 37-2018 (ÖR) Btissam Boulakhrif Das Heranziehen der Wunschstudienorte als Primärkriterium ist, sowohl bei der Erstbewerbung als auch bezüglich der Warteliste, verfassungswidrig, da es sich hierbei nicht um ein sachliches Eignungskriterium handelt. Wo? Az.: BVerfG 1 BvL 3/14 in: www.bundesverfassungsgericht.de NJW 2018, 318 NVwZ 2018, 233 Was? BVerfG, Urteil vom 19.12.2017 Das Urteil beruht auf zwei Richtervorlagen bezüglich bundes- und landesgesetzlicher Vorgaben über das Verfahren zur Vergabe von Studienplätzen im Fach Humanmedizin an staatlichen Hochschulen. In dem Urteil des BVerfG vom 19.12.2017 (1 BvL 3/14) wird konstatiert, dass sich aus Art. 12 Abs. 1 S.1 GG, das Recht jeder StudienplatzwerberIn auf gleiche Teilhabe an staatlichen Studienangeboten und damit auf gleichheitsgerechte Zulassung zum Studium ihrer Wahl hat. Die bundes- und landesgesetzlichen Vorschriften zum Vergabeverfahren von Studienplätzen im Fach Humanmedizin wurde vom BVerfG für teilweise mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt. Die Gestaltung der Vergabeverfahren genüge insbesondere nicht den Anforderungen des Gesetzesvorbehalts. Zudem seien sowohl die starke Gewichtung der Ortspräferenz, als auch die Begrenzung auf sechs Studienorte auf dem Portal Hochschulstart verfassungswidrig. Bezüglich der Wartezeit, entschied das BVerfG, dass nicht mehr als 20% der Plätze über darüber vergeben werden dürften und dass die Länder zu einer Begrenzung der Wartezeit angehalten sind. Warum? Die aktuell geltenden Vorschriften, insbesondere in Bayern und Hamburg, genügen nicht dem Gesetzesvorbehalt, da den Universitäten ein zu großer Regelungsspielraum verbleibt, welcher sowohl mit Art. 12 GG, als auch mit Art. 3 GG nicht vereinbar ist. Das BVerfG schlussfolgert aus dem aus Art. 12 abgeleiteten Gebot der Gleichheitsgerechtigkeit, dass sich Vergabekriterien grundsätzlich an der Eignung für das konkrete Studienfach und den daraus typischerweise folgenden beruflichen Tätigkeiten zu messen hat. Der Gestaltungsspielraum des Staates wird hier durch das Kriterium der Gewähr einer hinreichenden Vorhersagekraft begrenzt. Das Heranziehen der Wunschstudienorte als Primärkriterium sei, sowohl bei der Erstbewerbung als auch bezüglich der Warteliste, verfassungswidrig, da es sich hierbei nicht um ein sachliches Eignungskriterium handele. Die Begrenzung der Wartezeitquote auf nicht mehr als 20% ergibt sich daraus, dass es sich bei der Wartezeit nicht um ein Eignungskriterium, sondern vielmehr um eine Kompensation handelt und die Bewerber aus den beiden Hauptquoten „Abiturbesten“ und „Auswahlverfahren“ nicht benachteiligt werden sollen. Die Forderung einer Begrenzung der Wartezeitdauer folgt daraus, dass die Wartezeit ihre Kompensations- oder auch Ergänzungsfunktion aufgrund derer sie verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist nur dann erfüllt, wenn die Wartezeit nicht übermäßig lange dauert, da sich gezeigt hat, dass Studierende die über die jetzige Wartezeitquote eine Studienplatz erhielten einen geringeren Studienerfolg nachweisen können und öfter ihr Studium abbrechen als andere Studierende. Die Abiturbestenquote wurde dagegen als grundsätzlich verfassungsgemäß beurteilt, da diese vorrangig auf die Eignung der Bewerber abstellt. Zur Vertiefung NVwZ 2018, 543 – Das Dritte Numerus-Clausus-Urteil des BVerfG. Aufsatz von Dr. Robert Brehm, Alexandra Brehm-Kaiser. Entscheidung-der-Woche-37-2018 .pdf PDF herunterladen • 267KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 12-2018 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 12-2018 (SR) Frederike Hirt Aus den Wertungen der Art. 20a GG, §§ 17, 1 TSchG ergibt sich, dass Tiere unter den Begriff des „anderen“ i.S.d. § 32 StGB subsumiert werden können und damit nothilfefähig sind. Wo? OLG Naumburg, 22.02.2018 – 2 Rv 157/17 LG Magdeburg, Urt v. 11.10.2017 – 28 Ns 74/17 Was? OLG Naumburg, 22.02.2018 – 2 Rv 157/17 Aus den Wertungen der Art. 20a GG, §§ 17, 1 TSchG ergibt sich, dass Tiere unter den Begriff des „anderen“ i.S.d. § 32 StGB subsumiert werden können und damit nothilfefähig sind. Darüber hinaus ist das Recht der Tiere auf tierschutzgerechte Haltung ein notstandsfähiges Rechtsgut gem. § 34 StGB. Betreten Tierschützer unerlaubt Stallungen eines Tierzuchtunternehmens, ist der objektive Tatbestand des § 123 StGB erfüllt. Das Handeln ist jedoch dann gem. § 32 StGB und § 34 StGB gerechtfertigt, wenn von Verstößen gegen das TSchG oder der TierSchNutzV ausgegangen werden kann und das Eindringen dem Offenlegen dieser Zustände dient. Warum? Der Einbezug von Tieren unter den Schutzbereich des § 32 StGB als “einen anderen” ergibt sich für das LG sowie dem OLG zumindest aus den Art. 20a GG, § 17, 1 TierSchG. Demnach ist der Tierschutz nicht nur allgemeines Staatsziel, sondern zugleich wird auch die willkürliche Zufügung von Schmerzen strafrechtlich geschützt. Der Ausschluss einer notrechtlichen Intervention würde diesen Schutzzielen zuwiderlaufen. Nothilfe gegenüber Tierquälerei muss somit gem. dem LG und OLG im Ergebnis zulässig sein. Aus selbigen Gründen ist das Recht der Tiere auf eine Haltung nach tierschutzrechtlichen Bestimmungen ein notstandsfähiges Rechtsgut i.S.d. § 34 StGB. Gleichwohl die Ausdehnung des Schutzbereiches schon länger gefordert wurde, ist an der Entscheidung besonders beachtenswert, dass das LG und OLG eine direkte Anwendbarkeit der §§ 32, 34 StGB vorsieht. Dem gegenüber wird in der Literatur auch eine analoge Anwendung vertreten, da der Begriff “ein anderer” in der Vergangenheit eher anthropozentrisch ausgelegt wurde und zudem die Frage nach der Möglichkeit von Tieren als subjektive Rechtsträger aufwirft. Vertiefungsaufgabe Zur Abwägung i.S.v. § 34 StGB: Art. 20a GG im Verhältnis zu wirtschaftlichen Interessen des Tierhalters aus Art. 12, 14 GG. Hierzu: Hirt/Maisack/Moritz, TSchG, Art. 20a GG Rn. 5 ff.; BVerfGE 101, 1 ff. („Legehennenentscheidung“); Vertiefende Lektüre von: Herzog, JZ 2016, 190-197 Hecker, JuS 2018, 83-85 NJW-Spezial 2018, 26; Entscheidung-der-Woche-12-2018 .pdf PDF herunterladen • 191KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 23-2019 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 23-2019 (SR) Klara Stolz Sachbeschädigung tritt nicht im Wege der Gesetzeskonkurrenz in Form der Konsumtion hinter schweren Bandendiebstahl oder den Wohnungseinbruchsdiebstahl zurück. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH 2 StR 481/17 in: BeckRS 2018, 28869 NStZ 2018, 708-711 A. Orientierungs- oder Leitsatz Bei (vollendetem) schwerem Bandendiebstahl gem. §§ 244a Abs. 1, 244 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Var. 1 StGB oder (vollendetem) Wohnungseinbruchsdiebstahl gem. § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB steht eine zugleich begangene Sachbeschädigung (§ 303 Abs. 1 StGB) stets im Verhältnis der Tateinheit i.S.d. § 52 Abs. 1 StGB. Sie tritt nicht im Wege der Gesetzeskonkurrenz in Form der Konsumtion hinter den schweren Bandendiebstahl oder den Wohnungseinbruchsdiebstahl zurück. B. Sachverhalt Die Angeklagten brachen im Zeitraum von April bis Oktober 2016 in wechselnder Besetzung in 19 Fällen im K-Umland in Einfamilienhäuser bzw. Wohnungen ein. Dabei stahlen sie Bargeld, Schmuck und andere Wertgegenstände. In einigen Fällen wurden die Angeklagten bei ihrem Vorgehen gestört oder es gelang ihnen nicht, bestehende Schließvorrichtungen bzw. Zugangshindernisse zu überwinden, so dass sie gezwungen waren, von der Fortführung der Tatbegehung abzusehen. In allen 19 Fällen entstanden durch das gewaltsame Eindringen der Angeklagten an bzw. in den jeweiligen Tatobjekten Sachschäden in unterschiedlichem Ausmaß. C. Anmerkungen Zunächst wurde die Ansicht vertreten („Konsumtionslösung“), dass grundsätzlich Gesetzeseinheit in Form der Konsumtion vorliege, wenn vollendeter Einbruchdiebstahl (in Form des schweren Bandendiebstahls bzw. Wohnungseinbruchsdiebstahls) und Sachbeschädigung zusammentreffen. Danach scheide Gesetzeseinheit zugunsten der Klarstellungsfunktion von Tateinheit nur dann aus, wenn die Sachbeschädigung bei konkreter Betrachtung von dem regelmäßigen Ablauf der Einbruchtat abweiche, von einem eigenen Unrechtsgehalt geprägt sei und sich nicht mehr als typische Begleittat erweise. Hiervon abweichend entschied der Senat, dass bei (vollendetem) Bandendiebstahl oder (vollendetem) Wohnungseinbruchsdiebstahl eine zugleich begangene Sachbeschädigung stets tateinheitlich gem. § 52 Abs. 1 StGB verwirklicht werde und nicht im Wege der Gesetzeseinheit in Form der Konsumtion zurückstehe, gleichgültig in welchem Verhältnis der verursachte Sachschaden zu dem Wert der Diebesbeute steht. Dabei sind Erwägungen gem. § 52 Abs. 1 StGB maßgebend. Danach ist grundsätzlich von Tateinheit auszugehen, wenn dieselbe Handlung mehrere Gesetze verletzt. Ihre Anwendung setzt voraus, dass der Unrechtsgehalt der strafbaren Handlung durch einen der anwendbaren Straftatbestände bereits erschöpfend erfasst wird. Die Verletzung des durch den Straftatbestand geschützten Rechtsguts muss eine Erscheinungsform der Verwirklichung des anderen Tatbestandes sein. Eine Einbruchtat geht jedoch nicht „regelmäßig“ mit einer Sachbeschädigung einher. In rechtlicher Hinsicht setzt die Tathandlungsvariante des Einbrechens eine Substanzverletzung i.S.v. § 303 Abs. 1 StGB nicht voraus. Von einer regelmäßigen „Begleittypik“ der Sachbeschädigung kann daher in einer Reihe von Einbruchkonstellationen nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Die tatbestandliche Verwirklichung des § 303 Abs. 1 StGB bei einem Einbruchdiebstahl ist nicht vorgezeichnet, sie hängt vom Einzelfall ab. Auch der Wertungswiderspruch bei einem Vergleich von versuchter und vollendeter Einbruchtat erscheint gravierend. Der Täter, der infolge des Einbruchs einen Sachschaden verursacht, dem anschließend jedoch eine Wegnahme nicht gelingt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH 1 StR 470/00), wegen tateinheitlicher Sachbeschädigung zu verurteilen. Vollendet der Täter hingegen die Wegnahme „mit hinreichender“ Tatbeute, entfällt nach der „Konsumtionslösung“ die Verurteilung wegen Sachbeschädigung. Die Konsumtion führt damit zu dem nicht angemessenen Ergebnis, dass der Täter, der mit der Vollendung der Diebstahlstat sogar zusätzliches Erfolgsunrecht verwirklicht, mit einem – bezogen auf die Sachbeschädigung- weniger umfassenden Schuldspruch belegt würde. D. Zur Vertiefung Siehe zu Konkurrenzen im Allgemeinen Rengier, Strafrecht Allgemeiner Teil, 10. Aufl. 2018, § 56 Rn. 1ff.; im Speziellen Rengier, Strafrecht Besonderer Teil I, 21. Aufl. 2019, § 4 Rn. 87 m.w.N. Entscheidung-der-Woche-23-2019 .pdf PDF herunterladen • 87KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 24-2026 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 24-2026 (ÖR) Lena Herzog In politischen Talkshows ist wegen der Doppelrolle staatlicher Funktionsträger im Zweifel von parteipolitischen Äußerungen auszugehen, sofern keine spezifische Inanspruchnahme der Autorität des Amtes erfolgt. Aktenzeichen und Fundstelle OVG Schleswig, Beschl. v. 23.04.2026 – 6 MB 9/26 A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. In politischen Talkshows ist wegen der Doppelrolle staatlicher Funktionsträger im Zweifel von parteipolitischen Äußerungen auszugehen, sofern keine spezifische Inanspruchnahme der Autorität des Amtes erfolgt. B. Sachverhalt Die Antragstellerin, Betreiberin des Online-Nachrichten-portals „NiUS“, wendet sich gegen Äußerungen des Ministerpräsidenten des Landes Schleswig-Holstein und Landesvorsitzenden der CDU Schleswig-Holstein, Daniel Günther, in der ZDF-Sendung „Markus Lanz“ vom 7. Januar 2026. Günther wurde in der Sendung sowohl als Ministerpräsident als auch als CDU-Politiker bezeichnet und trug währenddessen das Landeswappen am Revers. Nach einer zunächst außenpolitischen Diskussion über den Ukraine-Krieg wurde in der Sendung über soziale Medien, Desinformation und Medienunternehmen gesprochen. In diesem Zusammenhang erklärte Günther, „NiUS und solche Portale“ seien „Gegner“ und „Feinde von Demokratie“; zudem seien Beiträge von NiUS „vollkommen faktenfrei“. Die Antragstellerin sieht darin rechtswidrige amtliche Äußerungen. Nach ihrer Auffassung habe Günther nicht lediglich als Parteipolitiker, sondern in seiner Funktion als Ministerpräsident gesprochen. Sie beantragte daher im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, dem Land Schleswig-Holstein zu untersagen, die beanstandeten oder kerngleichen Äußerungen erneut zu tätigen oder verbreiten zu lassen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab. Die Aussagen seien nach einer Gesamtwürdigung nicht der amtlichen Sphäre, sondern der Rolle Günthers als Parteipolitiker zuzurechnen. Hiergegen legte die Antragstellerin Beschwerde ein. C. Anmerkungen Die Beschwerde bleibt erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt, dass die angegriffenen Aussagen nicht in amtlicher Funktion, sondern als parteipolitische Äußerungen erfolgt seien. Maßgeblich sei eine Gesamtbetrachtung von Inhalt, Form und Kontext der Aussagen. Zwar könne die Verwendung der Amtsbezeichnung, das Tragen des Landeswappens oder die Nutzung staatlicher Ressourcen Indizien für einen Amtsbezug darstellen. Diese Umstände genügten jedoch nicht, um sämtliche Aussagen einer politischen Talkshow der amtlichen Sphäre zuzuordnen. Das Gericht hebt hervor, dass politische Funktionsträger eine verfassungsrechtlich geschützte Doppelrolle als Amtsträger und Parteipolitiker innehaben. Gerade in politischen Talkshows stehe regelmäßig der politische Meinungskampf im Vordergrund. Ein Rollenwechsel müsse nicht ausdrücklich erklärt werden. Da es bereits an einer hoheitlichen Äußerung fehle, komme es auf eine mögliche Verletzung subjektiver Rechte der Antragsstellerin nicht mehr an. D. In der Prüfung I. Zulässigkeit 1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 2. Statthafte Antragsart nach § 123 VwGO 3. Antragsbefugnis 4. Antragsgegner 5. Beteiligten- und Prozessfähigkeit 6. Ordnungsgemäßer Antrag 7. Rechtsschutzbedürfnis II. Begründetheit 1. Anordnungsanspruch a) Anspruchsgrundlage b) Anspruchsvoraussetzungen c) Anordnungsgrund III. Ergebnis E. Literaturhinweise OVG Schleswig, Beschl. v. 23.04.2026 – 6 MB 9/26 Entscheidung der Woche 24-2026-1 .pdf PDF herunterladen • 74KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 09-2020 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 09-2020 (SR) Lucas Haak Bei erhaltener Fähigkeit zur Unrechtseinsicht ist auch die Fähigkeit des Täters, die Tatsituation in ihrem Bedeutungsgehalt für das Opfer realistisch wahrzunehmen und einzuschätzen, im Regelfall nicht beeinträchtigt. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH 5 StR 466/19 in: NStZ-RR 2020, 40 f. A. Orientierungs- oder Leitsatz Bei erhaltener Fähigkeit zur Unrechtseinsicht ist auch die Fähigkeit des Täters, die Tatsituation in ihrem Bedeutungsgehalt für das Opfer realistisch wahrzunehmen und einzuschätzen, im Regelfall nicht beeinträchtigt. Mit den Werten des auf Gleichberechtigung […] angelegten deutschen Rechts ist es unvereinbar, das Ansprechen einer Frau durch einen anderen Mann auf der Grundlage einer Art von „Besitzanspruch“ als schwere Provokation auszulegen. B. Sachverhalt Anlässlich eines versehentlichen Beinahe-Remplers gegenüber der F machte O die Bemerkung, sie sei schön. Diese Situation schilderte F kurze Zeit später ihrem Freund T, welcher an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung leidet. T geriet über die Bemerkung des O in Wut und wollte die Angelegenheit „klären“. Zunächst stellte T den O zur Rede. Doch als dieser sich „uneinsichtig“ zeigte, schlug T dem. O ins Gesicht, zog anschließend ein Klappmesser und stach mit bedingtem Tötungsvorsatz mehrfach auf Os Oberkörper ein. Einerseits war sich T dem Unrecht seiner Taten bewusst, andererseits aber von dem Gedanken geleitet, F vor solchen Ansprachen schützen zu müssen. Die Billigung einer solchen Grenzüberschreitung sei mit dem in seiner Kultur vorherrschendem traditionellen Rollenverständnis unvereinbar. Als Passanten auf die Situation aufmerksam wurden, entfernte sich T vom Tatort. O überlebte schwerverletzt. Hat sich T wegen versuchten Mordes strafbar gemacht? C. Anmerkungen Das LG verurteilte T wegen versuchten Totschlags gem. §§ 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1, 12 Abs. 1 StGB. O erstrebte mit der Revision die Verurteilung wegen versuchten Mordes gem. §§ 211 Abs. 1, Abs. 2, 1. Gr. 4. Var., 2 Gr. 1. Var., 22, 23 Abs. 1, 12 Abs. 1 StGB. Die Tatbestandsvoraussetzungen des Totschlagversuchs gem. §§ 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1, 12 Abs. 1 StGB sind erfüllt. Damit eine Verurteilung wegen Mordversuchs gelingt, müsste T zusätzlich eines der o.g. Mordmerkale verwirklicht haben. Hinsichtlich der Heimtücke argumentierte das LG, dass T zwar die Arg- und Wehrlosigkeit des O ausnutzte, ihm aber das erforderliche Bewusstsein fehlte. Voraussetzung sei nämlich, dass sich der Täter auch bewusst ist, einen durch seine Arglosigkeit gegenüber einem Angriff auf Leib und Leben schutzlosen Menschen zu überraschen. T war aufgrund seiner Labilität jedoch durch die von ihm als Provokation aufgefasste Ansprache der F affektiert erregt gewesen. Der BGH hält dem entgegen, dass es nur darauf ankommen kann, dass der Täter den Bedeutungsgehalt für sein Opfer realistisch einzuschätzen weiß, was hier der Fall war. Trotz der psychischen Krankheit ergaben sich bei dem Tatgeschehen keine tatrelevanten Defizite, die die Fähigkeit der Einschätzung des T beeinträchtigten. Ferner hatte T auch vorgehabt, die Sache „zu klären“ und sah somit schon im Vorfeld Anlass für die anzubahnende Auseinandersetzung. Die Annahme der affektierten Spontanität kann damit nicht aufrecht gehalten werden. Vielmehr ist ein für die Heimtücke noch fehlendes Ausnutzungsbewusstsein anzunehmen. Hinsichtlich der niedrigen Beweggründe führte das LG aus, dass T die Ansprache der F aufgrund seines kulturellen Hintergrundes als eigenes Versagen und Kränkung empfunden habe. Hinzu trete die niedrige Frustrationstoleranz und Affektiertheit des T, sodass es in einer Gesamtschau an subjektiven Mordmerkmalen fehle. Der BGH folgt dieser Auffassung nicht. Vielmehr ist dem Menschenbild des GG ein Verständnis der Beziehungen von Mann und Frau, wie es der Angeklagte hat, fremd. Mit den Werten des deutschen Rechts ist es unvereinbar, das Ansprechen einer Frau durch einen anderen Mann auf der Grundlage einer Art von „Besitzanspruch“ als schwere Provokation auszulegen. Vielmehr stellt ein solches eklatanten Missverhältnisses zwischen Anlass und Tat nach hiesiger Rechtsauffassung einen niedrigen Beweggrund dar. D. In der Prüfung I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a. Tatobjekt und -handlung b. Kausalität und objektive Zurechnung c. Obj. Mordmerkmal: Heimtücke 2. Subjektiver Tatbestand a. Vorsatz b. Sub. Mordmerkmal: Niedrige Beweggründe E. Zur Vertiefung Eser/Sternberg-Lieben in: Schönke/Schröder, StGB-Kommentar, 30. Aufl. 2019, § 212 Rn. 25, 25a. Entscheidung-der-Woche-09-2020 .pdf PDF herunterladen • 93KB Zurück Nächste

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