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- Entscheidung der Woche 09-2026 (ÖR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 09-2026 (ÖR) Julius Brauch Gem. § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b, c WaffG kann der Besitzer von Waffen und Munition als unzulässig angesehen werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er in den letzten fünf Jahren Mitglied in einer Vereinigung gewesen oder eine solche Unterstützt hat, die ihrerseits in dieser Zeit nachweislich eine der in § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a WaffG genannten Bestrebung verfolgt hat. Aktenzeichen und Fundstelle OVG Münster, Beschl. v. 30.04.2025 – Az. 20 A1519/24 A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Gem. § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b, c WaffG kann der Besitzer von Waffen und Munition als unzulässig angesehen werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er in den letzten fünf Jahren Mitglied in einer Vereinigung gewesen oder eine solche Unterstützt hat, die ihrerseits in dieser Zeit nachweislich eine der in § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a WaffG genannten Bestrebung verfolgt hat. 2. Das Verfolgen von Bestrebungen im Sinne der Vorschrift muss für die zuständige Behörde und im Streitfall für das Gericht feststehen, lediglich Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, genügen nicht. B. Sachverhalt Der Beklagte erteilte dem Kläger im August 2022 zwei Waffenbesitzkarten als Sportschütze. Der Kläger ist seit 2013 Mitglied der politischen Partei Alternative für Deutschland in Nordrhein-Westfalen. Das Bundesamt für Verfassungsschutz stufte die AfD am 25. Februar 2021 als sogenannten Verdachtsfall ein und begründete dies damit, es lägen hinreichend verdichtete tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass die Partei gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen verfolge. Der Beklagte erlangte Kenntnis der politischen Tätigkeiten, mit Bescheid vom 15. August 2023 widerrief der Beklagte die beiden Waffenbesitzkarten des Klägers sowie die darin eingetragene Erlaubnis zum Erwerb und Besitz der Munition. Zur Begründung führte er aus, es liege die Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG vor. Der Kläger hat am 24. August 2023 Klage erhoben. Er beantrage den Widerrufsbescheid aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt die Klage abzuweisen. C. Anmerkungen Im Mittelpunkt steht die Frage inwiefern das Verfolgen von Bestrebungen i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a WaffG gesichert feststehen muss oder ob es genügt, dass lediglich Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die infrage stehende Vereinigung verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt. Als mögliche Rechtsgrundlage kommt der § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG in Betracht. Danach ist eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zu widerrufen, wenn nachträgliche Tatsachen eingetreten sind, die zur Erlaubnisversagung hätten führen müssen. Jedoch lagen im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlaubniswiderrufs keine Tatsachen vor, die die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers begründen. Es bestehen keine tragfähigen tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger in den letzten fünf Jahren vor dem Erlaubniswiderruf Bestrebungen verfolgte, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker verstoßen. So lässt es sich zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht feststellen, dass die AfD-Bundestagspartei eine Vereinigung ist, die die oben genannten Bestrebungen verfolgt. Dafür genügt es auch nicht, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz am 25. Februar 2021 die AfD-Bundestagspartei als Verdachtsfall im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c BVerfSchG eingestuft hat. Somit genügt es nicht, dass lediglich Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Vereinigung solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat. D. In der Prüfung I. Zulässigkeit (+) II. Begründetheit I. Rechtmäßigkeit der Aufhebung 1. Ermächtigungsgrundlage 2. Formelle Rechtmäßigkeit 3. Materielle Rechtmäßigkeit a) Zur Versagung der Erlaubnis berechtigende Tatsachen aa) Maßstab für die Feststellung einer Bestrebung i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a WaffG bb) Feststehen einer Bestrebung i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a WaffG II. Rechtsverletzung III. Ergebnis E. Literaturhinweise OVG Münster, Urt. v. 30.04.2025 – Az. 20 A 1519/24 Entscheidung der Woche 9-2026 .pdf PDF herunterladen • 75KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 44-2018 (ZR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 44-2018 (ZR) Patrick Glatz Ein Vermieter, der eine fristlose Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB) hilfsweise oder vorsorglich mit einer ordentlichen Kündigung (§ 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB) verknüpft, bringt bei der gebotenen Auslegung seiner Erklärungen zum Ausdruck, dass die ordentliche Kündigung in allen Fällen Wirkung entfalten soll Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH VIII ZR 231/17 und VIII ZR 261/17 in: FD-MietR 2018, 410787 LMK 2018, 411605 IBRRS 2018, 3311 IMRRS 2018, 1213 A. Orientierungs- oder Leitsatz Ein Vermieter, der eine fristlose Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB) hilfsweise oder vorsorglich mit einer ordentlichen Kündigung (§ 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB) verknüpft, bringt bei der gebotenen Auslegung seiner Erklärungen zum Ausdruck, dass die ordentliche Kündigung in allen Fällen Wirkung entfalten soll, in denen die zunächst angestrebte sofortige Beendigung des Mietverhältnisses aufgrund einer - entweder schon bei Zugang des Kündigungsschreibens gegebenen oder nachträglich gemäß § 543 Abs. 2 Satz 3 BGB (unverzügliche Aufrechnung durch den Mieter) oder gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB (Schonfristzahlung oder behördliche Verpflichtung) rückwirkend eingetretenen - Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung fehlgeschlagen ist. B. Sachverhalt In beiden beim BGH anhängigen Verfahren hatte der Vermieter dem, sich im Mietrückstand befindlichen, Mieter die außerordentliche Kündigung und hilfsweise die ordentliche Kündigung erklärt. Beide Mieter hatten jeweils nach dem Zugang der Kündigungen die Mietrückstände beglichen und der Kündigung widersprochen. C. Anmerkungen Der BGH stellt im Vergleich zur Vorinstanz klar, dass der Ausgleich von Mietrückständen nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB durch den säumigen Mieter, nicht nur zu einem Erlöschen des Anspruchs auf Räumung und Herausgabe der Mietsache seitens des Vermieters führe, sondern der Gesetzgeber gerade vorgesehen habe, dass die gesamte außerordentliche Kündigung nachträglich unwirksam werde. In dieser Situation komme, so der BGH, der ordentlich ausgesprochenen Kündigung Bedeutung zu. Der Vermieter der neben einer außerordentlichen Kündigung eine ordentliche Kündigung hilfsweise ausspräche, erkläre die ordentliche Kündigung nicht nur für den Fall, dass die außerordentliche Kündigung nachträglich unwirksam werde. Vielmehr bringe er damit aus objektiver Mietersicht regelmäßig weiterhin zum Ausdruck, dass die ordentliche Kündigung auch dann zum Zuge kommen solle, wenn die zunächst wirksam erklärte fristlose Kündigung aufgrund eines gesetzlich vorgesehenen Umstands (wie einer sogenannten Schonfristzahlung nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB) nachträglich unwirksam werde. Der BGH stellt insbesondere darauf ab, dass ein einheitlicher Lebenssachverhalt nicht künstlich aufgespalten werden dürfe. Insbesondere dürfe bei der Auslegung einer Kündigungserklärung nicht der rechtliche Zusammenhang außer Acht gelassen werden, auf den sich eine hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung bei vernünftiger lebensnaher und objektiver Betrachtung stützte. D. In der Prüfung I. Kündigungsgrund 1. Des Mieters 2. Des Vermieters (!) a. Außerordentliche Kündigung b. Ordentliche Kündigung II. Kündigungserklärung III. Kündigungsfrist IV. Rechtsfolge E. Zur Vertiefung Mit Anmerkung zur Vorinstanz Lehmann-Richter in: IMR 2017, 482; Wiederholung zum Mietvertrag im Schuldrecht BT: Brox/Walker, Besonderes Schuldrecht, 42. Auflage, München 2018, Kap. 2 §§ 10-13; Looschelders, Schuldrecht Besonderer Teil, 13. Auflage, München 2018, S. 167ff.; Herrlein, Die Rechtsprechung zur Wohnraummiete im zweiten Halbjahr 2017 NJW 2018, 1293. Entscheidung-der-Woche-44-2018 .pdf PDF herunterladen • 254KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 40-2019 (ZR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 40-2019 (ZR) Patricia Meinking Eine Fortsetzung des Mietverhältnisses setzt nicht voraus, dass die aufseiten des Mieters bestehende Härte die Interessen des Vermieters deutlich überwiegt. Maßgebend ist allein, ob sich ein Übergewicht der Belange der Mieterseite feststellen lässt, also die Interessenabwägung zu einem klaren Ergebnis führt. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH VIII ZR 180/18 in: NZM 2019, 518 NJW 2019, 2765 A. Orientierungssätze Eine Fortsetzung des Mietverhältnisses setzt nicht voraus, dass die aufseiten des Mieters bestehende Härte die Interessen des Vermieters deutlich überwiegt. Maßgebend ist allein, ob sich ein Übergewicht der Belange der Mieterseite feststellen lässt, also die Interessenabwägung zu einem klaren Ergebnis führt. Ein hohes Alter eines Mieters und/oder eine lange Mietdauer rechtfertigen ohne weitere Feststellungen grundsätzlich noch keine Härte. Besteht jedoch die ernsthafte Gefahr einer erheblichen Verschlechterung der gesundheitlichen Situation durch einen Wohnungswechsel, kann allein dies einen Härtegrad darstellen. Bei der Bewertung und Gewichtung der widerstreitenden Interessen beider Parteien im Rahmen der nach § 574 Abs. 1 BGB vorzunehmenden Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass bezüglich der Anwendung und Auslegung des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB einerseits und der Sozialklausel des § 574 BGB andererseits dieselben verfassungsrechtlichen Maßstäbe gelten. B. Sachverhalt (verkürzt) Die Beklagte mietet seit 1974 vom Kläger eine Dreizimmerwohnung, die sie mit ihren beiden über 50 Jahre alten Söhnen bewohnt. Mit Schreiben vom 22.1.2016 kündigte ihr der Kläger ordentlich wegen (begründeten) Eigenbedarfs. Die Beklagte widersprach der Kündigung und berief sich auf das Vorliegen von Härtegründen. In einem ärztlichen Attest heißt es, ein erzwungener Umzug führe unweigerlich zu einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustands der an Demenz erkrankten Beklagten. Der Kläger verlangt Räumung und Herausgabe der Mietwohnung. C. Anmerkungen Der Bundesgerichtshof hat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Durch die vom Berufungsgericht angeführte Begründung könnten Ansprüche des Klägers auf Räumung und Herausgabe nicht verneint werden. Der BGH geht grundsätzlich vom Vorliegen einer Härte i.S.d. § 574 Abs. 1 S. 1 BGB für die Beklagte aus. Als Härtegründe kommen nur solche mit dem Umzug verbundenen Nachteile in Betracht, die sich von den typischen Unannehmlichkeiten deutlich abheben. Aufgrund des hohen Alters der Beklagten, der langen Mietzeit, des angegriffenen Gesundheitszustands und der drohenden Verschlechterungen sei hier im Wege einer Gesamtwürdigung eine solche Härte anzunehmen. Dies führe jedoch nicht zur Annahme, dass diese Härte unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Klägers nicht zu rechtfertigen ist. Die vorzunehmende Interessenabwägung sei insbesondere rechtsfehlerhaft, wenn Feststellungen zum Umfang und zu den Auswirkungen der Erkrankung unterbleiben, ein Härtegrad bezüglich aller Bewohner angenommen und dem Erlangungsinteresse des Vermieters, das durch Art. 14 GG geschützt wird, ein zu geringer Stellenwert zugesprochen wird. Die Entscheidung zeigt, dass allein aufgrund des Vorliegens einer Härte i.S.d. § 574 Abs. 1 S. 1 BGB die Fortsetzung des Mietverhältnisses nach § 574a Abs. 1 S. 1 BGB noch nicht gerechtfertigt ist. Vielmehr muss eine gründliche Interessenabwägung am Einzelfall erfolgen. Dabei ist für die vom Mieter behaupteten Härtegründe gem. § 144 Abs. 1 S. 1 ZPO ein Sachverständigengutachten einzuholen. D. In der Prüfung A. § 546 Abs. 1 BGB I. Mietvertrag, § 535 BGB II. Beendigung des Mietvertrags durch Kündigung, § 573 Abs. 1 S. 1 BGB III. Fortsetzung des Mietverhältnisses nach Sozialwiderspruch, §§ 574a, 574 BGB (umfassende Interessenabwägung) B. § 985 BGB I. Anspruchsteller ist Eigentümer & Anspruchsgegner Besitzer II. Kein Recht zum Besitz Fortsetzung des Mietvertrags (s.o.) E. Zur Vertiefung Fleindl, Die Eigenbedarfskündigung: Tatbestand und Rechtsmissbrauch, NZM 2016, 289ff; sowie ders., Die Sozialklausel in Zeiten der Wohnungsnot, WuM 2019, 165ff. Entscheidung-der-Woche-40-2019 .pdf PDF herunterladen • 201KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 45-2025 (SR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 45-2025 (SR) Johanna Lange Schon die Bezeichnung eines Werkzeugs legt dessen Gefährlichkeit zugrunde, die für die Einordnung nach § 244 Abs. 1 Nr. 1 a) StGB notwendig ist. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: BGH 5 StR 535/23 in: NStZ 2025, 161. A. Redaktionelle Leitsätze 1. Schon die Bezeichnung eines Werkzeugs legt dessen Gefährlichkeit zugrunde, die für die Einordnung nach § 244 Abs. 1 Nr. 1 a) StGB notwendig ist. 2. Die Tatsache, dass ein Werkzeug nur zum Aufbrechen genutzt werden sollte, reduziert nicht dessen objektive Gefährlichkeit für die körperliche Unversehrtheit potenzieller Opfer. B. Sachverhalt Eines Nachts wollten sich die im vorliegenden Fall fünf Angeklagten mithilfe von verschiedenen Werkzeugen durch die Wand des Kellergeschosses einer Bank Zugang in den Tresorraum verschaffen - ohne dass die Sicherheitssysteme anschlagen. Der Plan sah vor, dass sie - im Tresorraum angekommen - die Schließfächer aufbrechen und anschließend den nach ihrer Vorstellung wertvollen Inhalt für sich behalten. Ein weiteres Gruppenmitglied wurde als Späher vor dem Gebäude positioniert, um vor Wachpersonal, etc. zu warnen. Bei der Umsetzung dieses Plans verwendeten sie zahlreiche Tatmittel und Werkzeuge, namentlich u.a. Kernbohraufsätze, einen Vorschlaghammer, Dämmwolle, Stehbolzen, einen Bohrhammer, einen Meißel mit Gummigriff, einen Schraubenschlüssel und zwei große Reisetaschen. Doch ehe sie ihre Arbeiten abschließen und in den Tresorraum eindringen konnten, warnte der Späher der Gruppe vor den herannahenden Polizeiwägen. Die Angeklagten traten die Flucht an. Dabei ließen sie die Werkzeuge im Kellergeschoss der Bank zurück. Die Gruppe wurde von der Polizei gestellt und muss sich nun vor Gericht wegen eines versuchten Diebstahls gem. § 242 Abs. 1 StGB verantworten. Problematisch ist dabei, ob die am Tatort mitgeführten Einbruchswerkzeuge Waffen i.S.d. § 244 Abs. 1 Nr. 1 a) StGB darstellen. C. Anmerkungen Besonders zu betrachten ist, ob die Angeklagten diejenigen Gegenstände, die gefährliche Werkzeuge darstellen könnten, bei sich geführt haben. Für die Einordnung als gefährliches Werkzeug reicht es aus, dass der Gegenstand nach seiner objektiven Beschaffenheit geeignet ist, einem Opfer erhebliche Körperverletzungen zuzufügen. Diese Einordnung liegt, angesichts des vorliegenden Vorschlaghammers, der Meißel mit Gummigriff und dem Bohrhammer, nahe. Denn nur, weil ein Werkzeug nicht zum Tatort mitgenommen wurde, um andere Menschen zu gefährden, wird die aus dessen Beschaffenheit resultierende objektive Gefährlichkeit nicht reduziert. Die Gefährlichkeit spiegelt sich in der Bezeichnung wider. Für das Beisichführen genügt bei einem mitgebrachten Werkzeug, dass es sich für den Täter in Griffweite befindet und er es jederzeit ohne nennenswerten Aufwand verwenden könnte. Die Werkzeuge wurden von den Tätern zwar mitgebracht und nicht jedes einzelne davon in der Hand gehalten. Jedoch genügen das Dabeihaben und die räumliche Nähe der Werkzeuge zur Tat. Zudem setzt eine Bandenabrede i.S.d. § 244a Abs. 1 StGB nicht voraus, dass bereits detaillierte Pläne für zukünftige Taten besprochen worden sind. Vielmehr genügt ein konkret feststellbares, wiederholtes deliktisches Zusammenwirken mehrerer Personen, das auch vor der Tatbegehung erfüllt sein kann. Die Angeklagten haben sich daher gem. der §§ 242, 244 Abs. 1 Nr. 1 a), 244a Abs. 1 StGB strafbar gemacht. D. In der Prüfung Strafbarkeit nach §§ 242, 244 Abs. 1 Nr. 1 a), 244a StGB I. Tatbestand1. Grundtatbestand, § 242 StGB (+) 2. Qualifikation, § 244 Abs. 1 Nr. 1 a) StGB (+) 3. schwerer Bandendiebstahl, § 244a Abs. 1 StGB (+) II. Rechtswidrigkeit (+) III. Schuld (+) IV. Ergebnis (+) E. Literaturhinweise BeckOK StGB/Wittig, § 244 Rn. 6 ff.; NStZ 2025, 161 (163 f.) mit Praxiskommentar von Prof. Dr. Hans Kundlich et al. Entscheidung der Woche 45-2025 .pdf PDF herunterladen • 102KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 40-2018 (ÖR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 40-2018 (ÖR) Jasmin Wulf Rituelle Schlachtungen von Tieren ohne Betäubung dürfen nur in zugelassenen Schlachthöfen erfolgen – dahingehende Vorgaben führen nicht zur Beeinträchtigung der Religionsfreiheit. Wo? Az: EuGH, Urteil vom 29.05.2018 C-426/16 in: NVwZ 2018, 1283 Was? EuGH , Urteil vom 29.05.2018 Mit seiner Frage ersuchte das vorlegende Gericht in einem Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV den Gerichtshof um Prüfung der Gültigkeit von Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1099/2009 vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung in Verbindung mit deren Art. 2 Buchst. k im Hinblick auf Art. 10 der Charta, Art. 9 EMRK sowie Art. 13 AEUV, da die genannten Bestimmungen bewirkten, dass rituelle Schlachtungen während des Opferfestes in zugelassenen Schlachthöfen durchgeführt werden müssten, die den in der Verordnung Nr. 853/2004 aufgestellten technischen Anforderungen entsprächen. Der EuGH hat festgestellt, dass die von Art. 4 Abs. 4 der Verordnung zugelassene Ausnahme kein Verbot der Praxis ritueller Schlachtungen in der Union aufstellt, sondern im Gegenteil das Bestreben konkretisiert, die Schlachtung von Tieren ohne vorherige Betäubung zu erlauben, um zu gewährleisten, dass die Religionsfreiheit, namentlich der praktizierenden Muslime, während des Opferfestes effektiv gewahrt wird. Es soll lediglich die freie Vornahme von Schlachtungen ohne vorherige Betäubung organisieren und Vorgaben technischer Natur geben. Diese vermögen als solche nicht zu einer Beschränkung des Rechts praktizierender Muslime auf Religionsfreiheit zu führen. Der EuGH antwortete auf die Vorlagefrage, dass ihre Prüfung nichts ergeben hat, was die Gültigkeit von Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1099/2009 in Verbindung mit deren Art. 2 Buchst. k im Hinblick auf Art. 10 der Charta und Art. 13 AEUV beeinträchtigen könnte. Warum? Das Europarecht wird immer examensrelevanter. Auch für die Zwischenprüfung und die große Übung zählt Europarecht zum Pflichtstoff für Studierende. Das Urteil verdeutlicht das Prüfungsprogramm zur Zulässigkeit und Begründetheit eines Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV und ist damit zur Vorbereitung auf Klausuren gut geeignet. Es wird zudem ausführlich auf den Anwendungsbereich von Art. 10 Abs. 1 der Charta eingegangen. Vertiefungsaufgabe Aufbereiten von BVerwG NJW 2001, 1225 und BeckRS 2017, 134312 lesen. Entscheidung-der-Woche-40-2018 .pdf PDF herunterladen • 286KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 27-2026 (ÖR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 27-2026 (ÖR) Yannik Bogel Art.267 III AEUV ist dahingehend auszulegen, dass er nationalen Regelungen, wonach das einzelstaatliche Gericht, dessen Entscheidung selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des inner-staatlichen Rechts angefochten werden kann, die Nutzung ei-ner Cilfit-Ausnahme nicht begründen muss, entgegensteht. Aktenzeichen und Fundstelle EuGH, 24.03.2026 –C-767/23 [Remling] A. Orientierungs- oder Leitsätze Art.267 III AEUV ist dahingehend auszulegen, dass er nationalen Regelungen, wonach das einzelstaatliche Gericht, dessen Entscheidung selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des inner-staatlichen Rechts angefochten werden kann, die Nutzung ei-ner Cilfit-Ausnahme nicht begründen muss, entgegensteht. B. Sachverhalt Der marokkanische Staatsangehörige A., dessen Familie in den Niederlanden lebt und die niederländische Staatsangehörigkeit besitzt, beantragte dort einen EU-weit gültigen Aufenthaltstitel. Dieser Antrag sowie der anschließende Widerspruch wur-den von den niederländischen Behörden mit der Begründung abgelehnt, dass er bereits ein Aufenthaltsrecht für Spanien besitze. Die darauffolgende Klage vor dem erstinstanzlichen Be-zirksgericht Den Haag blieb erfolglos; das Gericht entschied, A. müsse nach der Rechtsprechung des EuGH (C-133/15 Chavez-Vilchez) nachweisen, dass seine Kinder in Spanien keine Auf-enthaltserlaubnis erhalten können, um ein abgeleitetes Aufent-haltsrecht in den Niederlanden geltend zu machen.Gegen dieses Urteil legte A. Berufung beim Staatsratein,rügte die Auslegung der Rechtsprechung und wirft dem erstinstanz-lichen Gericht vor, nicht nach Art.267 AEUV den Gerichtshof,um Vorabentscheidung ersucht zu haben, obwohl hinsichtlich der Beweislast in Bezug auf dieses abgeleitete Aufenthaltsrecht innerhalb der nationalen Rechtsprechung Divergenzen be-stünden. Spätestens jetzt habe der Staatsrat eine entspre-chende Frage dem EuGHgemäß Art.267 AEUV vorzulegen. Da der EuGH in seinerCilfit-Rechtsprechung eigentlich vorschreibt, dass letztinstanzliche Gerichte die Ablehnung eines Vorabentscheidungsersuchens konkret begründen müssen, hat der Staatsrat das Verfahren ausgesetzt, um vom EuGH klären zu lassen, ob diese rein summarische Begründungim Aus-länderrecht mit dem Unionsrecht vereinbar ist und dazu dem EuGH folgende Frage gestellt: Ist Art.267 Abs.3 AEUV in Verbindung mit Art.47 Abs.2 der Charta dahin auszulegen, dass diese Bestimmungen einer nationalen Regelung wie der in Art.91 Abs.2 des Ausländer-gesetzes vorgesehenen entgegenstehen, wonach [der Staatsrat] als einzelstaatliches Gericht, dessen Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln angefochten werden können, über eine von einer Partei, gegebenenfalls in Verbindung mit einem ausdrücklichen Antrag auf Einholung einer Vorabentscheidung, aufgeworfene Frage nach der Auslegung des Uni-onsrechts mit einer summarischen Begründung entscheiden kann, ohne darin anzugeben, welche der drei Ausnahmen von der Vorlagepflicht vorliegt? C. Anmerkungen Der EuGH stellt in seiner Entscheidung erneut klar, wie sehr das mitgliedsstaatliche Prozessrecht inzwischen unional überformt ist. Der höherrangige Art.267 AEUV modifiziert das nationale Prozessrecht, sodass die Gerichte zur unions-rechtskonformen Auslegung verpflichtet sind. Dazu gehört vor allem, dass Gerichte, wenn sie ihre Entscheidung entweder nicht oder nur summarisch begründen müssen, trotzdem verpflichtet sind anzugeben, welche und aus welchen Gründen eine der drei Cilfit-Ausnahmen nach Auffassung des Ge-richts vorliegt. Diese Pflicht gilt, sobald sich eine der Parteien des betreffenden Rechtsstreits auf das Unionsrecht be-rufen hat, unabhängig davon, ob sie einen Antrag auf Vorlage zur Vorabentscheidung gestellt hat. D. In der Prüfung Folgende deutsche Regelungen entsprechen der niederlän-dischen Regelung §§544 VI 2 i.V.m. 543 II 1 ZPO §133 V 2 VwGO§116 V 2 FGO §160a IV 2 SGG §72a V 5 ArbGG Weiterhin bestehen andere Regelungen wie zum Beispiel §349 II StPO, welche dem Gericht die Befugnis erteilen, seine Entscheidung nicht zu begründen. Entscheidung der Woche 27-2026 .pdf PDF herunterladen • 78KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 04-2026 (ZR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 04-2026 (ZR) Gabriel Cortona Wird der Zuschlag in der Zwangsversteigerung durch Beschluss aufgehoben, ändert dies die Rechtslage verbindlich und endgültig. Diese Wirkung gilt nicht nur zwischen den Parteien, sondern gegenüber jedermann. Aktenzeichen und Fundorte Az.: BGH, Urt. v. 14.03.2025 – V ZR 153/23 in: NJW 2025, 1486-1495 A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Wird der Zuschlag in der Zwangsversteigerung durch Beschluss aufgehoben, ändert dies die Rechtslage verbindlich und endgültig. Diese Wirkung gilt nicht nur zwischen den Parteien, sondern gegenüber jedermann. 2. Verwendungen können auch wesensändernde Umgestaltungen sein. Die Errichtung eines Gebäudes auf einem nicht im Eigentum des Besitzers stehenden Grundstück kann eine nützliche Verwendung nach § 996 BGB sein. 3. Gegen den gutgläubigen und unverklagten Besitzer kann der Eigentümer nicht verlangen, dass das Ergebnis der Verwendung nach § 1004 Abs. 1 BGB beseitigt wird. B. Sachverhalt Der Kl. war seit 1993 als Eigentümer eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Ohne sein Wissen wurde ab 2008 die Zwangsversteigerung betrieben. 2010 erhielt die Bekl. zu 1 den Zuschlag und wurde als Eigentümerin eingetragen. 2011 wurde zur Sicherung eines von der Bekl. zu 1 und dem Bekl. zu 2 aufgenommenen Darlehens eine Grundschuld über 280.000 € bestellt; die Bekl. rissen das Wochenendhaus ab und errichteten ein Wohnhaus, das sie seit dem 1.8.2012 bewohnen. 2014 hob das Beschwerdegericht den Zuschlagsbeschluss auf die Beschwerde des Kl. auf; Rechtsbehelfe der Bekl. zu 1 blieben erfolglos. Der Kl. verlangte Grundbuchberichtigung sowie u.a. Beseitigung des Wohnhauses, Räumung und Herausgabe, Löschung der Grundschuld und Nutzungsersatz. Die Bekl. beriefen sich hilfsweise auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen Wertersatz für das errichtete Haus (500.000 €). LG nur teilweise stattgebend, OLG weitergehend; auf Revision hob der BGH das Urteil teilweise auf und verwies zurück. C. Anmerkungen Der Fall zeigt die typischen Folgefragen einer später aufgehobenen Zwangsversteigerung. Zwar wurde die Bekl. zu 1 zunächst als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen, die spätere Aufhebung des Zuschlags nimmt diesem Erwerb jedoch die Grundlage rückwirkend. Der Kl. kann sich damit wieder auf seine Eigentümerstellung stützen und Berichtigung sowie Räumung und Herausgabe verlangen. Problematisch wurde die Sache, weil die Bekl. in der Zwischenzeit bereits das Wochenendhaus abgerissen und ein neues Wohnhaus errichtet hatten. Im Zentrum stand deshalb die Frage, ob der Kl. die Beseitigung des Neubaus verlangen kann oder ob die Bekl. als gutgläubige und unverklagte Besitzer durch das EBV geschützt sind. Der BGH kommt zu dem Ergebnis, dass der Eigentümer vom gutgläubigen und unverklagten Besitzer bereits nicht nach § 1004 Abs. 1 BGB die Beseitigung des Ergebnisses der Verwendung verlangen kann. Ein Abrissverlangen würde das EBV umgehen, das den Interessenausgleich über Verwendungsersatz regelt. Zugleich präzisiert der Senat des BGH den Verwendungsbegriff und vollzieht eine für das EBV bedeutsame Wei- chenstellung. Verwendungen können auch in wesensändernden Umgestaltungen liegen, sodass die Errichtung eines Gebäudes als nützliche Verwendung nach § 996 BGB in Betracht kommt, sofern sie den objektiven Verkehrswert erhöht. Damit verschiebt sich der Schwerpunkt weg von der Frage ,,Abriss oder nicht“ hin zu der Frage, ob die Voraussetzungen des Verwendungsersatzes vorliegen und in welcher Höhe Ersatz geschuldet ist. Für die Höhe des Ver- wendungsersatzes kommt es nicht auf einen ,,gefühlt“ entstandenen Vorteil an, sondern auf messbare Werte. Entscheidend ist die relevante Werterhöhung zum maßgeblichen Zeitpunkt. Es werden aber höchstens die tatsächlich aufgewendeten Kosten ersetzt. So hängt das Ergebnis nicht davon ab, ob der Eigentümer das Haus persönlich wollte. Die Entscheidung verlagert damit zugleich die Durchsetzung der Ansprüche. Kommt Verwendungsersatz in Betracht, können die Bekl. die Herausgabe nach § 1000 BGB bis zur Erfüllung zurückhalten, sodass Berichtigung und Herausgabe aus § 894 BGB und § 985 BGB häufig nur Zug um Zug durchgesetzt werden. Prozessentscheidend sind regelmäßig Darlegung und Beweis zur Verkehrswerterhöhung und zu den Aufwendungen sowie die Einordnung der Besitzlage im maßgeblichen Zeitraum. D. In der Prüfung I. Grundbuchberichtigung, § 894 BGB 1. Unrichtigkeit des Grundbuchs 2. Anspruchsberechtigter 3. Anspruchsgegner 4. Keine Einreden des Anspruchsgegners, (P): § 1000 BGB analog (wegen Verwendungsersatz) 5. Rechtsfolge II. Herausgabe, § 985 BGB 1. Eigentum des Anspruchstellers 2. Besitz des Anspruchsgegners 3. Kein Recht zum Besitz, § 986 BGB III. EBV und Verwendung 1. Vindikationslage, §§ 985, 986 BGB 2. Gutgläubiger und unverklagter Besitzer, § 993 Abs. 1 BGB 3. Nutzungsersatz, §§ 987 ff. BGB 4. Verwendungsersatz, §§ 994 ff. BGB 5. Nützliche Verwendung, § 996 BGB 6. Zurückbehaltungsrecht, § 1000 BGB 7. Beseitigung, § 1004 Abs. 1 BGB (ausgeschlossen) E. Literaturhinweise BGH, Urt. v. 14.03.2025 – V ZR 153/23, in: NJW 2025 MüKoBGB/Raff, 9. Aufl. 2023, BGB § 994 ff. EdW, KW05, Gabriel Cortona .pdf PDF herunterladen • 63KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 25-2018 (ZR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 25-2018 (ZR) Tim Brockmann Eine Haftungsprivilegierung im Sinne des § 680 BGB kommt nicht bei jeder Art von Gefahrenabwehr in Betracht. Im Rahmen des Amtshaftungsanspruchs gemäß § 839 Absatz 1 BGB begründet grundsätzlich jeglicher Grad von Fahrlässigkeit die Haftung wegen einer Amtspflichtverletzung. Wo? Az: BGH Urt. v. 14.06.2018 - III ZR 54/17 in: bundesgerichtshof.de Was? BGH, Urteil vom 14.06.2018 Auf dem Grundstück eines Bio-Großhändlers in Baden-Baden hatte die Feuerwehr im Jahr 2010 beim Löschen eines Feuers giftigen Schaum eingesetzt, der großen Schaden im Erdreich und im Grundwasser anrichtete. Eine Sanierung wurde fällig, die teilweise noch unbestimmte Zeit dauert. Der Einsatz des Schaumes wurde von Sachverständigen als Fehlentscheidung der Feuerwehr eingestuft, da man die Ausweitung des Feuers auch mit anderen - weniger umweltschädlichen Methoden - hätte erreichen können. Die Klägerin verlangt von der Beklagten u. a. die Erstattung der bislang angefallenen und die Freistellung von künftigen Kosten für die Sanierung ihres Grundstücks infolge des Einsatzes des Schaums. Der BGH hat die Revision der beklagten Stadt zurückgewiesen. Die Vorinstanz hat rechtsfehlerfrei erkannt, dass die Entscheidung des Einsatzleiters der Feuerwehr, den Schaum zu verwenden, um einen Übergriff des Feuers auf die benachbarte Lagerhalle zu verhindern, ermessensfehlerhaft und damit amtspflichtwidrig war und der Einsatzleiter dabei auch (einfach) fahrlässig handelte. Warum? Der Beklagten kommt nicht das Haftungsprivileg im Sinne von § 680 BGB zugute. Im Rahmen des Amtshaftungsanspruchs gemäß § 839 Absatz 1 BGB begründet grundsätzlich jeglicher Grad von Fahrlässigkeit die Haftung wegen einer Amtspflichtverletzung. Amtsträger, zu deren Pflicht die "berufsmäßige" Abwehr einer dringenden Gefahr gehört, sind typischerweise auf die hiermit verbundenen Noteinsätze vorbereitet. Sie sind hierfür ausgebildet und können auf entsprechende Erfahrungen aus dem Berufsalltag zurückgreifen. Das Risiko eines Fehlverhaltens solcher professionellen Nothelfer ist deutlich geringer als bei zufällig hinzutretenden Personen. Die für die Amtspflichtverletzungen ihrer Amtsträger gemäß Artikel 34 Satz 1 des Grundgesetzes haftenden öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind zudem gegen die mit Feuerwehreinsätzen verbundenen finanziellen Risiken und Kosten besser abgesichert als der private Nothelfer. Würde dagegen für die gesamte öffentlich-rechtliche Gefahrenabwehr, soweit sie Notsituationen betrifft, ein... Vertiefend Beispiele aus Staudin. Entscheidung-der-Woche-25-2018 .pdf PDF herunterladen • 304KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 24-2020 (SR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 24-2020 (SR) Simon Künnen Für den Versuchsbeginn beim Qualifikationstatbestand des Wohnungseinbruchdiebstahls i.S.d. § 244 Abs. 4 StGB kommt es maßgeblich auf das Vorstellungsbild des Täters bei der Verwirklichung des qualifizierenden Merkmals des Einbrechens an... Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH 4 StR 397/19 in: NStZ 2020, 353 BeckRS 2020, 6241 A. Orientierungs- oder Leitsatz Für den Versuchsbeginn beim Qualifikationstatbestand des Wohnungseinbruchdiebstahls i.S.d. § 244 Abs. 4 StGB kommt es maßgeblich auf das Vorstellungsbild des Täters bei der Verwirklichung des qualifizierenden Merkmals des Einbrechens an; handelt er beim Aufhebeln eines Fensters oder bei der gewaltsamen Überwindung eines sonstigen Hindernisses in der Vorstellung, in unmittelbarem Anschluss hieran in die (Privat-)Wohnung einzudringen und hieraus stehlenswerte Gegenstände zu entwenden, so ist die Schwelle zum Versuch regelmäßig überschritten und das geschützte Rechtsgut aus der maßgeblichen Tätersicht bereits konkret gefährdet. B. Sachverhalt A hebelte die Terrassentür eines Einfamilienhauses auf, um im Anschluss hieran in das Gebäudeinnere einzudringen und stehlenswerte Gegenstände zu entwenden. Nach erfolgreichem Aufhebeln der Terrassentür wurde er von einer Nachbarin entdeckt und angesprochen; daraufhin sah A sein Vorhaben als gescheitert an und entfernte sich. Wie hat sich A strafbar gemacht? C. Anmerkungen Während der zuvor geschilderte Fall zunächst sehr gewöhnlich erscheint, steckt in der Entscheidung des BGH zum Wohnungseinbruchsdiebstahl gem. § 244 Abs. 4 StGB eine Besonderheit. Denn in seinem Beschluss vom 14.01.2020 stellt der BGH für den Versuchsbeginn auf das Ansetzen zum Qualifikationstatbestand - und nicht etwa auf das Ansetzen zum Grunddelikt - ab. Grundsätzlich bejaht der BGH auch im vorliegenden Fall einen Versuchsbeginn dann, wenn der Täter unmittelbar ansetzt. Ein unmittelbares Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung besteht in einem Verhalten des Täters, das nach seiner Vorstellung in ungestörtem Fortgang ohne weitere Zwischenakte zur – vollständigen – Tatbestandsverwirklichung führt oder im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang in die Tatbestandsverwirklichung einmündet. Während aber die h.M. und bisherige Rspr. an das Grunddelikt anknüpfen, hier also die Wegnahme im Haus, knüpft der BGH den Versuchsbeginn vorliegend an das Aufhebeln der Terrassentür. Abstrakt muss dies nicht zu einem Auseinanderfallen des Zeitpunkts für den Versuchsbeginn führen. Denn so würde auch die bisherige Rspr. den Versuchsbeginn zum Zeitpunkt des Aufhebelns bejahen, sofern der Täter unmittelbar anschließend an das Einsteigen die Wegnahme plant. Ob nach der neuen Rspr. nun aber auch ein Versuchsbeginn zu bejahen ist, wenn der Täter zur Qualifikation ansetzt, das Grunddelikt aber noch in weiter Ferne liegt (Bsp.: Der Täter steckt zuhause eine Waffe ein und begibt sich in die Nähe des Tatorts, § 244 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 StGB?), lässt der BGH offen. Herausgestellt wird hingegen, dass es auf den konkreten Einzelfall ankomme. Gleichwohl konstatiert der BGH, dass nicht generell und pauschal ein Einbruchsdiebstahl nach § 244 Abs. 4 StGB ausscheiden könne, nur weil der Täter nicht unmittelbar zur Wegnahme ansetzt. Insofern liegt ein maßgebliches Abweichen von der bisherigen Rspr. und Literatur vor, denn ohne unmittelbares Ansetzen zur Wegnahme liegt kein unmittelbares Ansetzen zum Grunddelikt vor und folglich - nach bisheriger Ansicht - auch kein Versuchsbeginn für den Wohnungseinbruchsdiebstahl. D. In der Prüfung I. Tatbestand 1. Tatentschluss a) in Bezug auf das Grunddelikt b) in Bezug auf die Qualifikation i.S.d. § 244 StGB 2. Unmittelbares Ansetzen (P) Bezugspunkt des Ansetzens E. Zur Vertiefung Anmerkung zum Urteil und kritische Betrachtung des Rechtsprechungswandels: Kudlich, NStZ 2020, 353; Zum Versuchsbeginn bei Wohnungseinbruchsdiebstählen nach bisheriger Rspr.: Eisele, JuS 2017, 175. Entscheidung-der-Woche-24-2020 .pdf PDF herunterladen • 173KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 02-2026 (SR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 02-2026 (SR) Nhu-Lan Vu Heimtückisch handelt, wer die Arglosigkeit des Opfers bewusst zur Tat ausnutzt. Die latente Furcht des Opfers aufgrund früherer Konflikte schließt Arglosigkeit nicht aus. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: BGH 5 StR 423/25 A. Orientierungs - oder Leitsätze Heimtückisch handelt, wer die Arglosigkeit des Opfers bewusst zur Tat ausnutzt. Die latente Furcht des Opfers aufgrund früherer Konflikte schließt Arglosigkeit nicht aus. Niedrige Beweggründe bestehen, wenn sie nach allgemeiner sittlicher Würdigung auf tiefster Stufe stehen, dazu gehören auch Machtdemonstrationen, Rache oder das Streben nach Anerkennung auf Kosten eines Opfers. Die vorsätzliche Tötung zur Unterstützung eines Anführers oder zur Demonstration von Macht erfüllt das Merkmal der niederen Beweggründe. B. Sachverhalt Der Angeklagte (A) und seine Mittäter waren im Drogenhandel tätig. ebenso wie das spätere spätere Opfer (O) und dessen Gruppenkameraden. Bereits seit längerer Zeit bestanden zwischen den Gruppen Konflikte, die sowohl verbal als auch gewaltsam wurden. Auch am 21.06.2024 kam es erneut zu einer Auseinandersetzung der beiden Gruppen. Dabei wurde O gegenüber dem Anführer der Gruppe handgreiflich, sodass dieser sich in seiner Ehre verletzt fühlte. Daraufhin drohte A dem O mit Rache und Schlägen. O rechnete daher mit einem weiterem Angriff der Gruppe des A. Am d arauffolgenden Tag trafen die Gruppen zufällig am U-Bahnhof K aufeinander. A und seine Mittäter fassten daraufhin den Plan, es dem O heimzuzahlen. Hierbei nutzten A und seine Mittäter die Sperrholzwand des Bahnsteigs, um O zu überraschen. Während die Mittäter von vorne offensiv vorgingen und mit Messer und Reizgasspray bewaffnet die Aufmerksamkeit des O binden sollten, wollte der A ihn von hinten mit einer Glasflasche und seinem Messer angreifen. Jedoch wich O der Flasche aus. Nur etwa eine halbe Sekunde nach dem fehlgeschlagenen Schlag mit der Flasche stach der A dem überraschten O mit Tötungsvorsatz in die linke Brust. O verstarb trotz notärztlicher Hilfe noch am Tatort. Bei der Flucht rühmte der Anführer der Gruppe den A als Helden, wobei ihnen zu diesem Zeitpunkt noch nicht bewusst war, dass O verstorben war. C. Anmerkungen Das Landgericht Berlin verurteilte die Angeklagten am 07.04.2025 wegen Totschlags zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren. Die Staatsanwaltschaft hatte eine Verurteilung wegen Mordes angestrebt, konnte sich jedoch vor der Jugendkammer zunächst nicht durchsetzen, da diese die Mordmerkmale der Heimtücke und niedrigen Beweggründe verneinte. Das Landgericht verneinte das Vorliegen von Mordmerkmalen im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB. Es argumentierte, dass der Geschädigte bereits durch die vorherige Auseinandersetzung am Vorabend mit einem Angriff hätte rechnen können und der Angeklagte aus nachvollziehbaren Motiven gehandelt habe, um seinem "Freund" und Anführer zu "helfen". Der BGH beanstandet das Urteil des LG, weil dieses die Mordmerkmale der Heimtücke (§ 211 Abs. 2 Gr. 2 Var. 1 StGB) und der niedrigen Beweggründe (§ 211 Abs. 2 Gr. 1 Var. 4 StGB) rechtsfehlerhaft verneint. Heimtückisch handelt, wer die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst ausnutzt. Arglos ist ein Opfer, wenn er im Tatzeitpunkt keinen Angriff auf sein Leben erwartet. Damit schließt eine unterschwellige Angst aufgrund früherer Konflikte die Arglosigkeit nicht aus. Das LG hatte hingegen die Arglosigkeit allein wegen eines vorangegangen Konflikts verneint und indes übersehen, dass der O erst kurz vor dem tödlichen Messerstich von den Angreifern überrascht wurde und damit keine konkreten Anhaltspunkte hatte, die für eine akute Angriffserwartung bestanden. Weiterhin liegen niedrige Beweggründe vor, wenn das Tatmotiv sittlich auf tiefster Stufe steht. Bei mehreren Motiven ist zu prüfen, ob der die Tat prägende Antrieb niedrig ist oder alle in Betracht kommenden Motive verachtenswert sind. Das LG hatte die niedrigen Beweggründe abgelehnt, weil eines der Motive zur Hilfe eines Freundes menschlich nachvollziehbar sei. Dabei übersahen sie, dass der Angeklagte durch die Tötung eine Machtdemonstration die Wiederherstellung vermeintlicher Ehre und Anerkennung in der Drogenszene erreichen wollte. Zudem durfte das Gericht sich nicht an den "Regeln des Drogenhandels", sondern den Wertvorstellungen der Rechtsgemeinschaft orientieren. Insgesamt wurden nur die Feststellungen zur Arglosigkeit des O zur Tatmotivation des A aufgehoben. Dabei bleibt das Übrige des Urteils bestehen. Die Nachprüfung ergab keine Rechtsfehler zulasten des A. Der Tötungsvorsatz wurde auch durch das Verhalten nach der Tat nicht in Frage gestellt. D. In der Prüfung I. Tatbestand - § 211 StGB 1. Objektiver Tatbestand a. Taterfolg b. Kausalität und objektive Zurechnung c. Tatbezogenes Mordmerkmal: Heimtücke 2. Subjektiver Tatbestand a. Vorsatz b. Täterbezogene Mordmerkmale: Niedrige Beweggründe E. Literaturhinweise BeckOK MigR/Biereder-Groschup/Schmidt, 23. Ed. 1.10.2025, StGB § 211 Rn. 6.1. Entscheidung der Woche 02-2026 .pdf PDF herunterladen • 236KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 10-2019 (ZR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 10-2019 (ZR) Paula Kirsten Fluggesellschaften haften nicht bei verzögerter Abfertigung wegen eines mehrstündigen Systemausfalls im Flughafenterminal. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH, Urt. v. 15.01.2019 - X ZR 15/18 u. X ZR 85/18 A. Orientierungs- oder Leitsatz Fluggesellschaften haften nicht bei verzögerter Abfertigung wegen eines mehrstündigen Systemausfalls im Flughafenterminal. Es besteht keine Ausgleichszahlungspflicht wegen Flugverspätung. B. Sachverhalt Die Klägerinnen buchten bei der beklagten Airline Flüge von New York nach London mit Anschlussflügen nach Deutschland. Aufgrund eines Ausfalls aller Computersysteme am Terminal starteten die Flüge in New York verspätet. Infolgedessen landete die Maschine mit mehr als zwei Stunden Verspätung am Flughafen in London. Der ursprünglich gebuchte Weiterflug konnte nicht wahrgenommen werden. Mit einer Verspätung von mehr als neun Stunden erreichten die Passagiere schließlich den Zielflughafen. Die Anspruchstellerinnen begehrten Ausgleichszahlung wegen der verspäteten Flüge auf Grundlage von Art. 7. Abs. 1 S. 1 lit. c der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004). C. Anmerkungen Die vorliegende Entscheidung des BGH bestätigt, dass der Einfluss von EU-Recht im deutschen Rechtssystem keine Seltenheit, sondern vielmehr die Regel ist. Eine Auslegung von europäischen Verordnungen ist im Rahmen der zivilrechtlichen Fallbearbeitungs- und Klausurpraxis durchaus möglich. Ein mehrstündiger Ausfall aller Computersysteme an den Abfertigungsschaltern eines Flughafenterminals stellt einen Fall der außergewöhnlichen Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung (kurz: Fluggastrechte-VO) dar. Nach dieser Vorschrift ist eine Airline nicht zur Leistung von Entschädigungszahlungen verpflichtet, wenn außergewöhnliche Umstände die Verspätung verursacht haben. Eine Haftung der Airline für den Ausfall der Systeme am Abflughafen scheidet unter Berücksichtigung des Gesichtspunktes aus, dass der Betrieb technischer Einrichtungen des Flughafens dem Flughafenbetreiber und gerade nicht der betroffenen Airline obliegt; die Überwachung und Wartung von Telekommunikationsleitungen fallen nicht in den Verantwortungs- und Zuständigkeitsbereich der Airline. Maßgeblich ist schließlich, ob die Airline alle zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um eine pünktliche Ankunftszeit ihrer Passagiere zu ermöglichen. Eine solche zumutbare Maßnahme realisiert sich in der manuellen Abfertigung der Fluggastpassagiere. Schließlich kommt es aber auch darauf nicht an, wenn damit die für Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung erhebliche Verspätungen des Fluges nicht hätten verhindert werden können. D. In der Prüfung I. Ausgleichsanspruch aus Art. 7 Fluggastrechte-VO 1. Anwendungsbereich der Verordnung gem. Art. 3 Abs. 1 Fluggastrechte-VO 2. Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen Verspätung oder Annullierung gem. Art. 5, 6 Fluggastrechte-VO 3. kein außergewöhnlicher Umstand i.S.d. Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechte-VO 4. Höhe des Ausgleichsanspruchs gemäß Art. 7 Abs. 1 Fluggastrechte-VO Merke: Der Ausgleichsanspruch des Art. 7 Fluggastrechte-VO ist verschuldens- und schadensunabhängig! Daneben ist ein Schadensersatzanspruch aus nationalem Recht gemäß §§ 280ff. BGB denkbar. Ein Schuldverhältnis ergibt sich aus der durch die Fluggastrechte-VO statuierten gesetzlichen Sonderverbindung (vgl. BGH NJW 2013, 378 Rn. 33). E. Zur Vertiefung EuGH, Urt. v. 31.05.2018 – C-537/17; LG Kleve, Urt. v. 07.06.2018 – 6 S 122/17, mit Anm. NJW-RR 2018, S. 1084-1086; Steinrötter in: BeckOK Großkommentar, Fluggastrechte-VO. Entscheidung-der-Woche-10-2019 .pdf PDF herunterladen • 96KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 39-2019 (ÖR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 39-2019 (ÖR) Jasmin Wulf Wie der Bundespräsident seine Repräsentations- und Integrationsaufgaben wahrnimmt, entscheidet er grundsätzlich autonom; ihm kommt diesbezüglich ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BVerfG, Urt. v. 10.06.2014 – 2 BvE 4/13 in: DÖV 2014, 673 A. Orientierungssätze 1. Wie der Bundespräsident seine Repräsentations- und Integrationsaufgaben wahrnimmt, entscheidet er grundsätzlich autonom; ihm kommt diesbezüglich ein weiter Gestaltungsspielraum zu. 2. Der Bundespräsident übt Staatsgewalt i.S.v. Art. 20 Abs. 2 GG aus und ist gem. Art. 1 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 3 GG an die Grundrechte sowie Gesetz und Recht gebunden. 3. Für den Bundespräsidenten gelten weniger strenge Neutralitätspflichten als für andere Staatsorgane. Einzelne Äußerungen des Bundespräsidenten können gerichtlich nur dann beanstandet werden, wenn er mit ihnen unter evidenter Vernachlässigung seiner Integrationsaufgabe und damit willkürlich Partei ergreift. B. Sachverhalt (verkürzt) Im August 2013 nahm der Bundespräsident an einer Gesprächsrunde vor mehreren hundert Berufsschülern im Alter zwischen 18 und 25 Jahren in einem Schulzentrum in Berlin-Kreuzberg teil. In der unter dem Motto „22.09.2013 – Deine Stimme zählt!“ stehenden Veranstaltung wies er u. a. auf die Bedeutung von freien Wahlen für die Demokratie hin und forderte die Schülerinnen und Schüler zu sozialem und politischem Engagement auf. Auf die Frage einer Schülerin ging er auch auf Ereignisse ein, die mit den Protesten von Mitgliedern und Unterstützern des Bundesverbandes der NPD gegen ein Asylbewerberheim in Berlin-Hellersdorf in Zusammenhang standen. In der Presseberichterstattung über die Veranstaltung wurden die Aussagen zitiert: „Wir brauchen Bürger, die auf die Straße gehen und den Spinnern ihre Grenzen aufweisen. Dazu sind sie alle aufgefordert.“ Und „Ich bin stolz, Präsident eines Landes zu sein, in dem die Bürger ihre Demokratie verteidigen.“ In der Folge wandte sich der betroffene Bundesverband im Rahmen eines Organstreitverfahrens an das BVerfG. C. Anmerkungen Das BVerfG befand den Antrag für unbegründet. Die von der Antragstellerin angegriffenen Äußerungen des Antragsgegners seien von Verfassungswegen nicht zu beanstanden und verletzen daher die Antragstellerin nicht in ihrem Recht auf Wahrung der Chancengleichheit der politischen Parteien. Der Bundespräsident repräsentiert Staat und Volk der Bundesrepublik Deutschland nach außen und innen und soll die Einheit des Staates verkörpern. Wie der Bundespräsident seine Repräsentations- und Integrationsaufgaben mit Leben erfüllt, entscheidet der Amtsinhaber grundsätzlich selbst. Dabei steht ihm insoweit ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Der Bundespräsident kann den mit dem Amt verbundenen Erwartungen nur gerecht werden, wenn er auf gesellschaftliche Entwicklungen und allgemeinpolitische Herausforderungen entsprechend seiner Einschätzung eingehen kann und dabei in der Wahl der Themen ebenso frei ist wie in der Entscheidung über die jeweils angemessene Kommunikationsform. Das Handeln des Bundespräsidenten findet seine Grenzen in der Bindung an die Verfassung und die Gesetze. Zu den vom Bundespräsidenten zu achtenden Rechten gehört das Recht politischer Parteien auf Chancengleichheit aus Art. 21 Abs. 1 GG. Eine die Gleichheit ihrer Wettbewerbschancen beeinträchtigende Wirkung kann für eine Partei auch von der Kundgabe negativer Werturteile über ihre Ziele und Betätigungen ausgehen. Es erscheine geboten, aber auch ausreichend, negative Äußerungen des Bundespräsidenten über eine Partei gerichtlich daraufhin zu überprüfen, ob er mit ihnen unter evidenter Vernachlässigung seiner Integrationsfunktion und damit willkürlich Partei ergriffen hat. D. In der Prüfung A. Zulässigkeit (+) B. Begründetheit (-) I. Befugnis des Bundespräsidenten (+) II. Grenzen der Äußerungsbefugnis 1. Verstoß gegen Chancengleichheit der Parteien (-) 2. Verstoß gegen Sachlichkeitsgebot (-) E. Zur Vertiefung Hillgruber, Zur Äußerungsbefugnis des Bundespräsidenten in Bezug auf politische Parteien, JA 2014, 796. Entscheidung-der-Woche-39-2019 .pdf PDF herunterladen • 269KB Zurück Nächste












