Entscheidung der Woche 14-2026 (SR)

Max Teddy Arbabian
Die Mitwirkung an einem eigenhändig vollzogenen Suizid ist ein in mittelbarer Täterschaft begangenes Tötungsdelikt, wenn der Suizident seinen Entschluss nicht frei verantwortlich getroffen hat, der Mitwirkende dies zumindest für möglich hält und billigend in Kauf nimmt und sich täterschaftlich an dem Geschehen beteiligt.
Aktenzeichen und Fundstelle
Az.: BGH, Urt. v. 14.08.2025 - V StR 520/24
in: BeckRS 2025, 37659
A. Orientierungs - oder Leitsätze
1. Die Mitwirkung an einem eigenhändig vollzogenen Suizid ist ein in mittelbarer Täterschaft begangenes Tötungsdelikt, wenn der Suizident seinen Entschluss nicht frei verantwortlich getroffen hat, der Mitwirkende dies zumindest für möglich hält und billigend in Kauf nimmt und sich täterschaftlich an dem Geschehen beteiligt.
2. Die Freiverantwortlichkeit ist ein normatives Kriterium, das der wertenden Zuschreibung der Verantwortung für die eigenhändige Umsetzung eines Suizidentschluss dient. Dabei ist auf den Willen des Suizidenten abzustellen. Ist der Suizid freiverantwortlich beschlossen, liegt die zum Tode führende Handlung des Suizidenten allein in dessen Verantwortungsbereich und die Mitwirkung eines anderen ist straflos.
3. Mittelbarer Täter ist, wer eine Straftat durch einen anderen begeht (§ 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB). Der mittelbare Täter muss die vom Täterwillen getragene objektive Tatherrschaft innehaben, das Geschehen also mit steuerndem Willen in den Händen halten.
4. Ist der Suizid nicht freiverantwortlich beschlossen und ist dies vom Vorsatz des Mitwirkenden erfasst, kann jede vom Täterwillen getragene steuernde Einflussnahme auf das Geschehen eine mittelbare Täterschaft begründen.
5. Entscheidend ist, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung die Willensbildung betreffende Defizite vorliegen, die die Freiverantwortlichkeit ausschließen, unabhängig davon, ob diese auf der Erkrankung oder auf einer anderen Ursache beruhen.
B. Sachverhalt
Die depressive Geschädigte suchte nach einem Weg, sich selbst das Leben zu nehmen und stieß bei Internetrecherchen auf den Beklagten, welcher seine Dienste als "Freitotbegleiter" anbot. Kurze Zeit später trafen sich der Angeklagte und die Geschädigte in ihrer Wohnung. Im Zuge dieses ersten Treffens vereinbarten beide einen Termin für ihren Suizid. Am Tag des Suizidversuchs übergab der Angeklagte der Geschädigten 80 Tabletten Chloroquin. Diese nahm sie als Granulat ein und trank drei Flaschen Diazeparn, bis sie einschlief. Einige Stunden später erbrach sie sich mehrmals, wodurch die eingenommenen Stoffe ihre tödliche Wirkung nicht entfalten konnten. Am nächsten Tag informierte eine Angehörige der Geschädigten die Rettungskräfte, die die Geschädigte wegen drohender Selbstgefährdung in ein Krankenhaus brachten, wo sie durch richterliche Anordnung in der psychiatrischen Abteilung untergebracht wurde. Nachdem sie aus der Abteilung entlassen wurde, bat die Geschädigte den Angeklagten um Unterstützung bei einem erneuten Suizidversuch. Hierzu erklärte sich der Angeklagte bereit. Er legte ihr am selben Tag einen intravenösen Zugang, an den er einen Infusionsbeutel anschloss, den er mit einer tödlichen Dosis des von ihm mitgebrachten und nicht frei verfügbaren Narkosemittels Thiopental versetzt hatte. Die Geschädigte öffnete den Durchflussregler und verstarb binnen weniger Minuten.
C. Anmerkungen
Das Landgericht hat die Mitwirkung des Angeklagten am Suizid der Geschädigten als Totschlag in mittelbarer Täterschaft bewertet. Es hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Willensbildung der Geschädigten mehrere Defizite aufwies, die gegen die Freiverantwortlichkeit ihrer Entscheidung sprechen. Der Angeklagte steuerte das Verhalten der Geschädigten, in dem er sie gezielt manipulierte und falsche Zusicherungen traf. Er erkannte die durch Depression bedingte fehlende Freiverantwortlichkeit und Ambivalenz der Geschädigten und nutzte diese bewusst aus. Für die tödliche Handlung erbrachte er wesentliche Tatbeiträge, in dem er das nicht frei verfügbare Narkosemittel beschaffte und die Infusion vorbereitete. Deshalb hatte er die Tatherrschaft inne und ist als mittelbarer Täter anzusehen. Die krankheitsbedingten Defizite, die mangelnde innere Festigkeit ihres Entschlusses und die falsche Zusicherung des Angeklagten hätten dazu geführt, dass sie ihren Suizidentschluss nicht freiverantwortlich getroffen habe. Gleiches konnte für den ersten Suizidversuch nicht sicher festgestellt werden, so dass der Angeklagte von dem Vorwurf des versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Anwendung des Zweifelssatzes aus tatsächlichen Gründen frei gesprochen wurde.
D. In der Prüfung
§ 25 I Alt. 2 StGB
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a. Eintritt des Erfolges
b. Handlung des Tatmittlers
c. Steuerung des Tatmittlers
2. Subjektiver Tatbestand
a. Vorsatz
b. Etwaige weitere subjektive Tatbestandsmerkmale
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
E. Literaturhinweise
NK-StGB/Neumann StGB vor § 211 Rn. 62, 63.
NJW- Spezial 2026, 120.
