Entscheidung der Woche
Eine Woche – Eine Entscheidung – Eine Seite. Unter diesem Motto stellen wir auf einer DIN A4 Seite wöchentlich eine prüfungsrelevante Entscheidung vor. Abwechselnd in den drei großen Rechtsgebieten, mit Vertiefungshinweisen, Aktenzeichen & Fundstelle sowie schematischer Eingliederung in eine gutachterliche Prüfung.
Monika Möller
Die in § 226 Abs. 1 StGB bezeichneten schweren Folgen müssen von längerer Dauer sein. Diese "Langwierigkeit" der schweren Folge ist Teil des tatbestandlichen Erfolgs; fehlt es hieran, ist der Tatbestand nicht vollendet. "Längere Dauer" ist dabei nicht mit Unheilbarkeit gleichzusetzen. Es genügt, wenn die Behebung bzw. nachhaltige Verbesserung des – länger währenden – krankhaften Zustands nicht abgesehen werden kann.
Marie-Christin Runkel
Hat der Unternehmer dem Verbraucher ermöglicht, über eine Internetseite einen Vertrag über die wiederkehrende Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen zu schließen, so muss er auf der Internetseite eine Kündigungsschaltfläche auch dann bereitstellen, wenn der Verbraucher für die vertraglichen Leistungen des Unternehmers ein einmaliges Entgelt zu entrichten hat und der Vertrag nach der vereinbarten Laufzeit automatisch endet.
Ronja Beyer
Der Rückerhalt der Mietsache iSd § 548 Abs. 1 S. 2 BGB setzt eine Änderung der Besitzverhältnisse zugunsten des Vermieters voraus, weil dieser erst durch die unmittelbare Sachherrschaft in die Lage versetzt wird, sich ungestört ein umfassendes Bild von etwaigen Veränderungen oder Verschlechterungen der Sache zu machen.
Ronja Beyer
Wenn der (alleinvertretungsberechtigte) Geschäftsführer einer GmbH, die eine in ihrem Eigentum stehende 5-Zimmer-Wohnung vermietet, mit einem Mietinteressenten (zur Schädigung der Vermögensinteressen der GmbH) eine Miete weit unterhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete in Berlin vereinbart, ist die Annahme, der Mietvertrag sei wegen kollusiven Zusammenwirkens des Geschäftsführers mit der späteren Mieterin sittenwidrig und deshalb gem. § 130 Abs. I BGB unwirksam, rechtsfehlerhaft.
Emilia Debertin
Eine konkrete Gefahr im Sinne des § 315c Abs. 1 Nr. 2 d) StGB wird nicht erst durch den tatsächlichen Eintritt eines Unfalls, sondern bereits durch das Schaffen einer Gefährdungssituation begründet, in der der Eintritt eines Schadens mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Eine Beinahe-Kollision, die nur durch Zufall nicht zum Schaden führt, erfüllt bereits den Tatbestand der konkreten Gefahr, wenn der Täter durch sein grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Verhalten, wie etwa das Fahren mit überhöhter Geschwindigkeit an einer unübersichtlichen Stelle, eine solche gefährliche Situation herbeiführt.