Entscheidung der Woche 11-2026 (SR)

Analena Ćuvrk
Eine Strafbarkeit nach §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter bei dem Raub eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug verwendet.
Aktenzeichen und Fundstelle
Az.: BGH, Urt. v. 03.06.2025 - V StR 181/25
in: NStZ 2025, 681
BeckRS 2025, 14771
LSK 2025, 14771
A. Orientierungs - oder Leitsätze
1. Eine Strafbarkeit nach §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter bei dem Raub eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug verwendet.
2. Das Verwenden umfasst jeden zweckgerichteten Gebrauch eines objektiv gefährlichen Tatmittels und bezieht sich auf den Einsatz des Nötigungsmittels zur Verwirklichung des Tatbestands.
3. Das Verwenden setzt voraus, dass der Täter eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug gerade als Mittel entweder der Ausübung von Gewalt gegen eine Person oder der Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben gebraucht, um die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache zu ermöglichen.
4. Im Falle der Drohung muss das Tatopfer das Nötigungsmittel und die Androhung seines Einsatzes wahrnehmen, andernfalls wird es nicht in die von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB vorausgesetzte qualifizierte Zwangslage versetzt und es fehlt an einem vollendeten Verwenden des Nötigungsmittels.
B. Sachverhalt
Der Angeklagte entwendete in einem Bistro eine Flasche Bier sowie eine Getränkedose und verließ es wieder. Der Inhaber folgte dem Angeklagten, stellte ihn zur Rede und nahm die Bierflasche wieder an sich. Als er im Anschluss die Herausgabe der Getränkedose verlangte, zog der Angeklagte ein Cuttermesser mit etwa 5 cm Klingenlänge hervor und hielt es dem Inhaber drohend entgegen. Dieser drehte sich daraufhin aus Angst vor einer Konfrontation um und ging in Richtung seines Lokals zurück. Der Angeklagte folgte dem Inhaber und hielt das Messer dabei weiterhin drohend in der Hand. Er schubste den Inhaber kräftig und zog zugleich an dessen wertvoller Halskette, um sich in deren Besitz zu bringen. Die Kette riss und fiel zu Boden. Der Geschädigte erlitt Striemen am Nacken und flüchtete in sein Lokal, während der Angeklagte die Kette nahm und davonlief.
C. Anmerkungen
Das Landgericht Berlin I hat den Angeklagten am 17. Dezember 2024 wegen Raubes und wegen besonders schweren Raubes verurteilt. Dagegen richtet sich die Revision des Beschwerdeführers. Diese hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Die Verurteilung wegen besonders schweren Raubes hat keinen Bestand, weil die Feststellungen nicht den angenommenen Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB tragen. Gemessen an den Orientierungssätzen ist das Verwenden des Cuttermessers als anderes gefährliches Werkzeug durch den Angeklagten bei der Raubtat nicht feststellbar. Er war zwar beim Entreißen der Halskette des Geschädigten mit einem Messer bewaffnet, aber es lässt sich nicht eindeutig bestimmen, dass der Angeklagte dieses zur Ermöglichung der Wegnahme verwendete. Es bedarf erneuter Prüfung durch das neue Tatgericht, ob der Angeklagte sich des besonders schweren Raubes nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB oder des schweren Raubes nach § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB schuldig gemacht hat. Es ist außerdem zu prüfen, ob sich der Angeklagte wegen eines besonders schweren räuberischen Diebstahls nach §§ 252, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB strafbar gemacht hat.
D. In der Prüfung
§§ 249 I, 250 II Nr. 1 StGB
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a. Fremde bewegliche Sache
b. Wegnahme
aa. Fremder Gewahrsam
bb. Bruch fremden Gewahrsams
cc. Begründung neuen Gewahrsams
c. Nötigungsmittel
d. Finalzusammenhang
e. Qualifikation, § 250 II Nr. 1 StGB (P)
aa. (...)
bb. (...)
E. Literaturhinweise
BeckOK StGB/Wittig StGB § 250 Rn. 12-16.3
FD-StrafR 2025, 812328
