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Entscheidung der Woche 01-2026

Stavroula Pappou

Hat der Unternehmer dem Verbraucher ermöglicht, über eine Internetseite einen Vertrag über die wiederkehrende Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen zu schließen, so muss er auf der Internetseite eine Kündigungsschaltfläche auch dann bereitstellen, wenn der Verbraucher für die vertraglichen Leistungen des Unternehmers ein einmaliges Entgelt zu entrichten hat und der Vertrag nach der vereinbarten Laufzeit automatisch endet.

Aktenzeichen und Fundstelle

Az.: BGH, Urt. V. 22.05.2025 – I ZR 161/24

in: NJW 2025, 2462 ff.

A. Orientierungs - oder Leitsätze

Hat der Unternehmer dem Verbraucher ermöglicht, über eine Internetseite einen Vertrag über die wiederkehrende Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen zu schließen, so muss er auf der Internetseite eine Kündigungsschaltfläche auch dann bereitstellen, wenn der Verbraucher für die vertraglichen Leistungen des Unternehmers ein einmaliges Entgelt zu entrichten hat und der Vertrag nach der vereinbarten Laufzeit automatisch endet.


B. Sachverhalt

Die Beklagte (B) betreibt einen Versandhandel. Sie bietet auf ihrer Internetseite das Vorteilsprogramm „OTTO UP“ in einer kostenlosen Variante als Paket „OTTO UP Basic“ sowie gegen ein Jahresentgelt von 9,90 € als Paket „OTTO UP Plus“ an.

Der über ein Kundenkonto verfügende Nutzer kann sich auf der Internetseite der Beklagten für eines der beiden Pakete anmelden und dann bei Einkäufen Punkte sammeln, die er bei einer neuen Bestellung einlösen kann. Bei der Wahl des Pakets „OTTO UP Plus“ erhält der Kunde bei der Bestellung als nachhaltig gekennzeichneter Produkte die doppelte Punktzahl gutgeschrieben; zudem fallen unabhängig vom Bestellwert keine Versandkosten an. Die Laufzeit des Pakets „OTTO UP Plus“ endet nach zwölf Monaten automatisch, ohne dass es einer Kündigung beedarf.

Der Kläger (K) meldet sich am für das Paket „OTTO UP Plus“ an und überweist U das Jahresentgelt. In der Folgezeit ist K vom Verkaufsangebot des B nicht überzeugt. Da es auf der Internetseite des B keinen eindeutig sichtbaren Kündigungsbutton gibt, kündigt K per E-Mail vor Ablauf des Jahres gegenüber B das Paket „OTTO UP Plus“ und verlangt anteilig Geld zurück.


C. Anmerkungen

Der BGH hat deutlich gemacht, dass die Ausgestaltung von Kündigungsschaltflächen auf Internetseiten den Vorgaben des § 312k Abs. 1. S. 1, Abs. 2 S. 1 BGB entsprechen muss. Schaltflächen für die Kündigung, die wie im vorliegenden Fall erst nach mehreren Eingabeschritten sichtbar werden, sind unzulässig.

Die Vorinstanz, das OLG Hamburg, verneinte aufgrund der einmaligen Zahlung in Höhe von 9,90 Euro ein Dauerschuldverhältnis für die Kunden des „OTTO UP Plus“-Pakets und erklärte den § 312k BGB für nicht anwendbar.

Im Gegensatz dazu nahm der BGH das Vorliegen eines Dauerschuldverhältnisses an. Dieses kennzeichne sich nämlich dadurch, dass der Unternehmer verpflichtet ist, wiederkehrende Leistungen zu erbringen, deren Gesamtumfang von der Dauer der Rechtsbeziehung abhängt.

Es muss immer die Hauptleistung in Blick genommen werden, die für das Vertragsverhältnis prägend ist. Bei „OTTO UP Plus“ handelt es sich nach dem BGH dabei sowohl um die Bereitstellung von Preisvergünstigungen, als auch um den kostenlosen Versand. Es sei nicht hinderlich für die Wertung des Vorliegens eines Dauerschuldverhältnisses, dass der Verbraucher das Entgelt nur einmalig entrichten muss. Das Entgelt gibt dem Vertrag jedenfalls nicht sein charakteristisches Gepräge.

Online-Kündigungsschaltflächen müssen so gestalten sein, dass sie unmittelbar erreichbar und eindeutig beschriftet sind (Urt. v. 22.05.2025 – I ZR 161/24). Wird die Schaltfläche erst nach mehreren Interaktionen sichtbar, dann reicht dies nicht aus. Die mehrstufige Gestaltung und Navigation verstößt gegen das Transparenzgebot des § 312k BGB. Weitere Barrieren würden nur dazu führen, dass dieses Ziel nicht erreicht wird.

Diese Pflicht zur Transparenz wurde vom BGH ausdrücklich im Zusammenhang mit Dauerschuldverhältnissen eingeordnet. Verbraucher werden durch derartige Verträge regelmäßig für längere Zeiträume gebunden. Mit § 312k BGB wird gewährleistet, dass Verbraucher sich jederzeit einfach und ohne versteckte Barrieren von solchen langfristigen Verpflichtungen befreien können.

Daher hätte die B auf der Startseite ihrer Internetseite eine „gut lesbare, eindeutig bezeichnete und mit nur wenigen Klicks erreichbare Kündigungsschaltfläche“ für die Vertragskündigung des Vorteilsprogramms „OTTO UP Plus“ anbieten müssen.

Der Verbraucher müsse dabei entscheidend direkt und ohne Umwege zur Kündigung gelangen. Eine Schaltfläche, die erst nach der Anmeldung im Kundenkonto, mehreren Navigationsschritten oder interaktiven Eingaben sichtbar wird, ist nicht „unmittelbar erreichbar“ im Sinne des Gesetzes. Der BGH betont, dass insbesondere im digitalen Bereich die Kündigung nicht schwieriger sein dürfe als der Abschluss des Vertrags.

Der BGH verdeutlicht mit dieser Entscheidung noch einmal, dass der Anwendungsbereich des § 312k BGB sehr weitläufig ist und immer zugunsten des Verbraucherschutzes weit auszulegen ist.


D. In der Prüfung

Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB

I. Etwas erlangt

II. durch Leistung

III. Wegfall der Geschäftsgrundlage

1. wirksame Kündigungsgrundlage

2. § 312k Abs. 6 BGB

a) Verbrauchervertrag über eine entgeltliche Leistung

b) Vertragsschluss im elektronischen GeschäNsverkehr

c) Dauerschuldverhältnis

IV. Rechtsfolge


E. Literaturhinweise

JA 2026, 74; GRUR Prax 2025, 604


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