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Entscheidung der Woche 02-2019 (SR)

Felix Lücke

Die Duldung fremder Taten im Zusammenhang mit einem Eigeninteresse begründet keine Mittäterschaft.

Aktenzeichen & Fundstelle

Az.: BGH 3 StR 130/18

in: BeckRS 2018, 13259

JuS 2019, 77

 

A. Orientierungs- oder Leitsatz

Die Duldung fremder Taten im Zusammenhang mit einem Eigeninteresse am Taterfolg begründen nach der normativen Kombinationslehre der Rechtsprechung zur Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme weder beim Begehungs- noch beim Unterlassungsdelikt eine Mittäterschaft i.S.d. § 25 Abs. 2 StGB.


B. Sachverhalt (leicht abgewandelt)

A hatte in seiner Autovermietung einige Räume an B untervermietet. Beide nutzten dort dieselben Kommunikationseinrichtungen. Auf einen gemeinsamen Tatplan gestützt hatten beide vor, von C 30.000 € dafür zu verlangen, dessen geschiedene Ehefrau aus dem C gehörenden Haus zu vertreiben. C war zunächst einverstanden und zahlte 15.000 €. Die weitere Zahlung verweigerte er, als er merkte, dass die Aktion nicht von Erfolg gekrönt war. B drohte C telefonisch mit gewaltsamen Übergriffen auf Familienangehörige, wenn C nicht zahlen würde. A wollte es auf sich beruhen lassen und nicht weiter aktiv an der Sache teilhaben. Diese war ihm aber mehr als recht, zumal B ihm einen Teil der Beute versprochen hatte. C zahlte widerwillig.

Hat sich A in Mittäterschaft zu B strafbar gemacht?


C. Anmerkungen

In den Blick zu nehmen ist eine Strafbarkeit des A wegen räuberischer Erpressung in Mittäterschaft gem. §§ 253, 255, 25 Abs. 2 StGB. Problematisch ist dabei die Frage nach einer Täterschaft des A. Dieser hat B zwar die Kommunikationsmittel für dessen an C gerichteten Drohungen zur Verfügung gestellt und die Tat nicht nur geduldet, sondern sogar befürwortet, sonst aber keinen aktiven Tatbeitrag geleistet. Die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme ist umstritten. Die herrschende Literaturansicht fordert Tatherrschaft und meint damit das steuernde „In-den-Händen-halten“ der Tat. Demzufolge könnte A nicht als Täter bestraft werden. Er hat nur die technischen Voraussetzungen der Tat geschaffen.

Die neuere Rechtsprechung nimmt mit der normativen Kombinationslehre eine wertende Gesamtschau vor. Maßgebliche Kriterien sind hier Tatherrschaft oder ein entsprechender Wille sowie der Umfang der Tatbeteiligung und der Grad des eigenen Interesses an der Tat. Hiernach könnte A Mittäter des B sein. Er hat die Tat befürwortet und ein erhebliches Eigeninteresse am Taterfolg gehabt.

Der BGH legt in dieser Entscheidung einschränkend fest, dass das Eigeninteresse am Taterfolg allein gerade noch keine Täterschaft begründen könne, sondern noch mindestens ein weiteres Kriterium hinzutreten müsse. Dies gelte neben der Begehungstat auch für das Unterlassungsdelikt. A kann daher im Beispielsfall auch nicht als Unterlassenstäter bestraft werden.

Der BGH rückt damit sein Abgrenzungsmodell von Täterschaft und Teilnahme noch enger an die Tatherrschaftslehre der Literatur. In einer Klausur bietet es sich daher stets an, zunächst das Vorliegen von Tatherrschaft zu prüfen. Denn bejahendenfalls führen beide Auffassungen zur Annahme der Täterschaft und eine Stellungnahme ist entbehrlich.


D. In der Prüfung

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Taterfolg

b) Tathandlung: gegenseitige Zurechnung, wenn gleichrangig mittäterschaftlich, § 25 Abs. 2 StGB, Abgrenzung Täterschaft und Teilnahme (!)

aa) Tatherrschaftslehre (h.L.)

bb) Subj. Theorie/Normative Kombinationslehre (Rspr.)


E. Zur Vertiefung

Zur Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme Rengier, Strafrecht AT, 10. Aufl. 2018;

§ 41 Rn. 7ff. Grundlegend zur Tatherrschaftslehre Roxin, Strafrecht AT/II, § 25 Rn. 10ff.;

27ff; ders., Täterschaft und Tatherrschaft, 9. Aufl. 2015. Siehe zur Rspr. BGHSt 37, 289.

 
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