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Entscheidung der Woche 02-2026 (SR)

Nhu-Lan Vu

Heimtückisch handelt, wer die Arglosigkeit des Opfers bewusst zur Tat ausnutzt. Die latente Furcht des Opfers aufgrund früherer Konflikte schließt Arglosigkeit nicht aus.

Aktenzeichen und Fundstelle

Az.: BGH 5 StR 423/25

A. Orientierungs - oder Leitsätze

  1. Heimtückisch handelt, wer die Arglosigkeit des Opfers bewusst zur Tat ausnutzt. Die latente Furcht des Opfers aufgrund früherer Konflikte schließt Arglosigkeit nicht aus.

  2. Niedrige Beweggründe bestehen, wenn sie nach allgemeiner sittlicher Würdigung auf tiefster Stufe stehen, dazu gehören auch Machtdemonstrationen, Rache oder das Streben nach Anerkennung auf Kosten eines Opfers.

  3. Die vorsätzliche Tötung zur Unterstützung eines Anführers oder zur Demonstration von Macht erfüllt das Merkmal der niederen Beweggründe.


B. Sachverhalt

Der Angeklagte (A) und seine Mittäter waren im Drogenhandel tätig. ebenso wie das spätere spätere Opfer (O) und dessen Gruppenkameraden. Bereits seit längerer Zeit bestanden zwischen den Gruppen Konflikte, die sowohl verbal als auch gewaltsam wurden.

Auch am 21.06.2024 kam es erneut zu einer Auseinandersetzung der beiden Gruppen. Dabei wurde O gegenüber dem Anführer der Gruppe handgreiflich, sodass dieser sich in seiner Ehre verletzt fühlte. Daraufhin drohte A dem O mit Rache und Schlägen. O rechnete daher mit einem weiterem Angriff der Gruppe des A. Am darauffolgenden Tag trafen die Gruppen zufällig am U-Bahnhof K aufeinander. A und seine Mittäter fassten daraufhin den Plan, es dem O heimzuzahlen. Hierbei nutzten A und seine Mittäter die Sperrholzwand des Bahnsteigs, um O zu überraschen.

Während die Mittäter von vorne offensiv vorgingen und mit Messer und Reizgasspray bewaffnet die Aufmerksamkeit des O binden sollten, wollte der A ihn von hinten mit einer Glasflasche und seinem Messer angreifen. Jedoch wich O der Flasche aus. Nur etwa eine halbe Sekunde nach dem fehlgeschlagenen Schlag mit der Flasche stach der A dem überraschten O mit Tötungsvorsatz in die linke Brust. O verstarb trotz notärztlicher Hilfe noch am Tatort. Bei der Flucht rühmte der Anführer der Gruppe den A als Helden, wobei ihnen zu diesem Zeitpunkt noch nicht bewusst war, dass O verstorben war.


C. Anmerkungen

Das Landgericht Berlin verurteilte die Angeklagten am 07.04.2025 wegen Totschlags zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren. Die Staatsanwaltschaft hatte eine Verurteilung wegen Mordes angestrebt, konnte sich jedoch vor der Jugendkammer zunächst nicht durchsetzen, da diese die Mordmerkmale der Heimtücke und niedrigen Beweggründe verneinte.

Das Landgericht verneinte das Vorliegen von Mordmerkmalen im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB. Es argumentierte, dass der Geschädigte bereits durch die vorherige Auseinandersetzung am Vorabend mit einem Angriff hätte rechnen können und der Angeklagte aus nachvollziehbaren Motiven gehandelt habe, um seinem "Freund" und Anführer zu "helfen".

Der BGH beanstandet das Urteil des LG, weil dieses die Mordmerkmale der Heimtücke (§ 211 Abs. 2 Gr. 2 Var. 1 StGB) und der niedrigen Beweggründe (§ 211 Abs. 2 Gr. 1 Var. 4 StGB) rechtsfehlerhaft verneint. Heimtückisch handelt, wer die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst ausnutzt. Arglos ist ein Opfer, wenn er im Tatzeitpunkt keinen Angriff auf sein Leben erwartet. Damit schließt eine unterschwellige Angst aufgrund früherer Konflikte die Arglosigkeit nicht aus. Das LG hatte hingegen die Arglosigkeit allein wegen eines vorangegangen Konflikts verneint und indes übersehen, dass der O erst kurz vor dem tödlichen Messerstich von den Angreifern überrascht wurde und damit keine konkreten Anhaltspunkte hatte, die für eine akute Angriffserwartung bestanden. Weiterhin liegen niedrige Beweggründe vor, wenn das Tatmotiv sittlich auf tiefster Stufe steht. Bei mehreren Motiven ist zu prüfen, ob der die Tat prägende Antrieb niedrig ist oder alle in Betracht kommenden Motive verachtenswert sind. Das LG hatte die niedrigen Beweggründe abgelehnt, weil eines der Motive zur Hilfe eines Freundes menschlich nachvollziehbar sei. Dabei übersahen sie, dass der Angeklagte durch die Tötung eine Machtdemonstration die Wiederherstellung vermeintlicher Ehre und Anerkennung in der Drogenszene erreichen wollte. Zudem durfte das Gericht sich nicht an den "Regeln des Drogenhandels", sondern den Wertvorstellungen der Rechtsgemeinschaft orientieren.

Insgesamt wurden nur die Feststellungen zur Arglosigkeit des O zur Tatmotivation des A aufgehoben. Dabei bleibt das Übrige des Urteils bestehen.

Die Nachprüfung ergab keine Rechtsfehler zulasten des A. Der Tötungsvorsatz wurde auch durch das Verhalten nach der Tat nicht in Frage gestellt.


D. In der Prüfung

I. Tatbestand - § 211 StGB

  1. Objektiver Tatbestand

     a. Taterfolg

     b. Kausalität und objektive Zurechnung

    c. Tatbezogenes Mordmerkmal: Heimtücke

  2. Subjektiver Tatbestand

     a. Vorsatz

     b. Täterbezogene Mordmerkmale: Niedrige Beweggründe


E. Literaturhinweise

BeckOK MigR/Biereder-Groschup/Schmidt, 23. Ed. 1.10.2025, StGB

§ 211 Rn. 6.1.


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