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Entscheidung der Woche 03-2018 (SR)

Tim Brockmann

Wo?

Az.: BGH 2 StR 154/17

in: BeckRS 2017, 133481

bundesgerichtshof.de

 

Was?

BGH, Beschluss vom 16.11.2017

Unberechtigte Herausnahme von Geldscheinen aus einem Bankautomaten;

Zwang des Karteninhabers zur Duldung der Herausnahme der diesem zur Übereignung angebotenen Geldscheine;

Tatsächliche Ausgabe des Geldes mit dem Willen des Geldinstituts bei technisch ordnungsgemäßer Bedienung des Geldautomatens;

Differenzierung des Vorgangs der Gewahrsamspreisgabe durch den Automaten einerseits und von dem rechtsgeschäftlichen Angebot an den Kontoinhaber auf Übereignung.


Warum?

Entscheidungen zu Fällen aufgrund eines unfreiwilligen Gewahrsamswechsels an Geldausgabeautomaten sind ein geeignetes Mittel die materielle Kenntnis der Tatbestände und Rechtsprechung zu § 249, §§ 253, 255 und § 263a StGB abzuprüfen.

Je nach konkreter Fallgestaltung ist jedes Delikt möglich, der Abgrenzungsklassiker zwischen Raub und räuberischer Erpressung ist ohnehin zu kennen.

Wer sich gut vorbereiten will, lernt in dem Zusammenhang mit EC-Karten und Bankautomaten auch den § 263a StGB hinzu und kann ohne langes Überlegen gutachterlich darstellen, warum ein Fall des Computerbetruges in den allermeisten EC-Automaten-Sachverhalten nicht einschlägig ist.

Sinnvoll für die mündliche Prüfung kann insbesondere das Hinzulernen der verschiedenen Schutzrichtungen der jeweiligen Vorschriften sein, um eine Antwort im Prüfungsgespräch zu begründen.


Vertiefungsaufgabe

Diesen Beschluss sowie BGHSt 35, 158 lesen und beide Urteile von Fällen des Computerbetruges sauber unterscheiden, z.B. anhand von BGH, 16.07.2015 - 2 StR 16/15, z.B. in NStZ 2016, 149.

 
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