Entscheidung der Woche 03-2022 (SR)
Yael Prantl
Das Steuern einer Flugdrohne in geringer Höhe über einem fremden Wohngrundstück mit Bildübertragung stellt eine Verletzung sowohl des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als auch des Eigentumsrechts dar.
Aktenzeichen & Fundstelle
Az.: AG Riesa, Urteil vom 24.04.2019 – 9 Cs 926 Js 3044/19
in: BeckRS 2019, 11922
SK 2019, 11922
ZUM-RD 2019, 671
A. Orientierungs- oder Leitsatz
1. Das Steuern einer Flugdrohne in geringer Höhe über einem fremden Wohngrundstück mit Bildübertragung stellt eine Verletzung sowohl des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als auch des Eigentumsrechts dar.
2. Die Zerstörung der Drohne (hier: durch Abgabe eines Schusses) zur Abwendung der Rechtsgutsverletzung kann als Notstandshandlung gerechtfertigt sein.
B. Sachverhalt
J ist Eigentümer einer 40×40 cm großen, mit Kamera ausgestatteten, fernsteuerbaren Drohne (sog. Quadrocopter). J erlaubt dem S mit dieser Drohne in der Nachbarschaft umher zu fliegen. Die von S gesteuerte Drohne fliegt über die 3 m hohe Hecke des Nachbargrundstücks, auf dem M und V mit ihren Kindern T und O wohnen. T und O bemerken die 15 m über dem Grundstück fliegende Drohne und laufen verängstigt zu V. Kurz darauf folgt die Drohne gezielt den Bewegungen der M, welche den Hausmüll zum 30 m vom Hauseingang entfernten Müllcontainer bringt. Nachdem M wieder zurück zum Haus gegangen ist, verbleibt die Drohne in einer Höhe von 5-15 m über dem Grundstück der Familie. Der Überflug erfolgte ohne die Zustimmung der Grundstückseigentümer. S hatte zu keinem Zeitpunkt vor, die Aufnahmen zu speichern und zu verbreiten. Verärgert über das Geschehen schießt V mit einem Luftgewehr auf die über seinem Grundstück schwebende Drohne, woraufhin die Drohne abstürzt und eine Totalschaden erleidet (Wert: 1.500 EUR).
Hat sich V wegen einer Sachbeschädigung gem. § 303 Abs. 1 StGB strafbar gemacht?
C. Anmerkungen
Das AG Riesa sprach den V vom Vorwurf der Sachbeschädigung nach § 303 Abs. 1 StGB frei. Bei dem Schuss auf die Drohne, die über sein Grundstück flog, habe er gerechtfertigt gehandelt, sodass eine Strafbarkeit gem. § 303 Abs. 1 StGB entfalle. Eine durch Notwehr gerechtfertigte Handlung scheidet zwar aufgrund der mangelnden Eigentümerposition des S aus, doch handelte V gem. § 228 BGB gerechtfertigt. Eine drohende Gefahr bestehe einerseits in einer fortgesetzten Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrecht gem. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 GG. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt das Recht am eigenen Bild. Darunter fällt nicht nur die Abspeicherung und Verbreitung von Bildern, sondern bereits das Anfertigen eines Bildnisses, da insofern ein Eingriff in das Selbstdarstellungsrecht vorliegt.
Andererseits liege eine Verletzung der Eigentumsposition vor. Deren Schutz ergibt sich aus Art. 14 Abs. 1 GG und erstreckt sich gem. § 905 S. 1 BGB auch auf den Luftraum über dem Grundstück. Indem S die Drohne ohne Zustimmung über das Grundstück des V flog, habe er zudem eine Straftat gem. § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB begangen, die V nach § 228 BGB abwehren dürfe.
Der Abschuss der Drohne stelle eine sowohl geeignete als auch erforderliche Notstandshandlung dar. Der Abwehrschaden i.H.v. 1.500 EUR stehe zur drohenden Gefahr auch nicht außer Verhältnis. Die Drohne wurde zwar völlig zerstört, doch erreiche der Eingriff eine deutlich über eine bloße Lästigkeit hinausgehende Intensität. Bei dem Drohnenflug handele es sich nicht um eine kindlich-unschuldige Freizeitbeschäftigung, wie etwa das Drachensteigen lassen, sondern um eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrecht durch eine kameraausgestattete Drohne. Zudem habe sich V durch die Einfriedung des Grundstücks erkennbar gegen Blicke von außen zu schützen bemüht, sodass ein Eingriff in einen derart privaten und grundrechtlich geschützten Bereich als Rückzugsort nicht hinnehmbar sei. V hat sich folglich nicht wegen einer Sachbeschädigung gem. § 303 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
Das Urteil des AG Riesa ist bislang eines der ersten zur zivilen Drohnennutzung. Da Drohnen mittlerweile immer leichter zu erwerben sind und zunehmend auch im privaten Bereich Anwendung finden, ist zu erwarten, dass es in Zukunft weitere Urteile geben wird. Es bleibt insoweit abzuwarten, ob sich die Auffassung in der Rechtsprechung verfestigen wird.
D. In der Prüfung
Strafbarkeit gem. § 303 Abs. 1 StGB
I. Tatbestand
II. Rechtswidrigkeit
1. Notwehr
a) Notwehrlage
aa) Notwehrfähiges Rechtsgut
(1) Allgemeines Persönlichkeitsrecht
(2) Eigentumsrecht
bb) Gegenwärtiger rechtswidriger Angriff
b) Notwehrhandlung
2. Defensivnotstand
a) Notstandslage
b) Notstandshandlung
c) Subjektives Rechtsfertigungselement
III. Ergebnis
E. Zur Vertiefung
Hecker, Abschuss einer mit einer Kamera ausgestatteten Drohne, die unerlaubt über einem Privatgrundstück schwebt, JuS 2019, 913;
Krumm,Zulässiger Abschuss einer überfliegenden Drohne, MMR 2019, 548.