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Entscheidung der Woche 03-2024 (ZR)

Jacques Blum

Wird unmittelbar (ca. 15 Minuten) nach Diebstahl einer EC-Karte durch einen unbefugten Dritten Geld vom Konto des Kunden abgehoben...

Az: AG München, Urt. v. 2.6.2023 - 142 C 19233/19

in: BeckRS 2023, 14024

BKR 2024, 39

WM 2023, 2054

 

A. Orientierungs- und Leitsätze

1. Wird unmittelbar (ca. 15 Minuten) nach Diebstahl einer EC-Karte durch einen unbefugten Dritten Geld vom Konto des Kunden abgehoben, so spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die gestohlene Originalkarte und nicht eine Kartendoublette verwendet wurde, sodass eine missbräuchliche Verwendung iSd

§ 675v Abs. 1 S.1 BGB aF vorliegt.

2. Da der Anspruch nach § 675v Abs. 1 S. 1 BGB aF verschuldensunabhängig ist, kommt es nicht darauf an, ob der Dieb die (korrekte) PIN des Kunden verwendet oder diese vom Kunden nicht sicher aufbewahrt wurde.

3. Die verschlüsselte Aufbewahrung der PIN im Portemonnaie des Kunden gemeinsam mit der Zahlungskarte ist keine grob fahrlässige Verletzung der Pflichten des § 675l S. 1 BGB aF.


B. Sachverhalt

Der Kläger führte ein Konto bei der beklagten Bank. Zu diesem Zwecke wurde ihm von der Beklagten eine EC-Karte zur Verfügung gestellt. Diese bewahrte er in seiner Geldbörse auf. Ebenso befand sich in der Geldbörse ein Zettel, auf dem der Kläger seine vierstellige Geheimzahl (PIN) in verschlüsselter Form notiert hatte. Zur Verschlüsselung zerlegte er die PIN in zwei Schritten in die Primzahlen 2, 7 und 317. Diese waren mitsamt diverser Telefonnummern auf dem Zettel notiert.

Diese Geldbörse wurde dem Kläger auf einer Autobahnraststätte im Ausland von Trickdieben entwendet. Daraufhin ließ der Kläger umgehend - etwa 24 Minuten nach dem Diebstahl - seine Karte sperren. In der Zwischenzeit war es den Unbekannten jedoch bereits gelungen, durch zwei Verfügungen jeweils 500 € abzuheben. Zusätzlich fielen für die Abhebungen insgesamt 11 € Gebühren an.

Im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Diebstahl hat der Kläger keine Abhebungen getätigt. Daraus folgt, dass die PIN nicht kurz vor dem Diebstahl, bei einer eigenen Abhebung, ausgespäht worden sein konnte.


C. Anmerkungen

Der Rückerstattungsanspruch des Klägers gem. § 675u S. 2 BGB aF gegen die Bank stand diesem auf Grund der nicht erfolgten Autorisierung des Zahlvorgangs gem. § 675j Abs. 1 S. 1 BGB aF zu.

Die Besonderheit hierbei war die Abhebung an einem ausländischen Geldautomaten. Auf Grund technischer Besonderheiten des ausländischen Geldautomaten, war es der Bank im Prozess nicht möglich nachzuweisen, ob die korrekte PIN zur Authentifizierung des Auszahlungsvorgangs genutzt worden ist. Andernfalls hätte wohl kein Anspruch des Klägers bestanden.

Ein Gegenanspruch der Beklagten gem. § 675v Abs. 1 S. 1 BGB aF in Höhe von 150 € setzte die Nutzung der gestohlenen EC-Karte voraus. Der Kläger hat hierzu vorgetragen, dass eine Kartendoublette erstellt worden sei. Dies hielt das Gericht nicht für überzeugend. Maßgeblich hierfür war der enge zeitliche Zusammenhang zwischen Diebstahl der Karte und den getätigten Abhebungen. Ein Verschulden ist nicht erforderlich.

Ein über die 150 € hinausgehender Anspruch stünde der Bank nur zu, wenn der Kunde eine Pflichtverletzung gem. § 675l S. 1 BGB aF begangen hätte. Die wird üblicherweise bei gemeinsamer Aufbewahrung von Bezahlkarte und PIN angenommen. Auf Grund der Verschlüsselung der PIN, hat das Gericht jedoch keine Pflichtverletzung angenommen und diesen Anspruch abgelehnt.

Die hier einschlägigen Paragraphen sind inzwischen durch den Gesetzgeber geändert worden. So ist die Haftung des Kunden gegenüber dem Zahlungsdienstleisters bei verloren gegangenen, gestohlenen oder sonst abhandengekommenen Zahlungsinstrumenten (bspw. EC-Karte) gemäß § 675v Abs. 1 BGB inzwischen auf 50 € begrenzt. Eine Haftung i.H.v. 150 €, wie im vorliegenden Fall, ist damit zukünftig nicht mehr möglich.

Beim LG München I ist aktuell ein Berufungsverfahren anhängig.


D. In der Prüfung

1. Ansprüche Kläger

§ 675u S. 2 BGB aF

(P) Autorisierung des Zahlvorgangs


2. Ansprüche Beklagter

a. § 675v Abs. 1 S. 1 BGB aF (i.H.v. 150 €)

Gestohlenes Zahlungsinstrument

b. § 675v Abs. 2 Alt. 2 Nr. 1, 2 BGB aF (i.H.v. 1.011 €)

Pflichtverletzung gem. 675l S.1 BGB aF

(P) Aufbewahrung verschlüsselte PIN gemeinsam mit Karte


E. Literaturhinweise

MüKoBGB/Zetsche, 9. Auflage 2023, BGB § 675v Rn. 26;

BKR 2024, 39 (m. Anm. Walka).

 

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