Entscheidung der Woche 03-2026 (ÖR)

Janek Steinert
Vorläufige Regelungen, die die Hauptsache unumkehrbar vorwegnehmen (wie zB. Auskunftspflichten) sind grundsätzlich ausgeschlossen. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn es erforderlich scheint, um Grundrechte des Antragsstellers zu wahren.
Aktenzeichen und Fundstelle
Az.: 10 VR 3/25
in: openjur 2025, 12344
A. Orientierungs - oder Leitsätze
Vorläufige Regelungen, die die Hauptsache unumkehrbar vorwegnehmen (wie zB. Auskunftspflichten) sind grundsätzlich ausgeschlossen.
Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn es erforderlich scheint, um Grundrechte des Antragsstellers zu wahren.
Ein Verweis auf die Hauptsache darf jedoch nicht dazu führen, dass Themen mit starkem Gegenwartsbezug an Nachrichtenwert verlieren.
Der Auskunftsanspruch muss gegenüber offentlichen und privaten Interessen an einer Geheimhaltung abgewogen werden.
B. Sachverhalt
Der Verlag S verlegt mehrere große Tageszeitungen in Deutschland. S behauptet, dass der BND-Informationen darüber verfüge, dass der Virus, der für die Covid-19 Pandemie verantwortlich war, aus einem chinesischen Labor stammt. Am 19.3.25 richtete S sein Auskunftsbegehren per Mail an den Bundesnachrichtendienst (BND). Am 20.3. antwortete dieser, dass man zu diesen Themen grundsätzlich nicht öffentlich Stellung beziehe. Am 223. stellte der S einen Antrag auf eine einstweilige Anordnung, um den BND zu verpflichten Auskunft auf eine Reihe von Fragen bzgl. des Austauschs des BND und dem Parlamentarischen Kontrollgremium (PKGr) zu geben.
C. Anmerkungen
Der Antrag ist zulässig. jedoch nicht begründet. Für eine Anordnung müssen ein Anordnungsgrund und ein Anord-nungsanspruch glaubhaft gemacht werden, gem. § 123 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 VwGO iV.m. § 920 Abs. 1, 2, § 294 ZPO.
Ein Anordnungsgrund fur alle Fragen von S liegt vor. Um einen Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen, muss der Antragsteller eine besondere Eilbedurftigkeit der Sache deutlich machen. Grundsätzlich unterfällt S dem persönlichen Anwendungsbereich des unmittelbaren Auskunftsanspruchs gem. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Demgegenüber steht das anerkannte öffentliche Interesse an der Funktionsfähigkeit der Nachrichtendienste. Dieser anerkannte Auskunftsverweigerungsgrund dient dem Schutz der in § 1 Abs. 2 BNDG benannten Aufgaben des BND.
Hierbei vor allem dem Schutz seiner Mitarbeiter, Quellen und Arbeitsweise. Dieses Interesse setzt sich regelmäßig gegenüber dem Informationsinteresse der Presse durch.
Auch der Schutz auswärtiger Interessen der BRD kann ein entgegenstehendes öffentliches Interesse darstellen, da die auswärtigen Beziehungen einen besonders hohen Schutz genießen.
Dies überwiegt in diesem Fall gegenüber einem presse-rechtlichen Auskunftsanspruch.
D. In der Prüfung
A. Zulässigkeit
B. Begründetheit
I. Anordnungsanspruch
1. Anspruchsgrundlage
2. Bestehen des Anspruchs (-)
E. Literaturhinweise
Kein presserechtlicher Auskunftsanspruch gegen den BND zu Erkenntnissen zum Ursprung der COVID-19-Pandemie, www.bverwg.de/pm/2025/31 (Abgerufen am 16.1.2026)
openJur 2025, 12344
