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Entscheidung der Woche 04-2019 (ZR)

Antonia Hagedorn

Augsburger Berufstrompeter darf (weiter) in seinem Reihenhaus proben.

Aktenzeichen & Fundstelle

Az.: BGH – V ZR 143/17

in: BeckRS 2018, 29299

MDR 2019, 23

 

A. Orientierungs- oder Leitsatz

Häusliches Musizieren muss als sozialadäquate und übliche Form der Freizeitbeschäftigung in gewissen Grenzen von den Nachbarn geduldet werden.


B. Sachverhalt

In einem Wohngebiet lebt ein Ehepaar als Nießbraucher in einem Reihenhaus, das sich von den Musikgeräuschen des angrenzenden Hauses der Beklagten gestört fühlt.

Der Beklagte probt als Berufsmusiker mit seiner Trompete im Dach- sowie im Erdgeschoss maximal drei Stunden täglich und nicht mehr als zwei Tage pro Woche unter Berücksichtigung der Ruhezeiten. Außerdem unterrichtet er zwei Stunden wöchentlich seine Schüler. Die mit ihm in dem Reihenhaus wohnende Beklagte musiziert nicht. Das Klägerehepaar verlangt von den Beklagten das Ergreifen von geeigneten Maßnahmen, um das Wahrnehmen der Musikausübung auf ihrem Grundstück zu verhindern.


C. Anmerkungen

Der BGH beschäftigt sich in seinem Urteil zunächst mit der Frage, ob die Beklagte eine Störerin und damit eine geeignete Anspruchsgegnerin ist. Die Störung beruht auf dem Verhalten des Beklagten, sodass sie nicht Zustandsstörerin, sondern mittelbare Handlungsstörerin ist. Da ihr Verhalten nach dem Schwerpunkt ein Unterlassen darstellt, könnte es nur zu einer Beeinträchtigung geführt haben, wenn sie gegen das Musizieren hätte einschreiten müssen. Dies ist nicht ersichtlich.

Hinsichtlich des Beklagten stellt der BGH fest, dass die häusliche Musikausübung in den Grenzen der Zumutbarkeit eine unwesentliche Beeinträchtigung im Sinne von § 906 Abs. 1 BGB darstellt, sodass ein Anspruch aus § 1004 BGB aufgrund der Duldungspflicht des Nachbarn an der Rechtswidrigkeit scheitert. Für die Bestimmung der Wesentlichkeit einer Beeinträchtigung ist auf das Empfinden eines „verständigen“ Durchschnittsmenschen abzustellen sowie darauf, was ihm unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange zuzumuten ist. Zwischen Berufs- und Hobbymusikern ist nicht zu differenzieren.

Musikunterricht überschreitet die Wesentlichkeitsschwelle nur in einem im Vergleich zu individuellem Musizieren höheren Maße, wenn eine gesteigerte Geräuschintensität vorliegt.

Des Weiteren ist eine gänzliche Untersagung des Musizierens in den Haupträumen nicht mit der Begründung angezeigt, dass das Ausweichen auf Nebenräume die Geräuscheinwirkungen verringern oder sogar verhindern würde, denn die zentralen Räume stellen regelmäßig den Lebensmittelpunkt dar. Das Bestehen von Nebenräumen kann lediglich eine engere zeitliche Grenze für das Musizieren in den Haupträumen rechtfertigen.

Die einzuhaltenden Ruhezeiten sind allgemein zu bestimmen und nicht an die individuellen Lebensverhältnisse eines Nachbarn anzupassen. Dies folgt aus der Erwägung, dass andernfalls jegliche sozialadäquate Nutzung des Grundstücks unterbleiben müsste, wenn ein Nachbar tagsüber und ein anderer nachts ruhebedürftig ist. Grundsätzlich hat auch ein gesundheitlich angeschlagener Nachbar teils laute und lästige Geräusche hinzunehmen. Die nachbarliche Rücksichtnahme kann aber weitere, zumutbare Einschränkungen gebieten. Vielmehr ist die grundrechtlich geschützte freie Persönlichkeitsentfaltung des Musizierenden mit der möglichst ungestörten Erholung des Nachbarn durch eine Begrenzung der Dauer und des Umfangs der Musikausübung in Einklang zu bringen. Insoweit ist für die Bestimmung eines angemessenen Maßes unter wertender Betrachtung auf den jeweiligen Einzelfall abzustellen. Zu berücksichtigen sind insbesondere das Ausmaß der Geräuscheinwirkung, die Art des Musizierens sowie die örtlichen Gegebenheiten. Als Richtwert hält der BGH zwei bis drei Stunden an Werktagen und ein bis zwei Stunden an Sonn- und Feiertagen unter Einhaltung der üblichen Ruhezeiten für angemessen.


D. In der Prüfung

I. Anspruch auf Unterlassung aus § 1004 BGB

1. Eigentumsbeeinträchtigung

2. Störer

3. Fortdauernde oder bevorstehende Störung

4. Keine Duldungspflicht, § 1004 II BGB

II. Ergebnis


E. Zur Vertiefung

Zur Vertiefung: Vieweg/Werner, Sachenrecht, 8. Auflage, München 2018, Kapitel 9; Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch/Baldus, Band 7, 7. Auflage, München 2017, § 1004 Rn. 192ff.

 

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