Entscheidung der Woche 04-2022 (ÖR)
Jasmin Wulf
Staatliche Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG gegenüber einer untergebrachten Person können eine Zwangsbehandlung nicht rechtfertigen, wenn diese die in Rede stehenden Behandlung im Zustand der Einsichtsfähigkeit durch eine Patientenverfügung wirksam ausgeschlossen hat.
Aktenzeichen & Fundstelle
Az.: BVerfG, Beschl. v. 8. Juni 2021 – 2 BvR 1866/17 – und – 2 BvR 1314/18 –A.
A. Orientierungs- oder Leitsatz
1. Staatliche Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG gegenüber einer untergebrachten Person können eine Zwangsbehandlung nicht rechtfertigen, wenn diese die in Rede stehenden Behandlung im Zustand der Einsichtsfähigkeit durch eine Patientenverfügung wirksam ausgeschlossen hat.
2. Der Vorrang individueller Selbstbestimmung auf der Grundlage des allgemeinen Persönlichkeitsrechts setzt voraus, dass der Betroffene seine Entscheidung mit freiem Willen und im Bewusstsein über ihre Reichweite getroffen hat. Seine Erklärung ist daraufhin auszulegen, ob sie hinreichend bestimmt und die konkrete Behandlungs- und Lebenssituation von ihrer Reichweite umfasst ist.
3. Die staatliche Pflicht zum Schutz der Grundrechte anderer Personen, die mit dem Betroffenen in der Einrichtung des Maßregelvollzugs in Kontakt treten, bleibt unberührt. Die autonome Willensentscheidung des Patienten kann nur so weit reichen, wie seine eigenen Rechte betroffen sind. Über Rechte anderer Personen kann er nicht disponieren.
4. Sieht der Gesetzgeber die Maßnahme einer Zwangsbehandlung derjenigen Person vor, von der die Gefährdung anderer ausgeht, so ist er dabei an den Grundsatz strikter Verhältnismäßigkeit gebunden. Strenge materielle und verfahrensrechtliche Anforderungen müssen sicherstellen, dass die betroffenen Freiheitsrechte nicht mehr als unabdingbar beeinträchtigt werden.
B. Sachverhalt
Der im Maßregelvollzug untergebrachte Mann richtete sich vor dem Zweiten Senat gegen Zwangsbehandlungen mit Medikamenten, die man ihm trotz einer einer bestehenden Erklärung verabreicht hatte. Bei der Entscheidung hätten die Fachgerichte den Grundrechten des Mannes unzureichend Rechnung getragen.
Seit 2015 befindet sich der Mann im Maßregelvollzug in einem entsprechenden Krankenhaus. Schon zehn Jahre zuvor hatte er in einem Formular erklärt, er habe eine Verfügung getroffen und wolle diese mit dem Formular bekräftigen. Zu seiner 2015 erneut schriftlich festgehaltenen Verfügung gehörte insbesondere, dass er nicht gegen seinen Willen mit Neuroleptika (Psychopharmaka) behandelt werden wolle. Das Krankenhaus diagnostizierte eine Schizophrenie und beantragte eine entsprechende Behandlung mit Neuroleptika, um den Mann vor irreversiblen hirnorganischen Gesundheitsschäden zu bewahren. Das LG Nürnberg-Fürth bewilligte dies auf Grundlage des damals geltenden einschlägigen Landesgesetzes (BayMRVG).
Mit den Verfassungsbeschwerden rügt der Mann eine Verletzung seines Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 GG) und seiner Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG). Mittelbar richtete er sich zudem gegen die entsprechende Rechtsgrundlage im BayMRVG.
C. Anmerkungen
Der Schutz gegen eine staatliche Zwangsbehandlung gehöre zum traditionellen Gehalt des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit. Ein Eingriff wie der hier vorliegende wiege dabei besonders schwer, könne aber im Einzelfall gerechtfertigt sein.
In der Entscheidung führt das Gericht aus, dass der Schutz der Allgemeinheit vor von einer psychischen Erkrankung herrührenden Straftaten der untergebrachten Person keinen Rechtfertigungsgrund für eine Zwangsbehandlung darstellt. In Betracht komme vielmehr der Grundrechtsschutz anderer Personen innerhalb der Einrichtung. Eine Zwangsbehandlung kann zur Ausfüllung der staatlichen Schutzpflicht aber nur dann gerechtfertigt sein, wenn mildere Mittel nicht in Betracht kommen. Ausgeschlossen sei eine Rechtfertigung der Zwangsbehandlung zum vermeintlichen Schutz des Betroffenen vor sich selbst aber dann, wenn er im Zustand der Einsichtsfähigkeit diese hinreichend bestimmt ausgeschlossen hat. In Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG liege auch die „Freiheit zur Krankheit“. Die Schutzpflicht des Staates tritt hier gegenüber der Freiheit des Betroffenen insoweit zurück. Die Freiheit des Betroffenen reiche aber nur so weit, wie wie seine eigenen Rechte betroffen sind. Der Schutz von anderen Personen in der Einrichtung kann gleichwohl ein möglicher Rechtfertigungsgrund für eine Zwangsbehandlung sein.
Die ebenfalls angegriffene Vorschrift der Art. 6 Abs. 3 und Abs. 4 BayMRVG a. F. genüge dagegen den grundgesetzlichen Anforderungen, so das BVerfG.
D. In der Prüfung
Begründetheit
I. Eröffnung des Schutzbereichs
II. Eingriff
III. Rechtfertigung
1. Schranke, Art. 6 BayMRVG a.F.
2. Schranken-Schranken
a) Schutz der Gesundheit des Patienten
b) Gefährdung Dritter
Grundsatz strikter Verhältnismäßigkeit
E. Zur Vertiefung
Hahn, Drittschützende Zwangsbehandlungen in der öffentlich-rechtlichen Unterbringung trotz entgegenstehender Patientenverfügung, MedR 2021, 623.