Entscheidung der Woche 05-2019 (SR)
Klara Stolz
Voraussetzung für die Erfüllung des Tatbestands des § 316a Abs. 1 StGB bei einem nicht verkehrsbedingten Halt ist, dass der Fahrer das Automatikgetriebe bei laufendem Motor auf Dauerbetrieb belässt.
Aktenzeichen & Fundstelle
Az.: BGH 4 StR 506/17
in: BeckRS 2018, 2809
JuS 2018, 820
NStZ 2018, 469
A. Orientierungs- oder Leitsatz
Voraussetzung für die Erfüllung des Tatbestands des § 316a Abs. 1 StGB bei einem nicht verkehrsbedingten Halt ist, dass der Fahrer das Automatikgetriebe bei laufendem Motor auf Dauerbetrieb belässt und mit dem Fuß die Bremse betätigt, um ein Weiterrollen des Fahrzeugs zu verhindern.
B. Sachverhalt
A stieg mit einem Küchenmesser in der Jackentasche in das Taxi der B. Am Ziel angelangt, ging A zur Fahrertür und nahm sein Portemonnaie heraus. B dachte, A wolle bezahlen und griff nach ihrem Portemonnaie neben dem Fahrersitz. Dabei lief der Motor des Fahrzeugs, das Automatikgetriebe war auf Dauerbetrieb eingestellt und B betätigte das Bremspedal mit ihrem Fuß. Sodann riss A die Fahrertür auf, um B ihr Portemonnaie zu entwenden, B warf dieses Richtung Beifahrersitz.
A drückte B auf das Lenkrad und beugte sich über B, wobei er ihr eine Schnittwunde am Rücken zufügte. In diesem Gerangel rutschte der Fuß der B vom Bremspedal ab, das Taxi rollte über die Straße und stieß auf der gegenüberliegenden Straßenseite gegen eine Mauer. A ging zur Beifahrertür, nahm sich das Portemonnaie und flüchtete.
Hat sich A gem. § 316a Abs. 1 StGB strafbar gemacht?
C. Anmerkungen
Voraussetzung des § 316a StGB ist objektiv ein tatbestandsmäßiger Angriff gegen das Tatopfer als Kraftfahrzeugführer unter Ausnutzung der spezifischen Bedingungen des Straßenverkehrs. Dabei wird ausschlaggebend auf den laufenden Motor und den Betrieb eines Kraftfahrzeugs abgestellt. Im Falle eines nicht verkehrsbedingten Halts ferner darauf, dass der Angriff in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Anhaltevorgang steht. Der Schutzzweck der Norm liegt darin, dass der Führer eines in Betrieb gehaltenen Fahrzeugs auch bei einem nicht verkehrsbedingtem Halt im Zeitpunkt des Angriffs mit der Beherrschung seines Kraftfahrzeugs oder mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt sei, sodass er in seinen Abwehrmöglichkeiten beschränkt sei und deswegen leichter zum Angriffsobjekt eines Überfalls werden könne.
Die Voraussetzung der geminderten Abwehrmöglichkeit liegt nach dem BGH insbesondere vor, wenn das Tatopfer das Automatikgetriebe auf Dauerbetrieb belasse und die Bremse betätige, um ein Weiterrollen des Fahrzeugs zu verhindern. Der Führer eines Kraftfahrzeuges sei unter diesen Voraussetzungen jederzeit fahrbereit und mit der Beherrschung dieser Situation beschäftigt. Dabei sei in subjektiver Hinsicht ausreichend, dass der Täter die eingeschränkten Abwehrmöglichkeiten des Opfers erkenne. Nicht erforderlich sei dagegen, dass der Täter eine solche Erleichterung seines Angriffs zur notwendigen Bedingung seines Handelns mache.
Der Umstand, dass B ihre Aufmerksamkeit im Zeitpunkt der Tat auf das Kassieren richtete, stelle ein Ausnutzen der Fahrbereitschaft der B durch A nicht in Frage. Das Taxi der B setzte sich in Bewegung, weil B infolge der Rangelei mit A mit ihrem Fuß vom Bremspedal abrutschte. Hierdurch werde deutlich, dass B als Führerin des Taxis weiterhin mit dem Betrieb des Fahrzeugs und der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt war. Gerade dadurch sei sie leichter zum Opfer eines räuberischen Angriffs geworden, sodass der Tatbestand des § 316a Abs. 1 StGB erfüllt ist.
D. In der Prüfung
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Verüben eines Angriffs auf Leib, Leben oder die Entschlussfreiheit
b) Des Führers eines Kfz oder eines Mitfahrers
c) Unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs
2. Subjektiver Tatbestand
E. Zur Vertiefung
Zur Wiederholung der Tatbestandsmerkmale des § 316a Abs. 1 StGB: Rengier, Strafrecht BT I, § 12 Rn. 3ff., Rn. 21.