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Entscheidung der Woche 05-2026 (SR)

Sara Modaser

Ob eine fotomontierte Aussage einer Politikerin als strafbare Verleumdung (§§ 187, 188 StGB) oder als zuverlässige meinungsrechtliche geprägte Zuspitzung zu bewerten ist, entscheidet sich maßgeblich daran, ob der Beitrag im Kontext als Tatsachenbehauptung oder als satirische Wertung erkennbar ist.

Aktenzeichen und Fundstelle

Az.: AG Bamberg, Urteil v. 08.4.2025 – 27 Cs 1108 Js 11315/24 (2)

A. Orientierungs - oder Leitsätze

1. Ob eine fotomontierte Aussage einer Politikerin als strafbare Verleumdung (§§ 187, 188 StGB) oder als zuverlässige meinungsrechtliche geprägte Zuspitzung zu bewerten ist, entscheidet sich maßgeblich daran, ob der Beitrag im Kontext als Tatsachenbehauptung oder als satirische Wertung erkennbar ist.

2. § 188 StGB schützt das politische Wirken, setzt aber weiterhin voraus, dass eine unwahre Tatsachenbehauptung wider besseres Wissen verbreitet wird; reine Machtkritik und polemische Zuspitzung sind nicht per se strafbar.

3. Eine Meme kann als Kommunikationsform typischerweise wertend, zugespitzt und kontextgebunden sein; die strafrechtliche Bewertung muss den Maßstab der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und ihre verfassungsrechtliche Ausstrahlungswirkung auf die Auslegung der Ehrde- likte berücksichtigen.


B. Sachverhalt

D ist Chefredakteur eines rechten Onlineportals und verbreitete auf einer weiteren Onlineplattform ein bearbeitetes Bild der F, die zu diesem Zeitpunkt ein hohes politisches Amt innehatte. Dieses bearbeitete Bild zeigte F, wie sie ein Schild mit der Aufschrift „Ich hasse die Meinungsfreiheit“ hält, flankiert mit von dem Begleittext „F hasst Meinungsfreiheit“.

Damit wollte D bei Nutzern bewusst unwahr den Eindruck erwecken, es gebe ein solches Bild der F und die Textäußerung wäre ihre.

Hat der D sich wegen Verleumdung einer Person des politischen Lebens nach § 187, 188 StGB strafbar gemacht?


C. Anmerkungen

Dazu müsste D eine unwahre ehrenrührige Tatsache gegenüber Dritten behauptet oder verbreitet haben. Eine Tatsachenbehauptung ist eine Äußerung über Vorgänge oder Gegenwart, die wahrnehmbar und dem Beweis zugänglich sind. Unwahr und ehrenrührig ist sie, wenn sie objektiv falsch ist und einen ehrverletzenden Charakter hat, insb. dazu geeignet ist, den Betroffenen in der

öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Die Aussage, die auf das Bild bearbeitet wurde, ist objektiv falsch und in der Lage, die F als Politikerin in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Leserschaft des D solche Postings bereits gewöhnt sind es wird auf einen unvoreingenommenen Dritten abgestellt. Insbesondere besteht bei falschen Tatsachenbehauptungen im Internet regelmäßig die Gefahr, dass sie sich unüberschaubar verbreiten und die Integrität der Betroffenen untergraben wird.

Des Weiteren ist die Meinungsäußerungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG nicht vorbehaltslos garantiert und wird insb. durch das Persönlichkeitsrecht der F nach Art. 2 Abs. 1 GG eingeschränkt; für falsche Tatsachenbehauptungen ist sowieso kein Recht nach Art. 5 Abs. 1 GG vorgesehen. Auch eine Rechtfertigung über die Kunstfreiheit ist nicht einschlägig, da der satirische Charakter einem unvoreingenommenen und verständigen Betrachter nicht erkennbar ist.

D ist straf bar nach §§ 187, 188 StGB.


D. In der Prüfung

Strafbarkeit nach §§ 187, 188 StGB

I. Tatbestand

1. objektiver Tatbestand

a) Tatsachenbehauptung

b) Unwahrheit der behaupteten Tatsache

c) Ehrenrührigkeit

d) Qualifikation des § 188 StGB

2. subjektiver Tatbestand

II. Rechtswidrigkeit

  1. Art. 5 Abs. 1 GG

  2. Art. 5 Abs. 3 GG


E. Literaturhinweise

LG Bamberg: In: Legal Tribune Online, 14.01.2026 , https:// www.lto.de/persistent/a_id/59064 (abgerufen am: 24.01.2026)


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