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Entscheidung der Woche 06-2021 (ZR)

Robin Dudda

Die vom Käufer gesetzte angemessene Frist zur Nacherfüllung ist nicht bereits dann gewahrt, wenn der Verkäufer innerhalb der Frist die Leistungshandlung erbracht hat; vielmehr muss auch der Leistungserfolg eingetreten sein.

Aktenzeichen & Fundstelle

Az.: BGH VIII ZR 351/19

in: BeckRS 2020, 25907

JA 2021, 162

 

A. Orientierungs- oder Leitsatz

1. Die vom Käufer gesetzte angemessene Frist zur Nacherfüllung ist nicht bereits dann gewahrt, wenn der Verkäufer innerhalb der Frist die Leistungshandlung erbracht hat; vielmehr muss auch der Leistungserfolg eingetreten sein. Die Frist ist allerdings so zu bemessen, dass der Verkäufer bei ordnungsgemäßem Vorgehen vor Fristablauf voraussichtlich nicht nur die Leistungshandlung vornehmen, sondern auch den Leistungserfolg herbeiführen kann.

2. Hat der Käufer eine angemessene Frist zur Nachbesserung gesetzt, die erfolglos abgelaufen ist, so ist er grundsätzlich nicht gehalten, dem Verkäufer eine zweite Gelegenheit zur Nachbesserung einzuräumen, bevor er den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Ein zweimaliges Fehlschlagen der Nachbesserung ist nur dann Rücktrittvoraussetzung, wenn der Käufer sein Nachbesserungsverlangen nicht mit einer Fristsetzung verbunden hat.


B. Sachverhalt

Am 12.9.2017 kaufte K bei B einen Neuwagen für 18.750 Euro. K erkannte am 14.5.2018 Lackierungsmängel an dem Fahrzeug und forderte B unter einer Fristsetzung bis zum 30.5.2018 zur Nachbesserung auf. B bot dem K am 28.5.2018 an, einen Vertragshändler seiner Wahl des entsprechenden Fahrzeugs aufzusuchen, um den Mangel zu beheben. Am 3.7.2018 gab K das Fahrzeug an einen Vertragshändler zur Untersuchung. Die Nachbesserung wurde für die Zeit zwischen dem 14. und 21.8.2018 festgelegt. Wenige Tage nach der Abholung des Fahrzeugs beanstandet K, die Mängel seien nicht fachgerecht beseitigt worden. Daher stellte er das Kfz erneut dem Vertragshändler vor und vereinbarte einen weiteren Termin für die Nachbesserung. Diesen Termin nahm K hingegen nicht mehr wahr. Vielmehr erklärte er am 24.9.2018 seinen Rücktritt.

Ist K wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten?


C. Anmerkungen

Ein wirksamer Rücktritt könnte sich aus § 437 Nr. 2 i.V.m. §§ 323 Abs. 1, 440 BGB ergeben.

Dafür ist grundsätzlich gem. § 323 Abs. 1 BGB ein erfolgloser Fristablauf erforderlich. Auf die Fristsetzung zum 30.5.2018 des K an B zur Beseitigung des Lackierungsmangels, bot B dem K am 28.5.2018 an, diesen Mangel bei einem Vertragshändler zu beheben. Fraglich ist, ob vor Fristablauf der Leistungserfolg eingetreten sein muss oder ob es genügt, wenn der Verkäufer die Leistungshandlung innerhalb der Frist vornimmt.

Der BGH hat aufgrund des Sinn und Zwecks des Fristerfordernisses klargestellt, dass vor Fristablauf bereits der Leistungserfolg eintreten muss. Mithin genügt die rechtzeitige Vornahme der Handlung nicht. Sinn und Zweck der Fristsetzung ist es, dem Verkäufer ein Recht zur zweiten Andienung zu gewähren, um sich so vor einer Rückabwicklung des Kaufvertrags zu wehren. Im Rahmen dieser zweiten Andienung soll allerdings der Käufer das bekommen, was ihm aus dem Vertrag zusteht. Das ist der Leistungserfolg. Der Verkäufer wird geschützt, indem die angemessene Fristsetzung verlangt, dass der Nachbesserungserfolg innerhalb dieser Zeit eintreten kann.

Trotz des erfolgslosen Ablaufs der Frist, ist K der Rücktritt zunächst verwehrt. Indem er das Fahrzeug nach Fristablauf dem Vertragshändler gab, hat er sich freiwillig darauf eingelassen, dass die Nacherfüllung später erfolgt. Eine Berufung auf dem Fristablauf am 30.5.2018 stellt somit ein widersprüchliches Verhalten und somit einen Verstoß gegen § 242 BGB dar.

Schließlich ist die Frage zu beantworten, wie sich die Tatsache auswirkt, dass in der Zeit der Nacherfüllung vom 14. bis zum 21.8.2018 keine Beseitigung des Mangels erfolgt ist. Das könnte zum nach § 323 Abs. 1 BGB erforderlichen erfolglosen Fristablauf geführt haben. Das Berufsgericht hatte insoweit angenommen, ,,erfolglos“ i.S.d. § 323 Abs. 1 BGB sei im Kaufrecht im gleichen Sinne zu verstehen wie ,,fehlgeschlagen“ iSd § 440 S. 1 Alt. 2, S. 2 BGB. Mithin sei für einen erfolglosen Fristablauf eine zweimalig fehlgeschlagene Nachbesserung erforderlich. Dem hat sich der BGH aus systematischen Gründen entgegengestellt. Das Gesetz differenziert klar zwischen dem grundsätzlichen Fristsetzungserfordernis in den §§ 323 Abs. 1, 281 Abs. 1 S. 1 BGB und den Ausnahmefällen in §§ 323 Abs. 2, 281 Abs. 2, 440 S. 1 BGB. Die Ausnahme des § 440 S. 1 Alt. 2, S. 2 BGB kann folglich nicht zu einer allgemeingültigen Wertung erklärt werden. Zudem wäre es widersprüchlich, wenn der Gedanke des § 440BGB, der dem Käufer den Rücktritt erleichtern soll, i.R.d. § 323 Abs. 1 BGB das Gegenteil bewirkt, indem er eine ,,dritte Andienung“ fordert und dem Käufer somit den Rücktritt erschwert. Ob der Rücktritt aufgrund der erneuten Vorstellung des Pkw beim Vertragshändler gem. § 242 BGB ausgeschlossen ist, konnte in Ermangelung entsprechender Feststellungen des Berufungsgerichts nicht beantwortet werden.


D. In der Prüfung

§ 437 Nr. 2 iVm §§ 323 I, 440 BGB

1. Kaufvertrag und Sachmangel bei Gefahrübergang

2. Erfolgloser Fristablauf (P)


E. Zur Vertiefung

Skamel, Die angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung, JuS 2010, 671 ff.

 
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