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Entscheidung der Woche 06-2026 (ÖR)

Laura Minneker

Soweit es die Verurteilung zur Unterlassung Wortberichterstattung betrifft, kann eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts i.R.d. Meinungsfreiheit durch (1.) eine fehlerhafte Sinnermittlung als auch (2.) durch eine Überspannung der Sorgfaltspflichten i.R.d. Verdachtsberichtserstattung begründet sein.

Aktenzeichen und Fundstelle

Az: BVerfG, Beschluss vom 03.11.2025 – 1 BvR 573/25

in: NJW 2026, 214

A. Orientierungs - oder Leitsätze

1. Soweit es die Verurteilung zur Unterlassung Wortberichterstattung betrifft, kann eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts i.R.d. Meinungsfreiheit durch (1.) eine fehlerhafte Sinnermittlung als auch (2.) durch eine Überspannung der Sorgfaltspflichten i.R.d. Verdachtsberichtserstattung begründet sein.

2. Eine Berichterstattung über [...] Vorkommnisse auf dem Gebiet des Wirtschaftslebens berührt die Belange der Öffentlichkeit ferner schon aus sich heraus in besonderer Weise. Mit Blick hierauf ist es der Presse [...] nicht verwehrt, nicht allein über den Wissensstand der Ermittlungsbehörden, sondern auch über das Ergebnis eigener Recherchen zu berichten.


B. Sachverhalt

Nach der Berichterstattung über einen im sog. "Wirecard-Skandal" verwickelten Ex-Manger, wurde das Presseunternehmen des Magazins "DER SPIEGEL" letztinstanzlich zur Unterlassung einer Berichterstattung verurteilt. Das bereits damals ausgeschiedene Vorstandsmitglied der Wirecard AG steht im Verdacht, als späterer Geschäftsführer eines Start-Ups Gelder i.H.v. mehreren hundert Millionen Euro durch ein sog. Merchant Cash Advance (MCA-Geschäft) veruntreut zu haben. (Hierbei handelt es sich im Allgemeinen um ein Zusatzprodukt i.R.e. Kreditgeschäfts.) Das Geschäft war in diesem Fall die Kreditgewährung der Wirecard AG gegenüber des Start-Ups.

Das Presseunternehmen veröffentlichte daraufhin zweifach jeweils online und in print Artikel zu der Verdächtigung, inkl. unverpixelter, portraitähnlicher Bilder des Managers. Die später vor dem OLG München eingelegte Berufung wurde damit abgewiesen, dass die strafrechtliche Relevanz der geteilten Vorwürfe zwar die Grundsätze der

Verdachtsberichterstattung eröffneten, ihre Voraussetzungen allerdings nicht erfüllt seien.


C. Anmerkungen

Im Ergebnis stellte das BVerfG fest, dass die Beschwerde offensichtlich begründet sei und das Presseunternehmen in seiner Meinungs- und Presserfreiheit aus Art. 5 I 1 und 2 verletzt wurde.

Zunächst verweist das BVerfG auf die (durch die Zivilgerichtsbarkeit) entwickelten Verdachtsberichterstattung und Entscheidungsgründen dar, dass es zu den maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden habe. Namentlich zählt das BVerfG hierzu die Erfassung des Sinngehaltes seiner Äußerung und die Anforderungen an den Wahrheitsgehalt einer Tatsachenbehauptung. Das BVerfG differenziert nach der Art der Berichterstattung und den hierdurch eröffneten Schutzbereichen: Die Wortberichterstattung betreffe die Meinungsfreiheit, die Bildberichterstattung hingegen die Pressefreiheit.

Die Meinungsfreiheit könne durch Fachgerichte bei der Verurteilung zur Unterlassung einer Wortaussage in zweierlei Hinsicht verletzt werden: (1.) Einerseits durch eine fehlerhafte Sinnermittlung und (2.) durch eine

Überspannung der Sorgfaltspflichten, die der Presse bei ihrer Berichterstattung zukommen. Bei der Sinnermittlung ist der Kontext der Aussage einzubeziehen und ihr kein Sinn beizumessen, den sie objektiv (durch die Betrachtungsweise eines unvoreingenommenen, verständigen Dritten) nicht haben kann.

Ebenso sind Äußerungen, in denen die Bewertung tatsächlicher Vorgänge zum Ausdruck kommt, nicht als Tatsachenbehauptung einzustufen, um sie in der Abwägung mit anderen Interessen leichter zugänglich zu machen. Auch bzgl. der Wahrheitspflicht dürfen keine Anforderungen gestellt werden, die die Bereitschaft zum Gebrauch der Meinungsfreiheit mindern könnten. Die

zivilgerichtliche Rechtsprechung bzgl. Verdachtsberichterstattung wird durch das BVerfG gebilligt.

Das Gericht führt aus, dass es zur grds. eines Mindestmaß an Beweistatsachen bedarf. Folglich reicht i.d.R. die Einleitung von Ermittlungsverfahren nicht aus, zumal die Pflicht zur Aufklärung für Strafverfolgungsbehörden bereits bei sehr entfernten Verdachtsgründen beginnt, vgl. 152 StPO. Die Veröffentlichung des Bildes wird durch das Recht der Pressefreiheit geschützt, sprich die Art und Ausrichtung, sowie Inhalt und Form des Publikationsorgans frei zu bestimmen. Zugleich begründet jede

Veröffentlichung eines Bildnisses einer Person – unabhängig von (un)vorteilhafter Darstellung oder einem privaten/öffentlichen Zusammenhang – eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Recht am eigenen Bild).

Dies wird stufenweise durch § 23 I KunstUrhG eingeschränkt und zugleich durch die Rückausnahme des Abs. 2 geschützt. Das Tatbestandsmerkmal "Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte" ist angesichts der Pressefreiheit verfassungskonform und somit weit auszulegen. Bei der

Abwägung ist bspw. auch die Art der Gewinnung des Bildes, das Tätigkeitsfeld der Person, die berufliche Position oder wie sehr sie in der Öffentlichkeit steht, zu berücksichtigen.


D. In der Prüfung

I. Zulässigkeit(Mini-P) Art. 19 III: Grundrechtsfähigkeit jur. Prs.

II. Begründetheit

1. Meinungsfreiheit

2. Pressefreiheit


E. Literaturhinweise


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