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Entscheidung der Woche 07-2018 (ÖR)

Tim Brockmann

Eine sehr geeignete Klausur im Bereich des öffentlichen Rechts ist durch das OVG NRW „aufgearbeitet“ worden.

Wo?

Az.: OVG NRW 6 A 916/16

in: BeckRS 2017, 125775

 

Was?

OVG NRW, Urteil vom 21.09.2017

Der Dienstherr darf eine Mindestkörpergröße als Eignungsmerkmal im Erlasswege festlegen. Eine Regelung durch Parlamentsgesetz oder Rechtsverordnung ist nicht erforderlich. Rechtsstaatsprinzip und Demokratiegebot verpflichten den Gesetzgeber, die für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen selbst zu treffen und der Exekutive zu überlassen.

Die verfassungsrechtlichen Wertungskriterien sind dabei den tragenden Prinzipien des Grundgesetzes, insbesondere den darin verbürgten Grundrechten, zu entnehmen. Danach bedeutet wesentlich im grundrechtsrelevanten Bereich in der Regel „wesentlich für die Verwirklichung der Grundrechte“. Als wesentlich sind Regelungen zu verstehen, die für die Verwirklichung von Grundrechten erhebliche Bedeutung haben und sie besonders intensiv betreffen.


Warum?

Eine sehr geeignete Klausur im Bereich des öffentlichen Rechts ist durch das OVG NRW „aufgearbeitet“ worden.

Wer sich hier in der Fortsetzungsfestellungsklage nur mit dem Eingriff in die subjektive Berufswahlfreiheit beschäftigt, besteht kaum, vollständiges Arbeiten ist entscheidend.

Die ausführliche Argumentation muss nach der Erkenntnis, dass es sich bei Art. 33 Abs. 2 GG um ein grundrechtsgleiches Recht handelt erfolgen. Nämlich in der Abwägung zu Art. 3 Abs. 2GG. Z.B. hat wesentlich der Gesetzgeber sicherzustellen, dass ein Ausgleich zwischen dem Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG und präventiv sicherheitspolitischen Erwägungen stattfindet.


Vertiefungsaufgabe

Unionsrechtlicher Bezug besteht auch hier! In EuGH, 18.10.2017 - C-409/16, BeckRS 2017, 128183 stellt der Europäische Gerichtshof auf die Diskriminierungsfähigkeit einer einheitlichen Mindestgröße für Bewerberinnen und Bewerber von (1,70m) ab (lesenswert!).

 
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