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Entscheidung der Woche 07-2019 (ZR)

Robin Dudda

Die „Dash Buttons“ von Amazon verletzen die vorvertraglichen Informationspflichten im E-Commerce sowie deutsches AGB-Recht.

Aktenzeichen & Fundstelle

Az.: LG München I – 12 O 730/ 17

in: BeckRS 2018, 2468

VuR 2018, 230

 

A. Orientierungs- oder Leitsatz

Die ,,Dash Buttons‘‘ von Amazon verletzen die vorvertraglichen Informationspflichten im ECommerce sowie deutsches AGB-Recht.


B. Sachverhalt

2016 führte Amazon die sog. Dash Buttons in Deutschland ein. Dabei handelt es sich um Geräte mit einer elektromechanischen Schaltfläche, über die bei Amazon mit einem einfachen Druck eine Bestellung eines festgelegten Markenprodukts des täglichen Bedarfs getätigt werden kann. Die Geräte werden an den Stellen im Haushalt angebracht, an denen der Bedarf an Alltagsgegenständen festgestellt wird (z. B. Dash Button zur Waschmittelbestellung an der Waschmaschine). In einer AGB-Klausel behält sich Amazon unter anderem vor, den Preis zu ändern sowie ein anderes als das vom Kunden ausgewählte Produkt zu liefern.


C. Anmerkungen

Zivilrechtliche Klausuren mit verbraucherschutzrechtlichen Aspekten sind beliebt, gerade wenn darüber hinaus das AGB-Recht mit ins Spiel kommt. Amazon verstößt durch die Gestaltung des Bestellvorgangs mit den Dash Buttons gegen § 312j Abs. 3 BGB. Die Anwendbarkeit des § 312j BGB ist nach dem klaren Wortlaut des § 312 Abs. 2 Nr. 8 BGB nicht ausgeschlossen. Diese Norm bezieht sich lediglich auf das erste und zweite Kapitel des Untertitels, jedoch nicht auf das dritte, in dem § 312j BGB zu finden ist.

Der Dash Button ist als Telemedium i.S.d. § 312i Abs. 1 S. 1 BGB einzuordnen. Verträge, die durch Nutzung des Dash Buttons zustande kommen, sind somit als Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr nach § 312i Abs. 1 S. 1 BGB einzuordnen. Nach § 312j Abs. 3 BGB hat der Unternehmer die Bestellsituation so zu gestalten, dass der Verbraucher ausdrücklich bestätigt, sich zur Zahlung verpflichten zu wollen. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, so muss diese Schaltfläche mit den Worten ,,zahlungspflichtig bestellen‘‘ oder einer entsprechend eindeutigen Formulierung beschriftet sein (sog. Button-Lösung). Der Begriff der Schaltfläche umfasst dabei auch elektromechanische Druckflächen wie den Dash Button.

Eine solche eindeutige Formulierung enthält der Dash Button nicht. Ein Verstoß gegen § 312j Abs. 3 BGB liegt folglich vor. Den Kunden werden ferner nicht unmittelbar vor Abgabe der Bestellung klar und verständlich in hervorgehobener Weise Informationen über die wesentlichen Eigenschaften der Ware und den Gesamtpreis einschließlich aller Steuern und Abgaben zur Verfügung gestellt. Damit liegt auch ein Verstoß gegen § 312j Abs. 2 i. V. m. Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 4 EGBGB vor.

Schließlich kann die Unterlassung der Verwendung der genannten Klausel gegenüber Verbrauchern verlangt werden. Aus dem ersten Teil der Klausel wird nicht hinreichend deutlich, dass sich sogar das bestellte Produkt und nicht nur Bestelldetails ändern können. Der zweite Teil der Klausel ist ebenso wenig verständlich formuliert. Ihm lässt sich nicht entnehmen, welche Maßstäbe die Beklagte anwendet, um geeignete Ersatzteile der gleichen Produktart zu bestimmen.

Die Klausel ist nicht klar und verständlich formuliert und verstößt somit gegen § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Da bereits ein Verstoß gegen § 307 Abs. 1 S. 2 BGB gegeben ist, bedarf die Frage, ob auch § 308 Nr. 4 BGB bzw. § 307 Abs. 1, 2 S. 1 Nr. 1 BGB wegen Verstoßes gegen wesentliche Grundgedanken des § 241a BGB erfüllt sind, laut Gericht keiner Entscheidung.


D. In der Prüfung

I. Verstoß gegen § 312j Abs. 2, 3 BGB

1. Kein Ausschluss der Anwendbarkeit durch § 312 Abs. 2 Nr. 8 BGB

2.Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr nach § 312i Abs. 1 S. 1 BGB

3. Verstoß gegen § 312j Abs. 3 BGB

4. Verstoß gegen § 312j Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 4 EGBGB

II. Prüfung der Wirksamkeit der AGB

III. Ergebnis


E. Zur Vertiefung

Weiss, Die Untiefen der Button-Lösung, JuS 2013, 590.

 
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