Entscheidung der Woche 07-2026 (ZR)

Arvid Werhahn
Wer ein Fahrzeug über das auf dem Parkschein ausgewiesene Parkzeitende hinaus auf einem gebührenpflichtigen privaten Parkplatz abstellt, begeht verbotene Eigenmacht i.S.v. § 858 Abs. 1 BGB. Der Grundstückseigentümer darf infolgedessen das Fahrzeug abschleppen lassen; eine Wartepflicht trifft ihn insoweit regelmäßig nicht.
Aktenzeichen und Fundstelle
Az.: BGH, Urteil vom 19.12.2025 – V ZR 44/25
in: BeckRS 2025, 37936
A. Orientierungs - oder Leitsätze
1. Wer ein Fahrzeug über das auf dem Parkschein ausgewiesene Parkzeitende hinaus auf einem gebührenpflichtigen privaten Parkplatz abstellt, begeht verbotene Eigenmacht i.S.v. § 858 Abs. 1 BGB. Der Grundstückseigentümer darf infolgedessen das Fahrzeug abschleppen lassen; eine Wartepflicht trifft ihn insoweit regelmäßig nicht.
2. Es trifft dieselbe Rechtslage ein wie bei dem Fahrzeugführer, der sein Fahrzeug von Anfang an ohne Zahlung der Parkgebühr abstellt.
3. Die Parkende hat keinen Bereicherungsanspruch. Der Parkplatzinhaber handelt vor dem Hintergrund der Geschäftsführung ohne Auftrag, insoweit ist § 812 BGB nicht
anwendbar.
B. Sachverhalt
Die Bekl. betreibt einen privaten Parkplatz und hat ebendort Parkscheinautomaten aufgestellt. Die Kl. stellte ihren PKW um 8:11 Uhr auf dem Parkplatz ab und löste für
4 € einen bis 10:51 Uhr gültigen Parkschein. Da die bezahlte Parkzeit überschritten war, beauftragte die Beklagte, das Fahrzeug abzuschleppen. Folglich erhielt die Kl. ihren PKW erst nach Zahlung der Abschleppkosten i.H.v. 587,50 € zurück.
Mit ihrer Klage begehrt die Kl. von der Beklagten die Rückzahlung dieses Betrages. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung blieb erfolglos. Das Landgericht
ließ die Revision zu. Auch der BGH lehnt nun einen Anspruch auf Rückzahlung der Abschleppkosten ab.
C. Anmerkungen
Der Fall zeigt die möglichen Folgen des – wenn auch nur minimalen – Überschreitens der vereinbarten Parkdauer. Zwar stehen dem Vermieter bei Beendigung eines Mietverhältnisses und fehlender Rückgabe grundsätzlich keine Besitzschutzansprüche des § 859 Abs. 1 BGB zu. Dies gilt jedoch für den vorliegenden Stellplatzmietvertrag nicht. Ein solcher betrifft in der Regel nur Transportmittel, auf die man nicht zwangsweise angewiesen ist. Ein Umparken oder die Verlängerung des Parkscheins ist zweifellos möglich. Die tatbestandliche Voraussetzung „ohne Rechtsgrund“ des
§ 812 Abs. 1 BGB ist daher nicht gegeben. Das Abstellen eines Fahrzeugs auf einem privaten Parkplatz stellt eine verbotene Eigenmacht im Sinne des § 858 Abs. 1 BGB dar, wenn es unbefugt erfolgt. Unbefugt ist das Abstellen, insbesondere wenn das Parken überhaupt nicht erlaubt ist. Der BGH weitet dies auch auf das Parken, verknüpft mit bestimmten Bedingungen aus. Bei dem Überschreiten der Höchstparkdauer oder auch der Verstoß gegen die Beschränkung der Parkberechtigung auf einen bestimmten
Personenkreis (Kundenparkplatz) fehlt die Zustimmung des Parkplatzbetreibers für die Besitzausübung. Der Parkende verstößt damit gegen die Vertrags- und Einstellbedingungen. Sobald, wie im hiesigen Fall, das Fahrzeug nach Ablauf
der Höchstparkdauer nicht entfernt wird, trifft dieselbe Rechtslage ein wie bei dem Fahrzeugführer, der sein Fahrzeug von Anfang ohne Zahlung der Parkgebühr abstellt. Der verbotenen Eigenmacht kann sich der unmittelbare Grundstücksbesitzer erwehren, indem er das Fahrzeug abschleppen lässt. Sodann kann er gem. § 683 S. 1 BGB i.V.m. § 670 BGB wie ein Beauftragter bzw. als Geschäftsführer ohne Auftrag handeln. Folglich sind ihm die Abschleppkosten gem. §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB zu ersetzen. Dem stehen auch keine nachwirkenden Treuepflichten des Parkplatzbetreibers entgegen. Zwar kann sich das Abschleppen als unzulässig erweisen, wenn durch die Wahl ebenso geeigneter Maßnahmen ein unverhältnismäßig großer Nachteil abgewendet hätte werden können. Eine Wartepflicht des
Parkplatzbetreibers besteht hingegen nicht. Das Gesetz gibt im Gegenteil vor, dass die Wiederbeschaffung des entzogenen Besitzes eines Grundstücks grundsätzlich sogar
sofort erfolgen muss (§ 859 Abs. 3 BGB). Sollte sich der Parkende gegen das Abschleppunternehmen selbst richten, könnte der Anspruch abgetreten werden und es findet §§ 677, 683 S. 1, 670, 389 BGB Anwendung.
D. In der Prüfung
I. Anspruch des Parkenden, § 812 Abs. 1 BGB
1. Etwas erlangt
2. Durch Leistung
3. Ohne Rechtsgrund
a. Handeln des Parkplatzbetreibers als GoA, §§ 677, 683 S. 1,
670 BGB
aa. Geschäftsbesorgung
bb. Fremdes Geschäft
cc. Fremdgeschäftsführerwillen
dd. Ohne Auftrag
ee. Rechtsfolge
II. Ergebnis
E. Literaturhinweise
BGH, Urteil vom 19.12.2025 – V ZR 44/25, in: BeckRS 2025
