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Entscheidung der Woche 08-2018 (ZR)

Tim Brockmann

Eine interessante Entscheidung aus dem Zivilrecht, genauer dem besonderen Schuldrecht.

Wo?

Az.: BGH v. 21.11.2017 - X ZR 111/16


 

Was?

BGH, Urteil vom 21.11.2017

Nach dem Urteil des BGH vom 21.11.2017 tritt eine Minderung des Reisepreises auch bei einer Unterbringung in einem anderen als dem gebuchten Hotelzimmer ein.

Dies ist selbst dann der Fall, wenn es sich um die Ersatzbeschaffung eines in der Nähe liegenden Hotels handelt, welches im Wesentlichen den gleichen Standard aufweist. Sofern die zur Verfügung gestellte Ersatzunterkunft schwerwiegende hygienische Mängel aufweist, haben Reisende zudem einen Anspruch auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit.


Warum?

Die Entscheidung zeigt zwei voneinander zu trennende Ansprüche aus dem Reiserecht auf: Die Minderung nach § 651d Abs. 1 BGB sowie den Schadenersatz nach § 651f Abs. 2 BGB.

Der in den §§ 651aff. BGB geregelte Reisevertrag kann als spezieller Vertragstyp im Studium schnell übersehen und unterschätzt werden.

Mit seiner Systematik stellt das Reisevertragsrecht einen geeigneten Prüfungsgegenstand für Klausuren dar und sollte dem Studierenden daher bekannt sein, grundlegende Rechte unterscheiden sich nicht wesentlich von den anderen Bereichen des besonderen Schuldrechts.

Für Klausurersteller bietet sich oft die Möglichkeit, in die Prüfung einer reiserechtlichen Klausur AGB kontrollieren zu lassen, typischerweise nämlich die des Reiseveranstalters.


Vertiefungsaufgabe

Die Differenzierung der beiden Ansprüche im Urteil nachvollziehen und die eigene Kenntnis des Reiserechts auffrischen;

Welche Anspruchsgrundlagen gibt es? Wie sind die Voraussetzungen? Wie ist das Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten?

 
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