Entscheidung der Woche 08-2026 (SR)

Johanna Lange
Eine Einwilligung in eine Heilbehandlung stellt ohne
weitere Details nur auf eine lege artis Heilbehandlung ab.
Aktenzeichen und Fundstelle
Az.: BGH 5 StR 55/25
In: NJW 2025, 3241
A. redaktionelle Leitsätze
1. Eine Einwilligung in eine Heilbehandlung stellt ohne weitere Details nur auf eine lege artis Heilbehandlung ab.
2. Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten nach Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG schließt ein, über gesteigerte Risiken informiert zu werden und mit diesen Informationen Entscheidungen wirksam zu treffen.
3. Eine wirksame Einwilligung in eine Heilbehandlung
kann demnach nur vorliegen, wenn dem Patienten alle
Risiken bekannt sind.
B. Sachverhalt
P litt unter Zahnschmerzen und suchte deswegen die Zahnarztpraxis der M auf. Diese wollte die Zahnprobleme unter Vollnarkose lösen, verantwortlich für diese war Anästhesistin A. P willigte in diese ein, wurde aber nicht darüber aufgeklärt, dass kein geschultes Assistenzpersonal und auch nur eine unzureichende apparative Ausstattung in der Praxis verfügbar war. Die verwendeten Maßnahmen zur Kontrolle der Körperfunktionen unterschritten den geltenden Mindeststandard für solche Behandlungen in der Praxis - M vertraute der Kompetenz der A vollends.
Während der 8-stündigen Behandlung kam es zu Komplikationen, die mit einem zusätzlichen, standardisierten Gerät hätten erkannt werden können: P starb durch ein Lungenödem; ob der Tod sicher vermeidbar gewesen wäre, ist nicht geklärt.
Haben sich A und M strafbar gemacht?
C. Anmerkungen
Eine Heilbehandlung stellt grundsätzlich eine Körperverletzung i.S.d. §§ 223, 224 StGB da, in diese der Patient einwilligen kann. P willigte ein, jedoch ohne die genauen Umstände der Narkose, inklusive fehlenden, aber notwendigen Geräten zu kennen. Ohne diese Aufklärung bezieht sich die Einwilligung nur auf eine Behandlung lege artis, also eine nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft durchgeführte Behandlung inklusive aller Standards. P waren nicht alle Risiken bekannt, die während der unsachgemäß durchgeführten Narkose auftreten hätten können.
Die Einwilligung in die körperliche Misshandlung und Gesundheitsschädigung ist zudem Ausdruck des Selbstbestimmungsrechts nach Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, sowie die Wahrung des Rechts auf körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 1 S. 1 GG. Um der Schwere dieser Rechte und der Eingriffe in diese gerecht zu werden, ist eine umfassende Aufklärung über alle Umstände notwendig, die für seine körperliche Integrität und Lebensfüh rung auf ihn zukommen können. Die Einwilligung der P
war demnach nicht wirksam.
P starb während der Behandlung. Der für eine Körperverletzung mit Todesfolge nach § 227 Abs. 1 StGB notwendige tatbestandsspezifische Gefahrenzusammenhang äußert sich in der typischen Folge einer Vollnarkose, dem tödlichen Lungenödem. A und M hätte als Ärztinnen zumindest bewusst sein müssen, dass sie die medizinischen Standards einer Vollnarkose nicht erfüllen. Demnach sind die Voraussetzungen des § 227 Abs. 1 StGB erfüllt.
Ein ETBI kommt nicht in Betracht, da A bewusst war, dass die Einwilligung sich nicht auf alle Umstände der Behandzung beziehen konnte.
M hätte nicht vorbehaltslos auf die korrekte Arbeit der A vertrauen dürfen, da insb. die Länge der Behandlung für die Notwendigkeit von Assistenzpersonal spricht. Sie ist strafbar nach § 222 StGB (noch nicht gerichtlich bestätigt).
D. In der Prüfung
A. Strafbarkeit der A nach §§ 223 Abs. 1, 227 Abs. 1 StGB
I. Tatbestand des § 223 Abs. 1 StGB (+)
II. wirksame Einwilligung als Rechtfertigung (-)
III. Tatbestand des § 227 Abs. 1 StGB (+)
B. Strafbarkeit der B nach § 222 StGB (+)
E. Literaturhinweise
Lackner/Kühl/Heger/Heger, StGB, 31. Auflage 2025,
Stand: 27.06.2025, § 223, Rn. 7 ff.; BGH JuS 2007, 1145; BGH
NStZ 2008, 278.
