Entscheidung der Woche 09-2022 (SR)
Nathalie Hamm
Das Tatbestandsmerkmal des Verwendens im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB umfasst jeden zweckgerichteten Gebrauch eines objektiv gefährlichen Tatmittels.
Aktenzeichen & Fundstelle
Az.: BGH 3 StR 5/20
in: NStZ 2021, 229
BeckRS 2020, 10603
A. Orientierungs- oder Leitsatz
1. Das Tatbestandsmerkmal des Verwendens im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB umfasst jeden zweckgerichteten Gebrauch eines objektiv gefährlichen Tatmittels. Im Fall der Drohung muss das Tatopfer das Nötigungsmittel und die Androhung seines Einsatzes wahrnehmen, um in die von § 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB vorausgesetzte qualifizierte Zwangslage versetzt zu werden.
2. Auf welche Weise oder durch welchen Körpersinn der Täter seinem Gegenüber die Bewaffnung vermittelt, ist für die Herbeiführung der qualifizierten Zwangslage im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht entscheidend. Der Qualifikationstatbestand kann insbesondere auch dadurch erfüllt werden, dass der Täter verbal auf seine Bewaffnung aufmerksam macht und so die raubspezifische besondere Zwangslage beim Opfer bewirkt.
B. Sachverhalt
Der Angeklagte A stieg nachts in ein Haus ein, in dem mehrere Bewohnerinnen im ersten Stock schliefen. Zunächst durchsuchte er das Erdgeschoss, wobei er verschiedene Wertgegenstände an sich nahm und in einen mitgebrachten Rucksack packte. Anschließend bewaffnete er sich in der Küche mit einem Messer und ging ins Obergeschoss, um nach weiterem Diebesgut Ausschau zu halten. Eine Bewohnerin B erwachte, als A an ihrem Bett stand. Um eine Flucht zu ermöglichen und seine Beute zu sichern, rief A ihr mehrfach zu, dass er ein Messer habe, um ihr zu Verstehen zu geben, dass er dieses gegen sie einsetzen werde, sollte sie sich ihm entgegenstellen. B konnte das Messer aufgrund der Dunkelheit zwar nicht erkennen. Sie zweifelte jedoch nicht daran, dass A die Wahrheit sagte und sie sich in Leib- und Lebensgefahr begeben würde, wenn sie versuchen sollte ihn aufzuhalten. Sie verharrte deshalb auf der Treppe, während A mit der Beute die Flucht gelang.
Hat A sich gem. der §§ 252, 250 StGB strafbar gemacht?
C. Anmerkungen
Das LG Mönchengladbach hatte den A wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls gem. §§ 252, 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB verurteilt. Problematisch ist dabei allein, ob A bei der Tat ein gefährliches Werkzeug im Sinne der Norm verwendet hat. Nach Ansicht des BGH ist das Tatbestandsmerkmal des Verwendens dadurch erfüllt, dass A tatsächlich mit dem Messer bewaffnet war, dessen Einsatz konkludent androhte und B sowohl das konkrete Nötigungsmittel als auch die Gefahr seines Gebrauchs sowie die damit einhergehende Gefahr für ihr Leib und Leben erkannte.
Der Annahme eines vollendeten Verwendens stehe insbesondere nicht entgegen, dass B das Messer in der Dunkelheit nicht erkennen konnte. Der Wortlaut der Vorschrift trage eine Einschränkung auf Fälle, in denen das Opfer das Tatwerkzeug visuell wahrnimmt, nicht. Ein „Verwenden“ sei als „sich bedienen / zu Nutze machen“ zu verstehen und bezeichne so eine Zweck-Mittel-Relation, aber keine konkrete Art und Weise der Benutzung. Dementsprechend reiche nach ständiger Rechtsprechung auch das verdeckte Tragen eines gefährlichen Gegenstandes oder ein rein taktiler Kontakt für ein vollendetes Verwenden aus, sofern der Bedrohte den Gegenstand registriert und für gefährlich hält. Nichts anderes gelte für die akustische Wahrnehmung des gefährlichen Werkzeugs durch das Opfer. Einerseits könne der Täter mit der Waffe selbst ein (Warn-)Geräusch produzieren (Warnschuss, Durchladen einer Pistole, eine knallende Peitsche etc.). Andererseits könne der Täter verbal auf seine Bewaffnung aufmerksam machen, um die raubspezifische Zwangslage beim Opfer zu bewirken. Wenn dem Täter dies gelinge, nutze er seine Bewaffnung als Drohmittel; die finale Verknüpfung zwischen Bedrohung und Beuteerlangung oder -sicherung liege dann in gleichem Maße vor wie bei einem für das Opfer sichtbar eingesetzten Tatmittel.
Auch die Systematik des § 250 StGB bestätige dieses Ergebnis: Die im Vergleich zu § 250 Abs. 1 Nr. 1a, 1b StGB erhöhte Strafandrohung des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB habe ihren Grund in der gesteigerten Verletzungsgefahr für das Opfer sowie in der höheren kriminellen Energie desjenigen Täters, der einen anderen Menschen mittels einer objektiv gefährlichen Bewaffnung in Angst und Schrecken versetzt, um an seine Beute zu gelangen oder sich deren Erhalt zu sichern. Beide Straferhöhungsgründe seien vorliegend gegeben.
D. In der Prüfung
§§ 252, 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a. Objektive Merkmale des § 252 StGB
b. Objektive Merkmale des § 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB
aa. Gefährliches Werkzeug
bb. Verwenden (P)
2. Subjektiver Tatbestand
a. Vorsatz bzgl. objektivem Tatbestand
b. Beutesicherungsabsicht
II. Rechtswidrigkeit und Schuld
E. Literaturhinweise
Vertiefend zur vorliegenden Entscheidung:
Hirsch/Dölling, Verbales Verwenden? Zur Auslegung der Drohungsalternative des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, ZIS 2022, S. 68 – 76;
zum Begriff des Verwendens:Hilgendorf/Valerius, Strafrecht Besonderer Teil II – Vermögensdelikte, 2. Auflage 2021, § 15 Rn. 11f.