Entscheidung der Woche 09-2026 (ÖR)

Julius Brauch
Gem. § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b, c WaffG kann der Besitzer von Waffen und Munition als unzulässig angesehen werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er in den letzten fünf Jahren Mitglied in einer Vereinigung gewesen oder eine solche Unterstützt hat, die ihrerseits in dieser Zeit nachweislich eine der in § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a WaffG genannten Bestrebung verfolgt hat.
Aktenzeichen und Fundstelle
OVG Münster, Beschl. v. 30.04.2025 – Az. 20 A1519/24
A. Orientierungs - oder Leitsätze
1. Gem. § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b, c WaffG kann der Besitzer von Waffen und Munition als unzulässig angesehen werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er in den letzten fünf Jahren Mitglied in einer Vereinigung gewesen oder eine solche Unterstützt hat, die ihrerseits in dieser Zeit nachweislich eine der in § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a WaffG genannten Bestrebung verfolgt hat.
2. Das Verfolgen von Bestrebungen im Sinne der Vorschrift muss für die zuständige Behörde und im Streitfall für das Gericht feststehen, lediglich Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, genügen nicht.
B. Sachverhalt
Der Beklagte erteilte dem Kläger im August 2022 zwei Waffenbesitzkarten als Sportschütze. Der Kläger ist seit 2013 Mitglied der politischen Partei Alternative für Deutschland in Nordrhein-Westfalen. Das Bundesamt für Verfassungsschutz stufte die AfD am 25. Februar 2021 als sogenannten Verdachtsfall ein und begründete dies damit, es lägen hinreichend verdichtete tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass die Partei gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen verfolge. Der Beklagte erlangte Kenntnis der politischen Tätigkeiten, mit Bescheid vom 15. August 2023 widerrief der Beklagte die beiden Waffenbesitzkarten des Klägers sowie die darin eingetragene Erlaubnis zum Erwerb und Besitz der Munition. Zur Begründung führte er aus, es liege die Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG vor. Der Kläger hat am 24. August 2023 Klage erhoben. Er beantrage den Widerrufsbescheid aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt die Klage abzuweisen.
C. Anmerkungen
Im Mittelpunkt steht die Frage inwiefern das Verfolgen von Bestrebungen i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a WaffG gesichert feststehen muss oder ob es genügt, dass lediglich Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die infrage stehende Vereinigung verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt. Als mögliche Rechtsgrundlage kommt der § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG in Betracht. Danach ist eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zu widerrufen, wenn nachträgliche Tatsachen eingetreten sind, die zur Erlaubnisversagung hätten führen müssen. Jedoch lagen im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlaubniswiderrufs keine Tatsachen vor, die die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers begründen. Es bestehen keine tragfähigen tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger in den letzten fünf Jahren vor dem Erlaubniswiderruf Bestrebungen verfolgte, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker verstoßen. So lässt es sich zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht feststellen, dass die AfD-Bundestagspartei eine Vereinigung ist, die die oben genannten Bestrebungen verfolgt. Dafür genügt es auch nicht, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz am 25. Februar 2021 die AfD-Bundestagspartei als Verdachtsfall im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c BVerfSchG eingestuft hat. Somit genügt es nicht, dass lediglich Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Vereinigung solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat.
D. In der Prüfung
I. Zulässigkeit (+)
II. Begründetheit
I. Rechtmäßigkeit der Aufhebung
1. Ermächtigungsgrundlage
2. Formelle Rechtmäßigkeit
3. Materielle Rechtmäßigkeit
a) Zur Versagung der Erlaubnis berechtigende Tatsachen
aa) Maßstab für die Feststellung einer Bestrebung i.S.d. § 5
Abs. 2 Nr. 3 lit. a WaffG
bb) Feststehen einer Bestrebung i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 3
lit. a WaffG
II. Rechtsverletzung
III. Ergebnis
E. Literaturhinweise
OVG Münster, Urt. v. 30.04.2025 – Az. 20 A 1519/24
