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Entscheidung der Woche 10-2019 (ZR)

Paula Kirsten

Fluggesellschaften haften nicht bei verzögerter Abfertigung wegen eines mehrstündigen Systemausfalls im Flughafenterminal.

Aktenzeichen & Fundstelle

Az.: BGH, Urt. v. 15.01.2019 - X ZR 15/18 u. X ZR 85/18


 

A. Orientierungs- oder Leitsatz

Fluggesellschaften haften nicht bei verzögerter Abfertigung wegen eines mehrstündigen Systemausfalls im Flughafenterminal. Es besteht keine Ausgleichszahlungspflicht wegen Flugverspätung.


B. Sachverhalt

Die Klägerinnen buchten bei der beklagten Airline Flüge von New York nach London mit Anschlussflügen nach Deutschland. Aufgrund eines Ausfalls aller Computersysteme am Terminal starteten die Flüge in New York verspätet. Infolgedessen landete die Maschine mit mehr als zwei Stunden Verspätung am Flughafen in London. Der ursprünglich gebuchte Weiterflug konnte nicht wahrgenommen werden. Mit einer Verspätung von mehr als neun Stunden erreichten die Passagiere schließlich den Zielflughafen. Die Anspruchstellerinnen begehrten Ausgleichszahlung wegen der verspäteten Flüge auf Grundlage von Art. 7. Abs. 1 S. 1 lit. c der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004).


C. Anmerkungen

Die vorliegende Entscheidung des BGH bestätigt, dass der Einfluss von EU-Recht im deutschen Rechtssystem keine Seltenheit, sondern vielmehr die Regel ist. Eine Auslegung von europäischen Verordnungen ist im Rahmen der zivilrechtlichen Fallbearbeitungs- und Klausurpraxis durchaus möglich.

Ein mehrstündiger Ausfall aller Computersysteme an den Abfertigungsschaltern eines Flughafenterminals stellt einen Fall der außergewöhnlichen Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung (kurz: Fluggastrechte-VO) dar. Nach dieser Vorschrift ist eine Airline nicht zur Leistung von Entschädigungszahlungen verpflichtet, wenn außergewöhnliche Umstände die Verspätung verursacht haben. Eine Haftung der Airline für den Ausfall der Systeme am Abflughafen scheidet unter Berücksichtigung des Gesichtspunktes aus, dass der Betrieb technischer Einrichtungen des Flughafens dem Flughafenbetreiber und gerade nicht der betroffenen Airline obliegt; die Überwachung und Wartung von Telekommunikationsleitungen fallen nicht in den Verantwortungs- und Zuständigkeitsbereich der Airline.

Maßgeblich ist schließlich, ob die Airline alle zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um eine pünktliche Ankunftszeit ihrer Passagiere zu ermöglichen. Eine solche zumutbare Maßnahme realisiert sich in der manuellen Abfertigung der Fluggastpassagiere. Schließlich kommt es aber auch darauf nicht an, wenn damit die für Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung erhebliche Verspätungen des Fluges nicht hätten verhindert werden können.


D. In der Prüfung

I. Ausgleichsanspruch aus Art. 7 Fluggastrechte-VO

1. Anwendungsbereich der Verordnung gem. Art. 3 Abs. 1 Fluggastrechte-VO

2. Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen Verspätung oder Annullierung gem. Art. 5, 6 Fluggastrechte-VO

3. kein außergewöhnlicher Umstand i.S.d. Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechte-VO

4. Höhe des Ausgleichsanspruchs gemäß Art. 7 Abs. 1 Fluggastrechte-VO

Merke: Der Ausgleichsanspruch des Art. 7 Fluggastrechte-VO ist verschuldens- und schadensunabhängig!

Daneben ist ein Schadensersatzanspruch aus nationalem Recht gemäß §§ 280ff. BGB denkbar. Ein Schuldverhältnis ergibt sich aus der durch die Fluggastrechte-VO statuierten gesetzlichen Sonderverbindung (vgl. BGH NJW 2013, 378 Rn. 33).


E. Zur Vertiefung

EuGH, Urt. v. 31.05.2018 – C-537/17;

LG Kleve, Urt. v. 07.06.2018 – 6 S 122/17, mit Anm. NJW-RR 2018, S. 1084-1086;

Steinrötter in: BeckOK Großkommentar, Fluggastrechte-VO.

 
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