Entscheidung der Woche 10-2020 (ÖR)
Anna Ordina
Die Entscheidung beschäftigt sich mit der Verfassungsmäßigkeit des § 217 StGB. Dabei kommt das BVerfG zu dem Ergebnis, dass die Vorschrift gegen das GG verstößt und nichtig ist.
Aktenzeichen & Fundstelle
Az.: BVerfG, Urt. v. 26.02.2020 – 2 BvR 2347/15
A. Orientierungssätze
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG umfasst ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben. Dieses Recht schließt auch die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen. Die Freiheit, sich das Leben zu nehmen, umfasst auch die Freiheit, hierfür bei Dritten Hilfe zu suchen und Hilfe, soweit sie angeboten wird, in Anspruch zu nehmen. Das in § 217 Abs. 1 StGB strafbewehrte Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung macht es Suizidwilligen faktisch unmöglich, die von ihnen gewählte, geschäftsmäßig angebotene Suizidhilfe in Anspruch zu nehmen.
B. Sachverhalt (verkürzt)
§ 217 StGB (Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung) bedroht denjenigen mit Strafe, der in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern , diesem hierzu geschäftsmäßig Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt. Hiergegen wenden sich u.a. Suizidhilfe anbietende Vereine mit Sitz in Deutschland und in der Schweiz, schwer erkrankte Personen, die ihr Leben mit Hilfe eines solchen Vereins beenden möchten, in der ambulanten oder stationären Patientenversorgung tätige Ärzte sowie im Bereich suizidbezogener Beratung tätige Rechtsanwälte.
C. Anmerkungen
Die Entscheidung beschäftigt sich mit der Verfassungsmäßigkeit des § 217 StGB. Dabei kommt das BVerfG zu dem Ergebnis, dass die Vorschrift gegen das GG verstößt und nichtig ist. Eine einschränkende verfassungskonforme Auslegung ist nicht möglich, weil sie den Absichten des Gesetzgebers zuwiderliefe. Dies hat nicht zur Folge, dass jegliche Regulierung sich der Einflussnahme des Gesetzgebers entzieht. Vielmehr hat der Gesetzgeber die Möglichkeit u.a. prozedurale Sicherungsmechanismen zu schaffen, etwa durch gesetzlich festgeschriebene Aufklärungs- und Wartepflichten. Diese können auch im Strafrecht verankert oder jedenfalls durch strafrechtliche Sanktionierung von Verstößen abgesichert werden. Das Recht auf Selbsttötung verbiete es aber, die Zulässigkeit einer Hilfe zur Selbsttötung materiellen Kriterien zu unterwerfen, sie etwa vom Vorliegen einer unheilbaren Krankheit abhängig zu machen.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst das Recht auf selbstbestimmtes Sterben und damit die Freiheit, sich das Leben zu nehmen und hierfür sich bei Dritten Hilfe zu suchen und diese in Anspruch zu nehmen. Die selbstbestimmte Verfügung über das Leben zu disponieren ist letzter Ausdruck der Würde. § 217 StGB stellt durch die mittelbare oder faktische Wirkung, die ihrer Zielsetzung und Wirkung einem normativen und direkten Eingriff gleichkommt eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Sterbewilliger dar.
Der Eingriff müsste gerechtfertigt sein. Das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung ist am Maßstab strikter Verhältnismäßigkeit zu messen. Hierfür muss die von der Vorschrift ausgehende Einschränkung des Rechts auf selbstbestimmtes Sterben angemessen sein.
Die existentielle Bedeutung, die der Selbstbestimmung speziell für die Wahrung personaler Individualität, Identität und Integrität im Umgang mit dem eigenen Leben zukommt, legt dem Gesetzgeber strenge Bindungen bei der normativen Ausgestaltung eines Schutzkonzepts im Zusammenhang mit der Suizidhilfe auf. Dem Einzelnen muss die Freiheit verbleiben, auf die Erhaltung des Lebens zielende Angebote auszuschlagen und das eigene Leben mit Hilfe Dritter zu beenden. Ein gegen die Autonomie gerichteter Lebensschutz widerspricht dem Selbstverständnis einer Gemeinschaft, in der die Würde des Menschen im Mittelpunkt der Werteordnung steht, und die sich damit zur Achtung und zum Schutz der freien menschlichen Persönlichkeit als oberstem Wert ihrer Verfassung verpflichtet.
D. In der Prüfung
A. Zulässigkeit
B. Begründetheit
I. Formelle Verfassungsmäßigkeit
II. Materielle Verfassungsmäßigkeit
1. Verstoß gegen das APR, Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG
a. Schutzbereich
b. Eingriff
c. Rechtfertigung
E. Zur Vertiefung
BVerfG, Urt. v. 26.02.2020 – 2 BvR 2347/15