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Entscheidung der Woche 10-2022 (ÖR)

Jasmin Wulf

Es ist mit dem Persönlichkeitsrecht des von einer ehrenrührigen Äußerung Betroffenen unvereinbar, wenn davon ausgegangen wird, eine strafrechtliche Relevanz erreiche eine Äußerung erst dann, wenn ihr diffamierender Gehalt so erheblich sei, dass...

Aktenzeichen & Fundstelle

Az.: BVerfG, Beschluss vom 19.12.2021 – 1 BvR 1073/20

in: NJW 2022, 680

 

A. Orientierungs- oder Leitsatz

1. Es ist mit dem Persönlichkeitsrecht des von einer ehrenrührigen Äußerung Betroffenen unvereinbar, wenn davon ausgegangen wird, eine strafrechtliche Relevanz erreiche eine Äußerung erst dann, wenn ihr diffamierender Gehalt so erheblich sei, dass sie in jedem denkbaren Sachzusammenhang als bloße Herabsetzung des Betroffenen erscheine, wenn also letztlich eine Beleidigung mit dem abwägungsfreien Sonderfall der Schmähkritik gleichgesetzt wird.

2. Unterlässt ein Gericht infolge fehlerhafter Maßstabsbildung die verfassungsrechtlich gebotene Abwägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 GG im Rahmen der rechtlichen Würdigung der beanstandeten Äußerung, so kann der bloße Hinweis, der Betroffene müsse den Angriff als Politiker im öffentlichen Meinungskampf hinnehmen, die erforderliche Abwägung nicht ersetzen. Denn bei der Abwägung wäre zu berücksichtigen, dass ein wirksamer Schutz der Persönlichkeitsrechte von Amtsträgern und Politikern auch im öffentlichen Interesse liegt.


B. Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin, eine Politikerin der Partei „Die Grünen“, richtete sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen zivilgerichtliche Entscheidungen, die der Bf. die nach § 14 Abs. 3 TMG (in der vom 18.7.2019 bis 26.112020 gültigen Fassung; nunmehr § 21 Abs. 2 und 3 TTDSG) notwendige gerichtliche Anordnung zur Auskunft über Bestandsdaten gegenüber Facebook versagt haben.

Ein Internetblogger hatte auf Facebook ein falsches Zitat gepostet, das der Politikerin die Äußerung „Komma, wenn keine Gewalt im Spiel ist, ist der Sex mit Kindern doch ganz ok. Ist mal gut jetzt“ in den Mund legte. Daraufhin schrieben zahlreiche Facebook-Nutzer Kommentare, in denen sie die Beschwerdeführerin unter anderem als „Pädophilen-Trulla“, „Stück Scheisse“, „Gehirn Amputiert“, „geisteskrank“ und „altes grünes Dreckschwein“ bezeichneten. Zuletzt hatte das KG nur zwölf von 22 Kommentaren als strafbare Beleidigungen eingestuft und in den anderen Fällen den Auskunftsanspruch verweigert, da insoweit die Schwelle zum Straftatbestand des § 185 StGB nicht überschritten sei. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügte die Beschwerdeführerin unter anderem die Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG.


C. Anmerkungen

Die Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg. Das BVerfG hat die angegriffenen Entscheidungen aufgehoben. Das KG muss nun in der Sache neu entscheiden. Die angegriffenen Entscheidungen verletzten die Politikerin in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.

Die Auslegung und Anwendung der einschlägigen Bestimmung des Telemediengesetzes sowie der darin in Verweis genommenen Vorschriften unter anderem des StGB ist Aufgabe der ordentlichen Gerichte. Bei ihrer Entscheidung haben sie jedoch dem Einfluss der Grundrechte auf die einfachgesetzlichen Vorschriften Rechnung zu tragen. Ein Verstoß gegen Verfassungsrecht, den das BVerfG zu korrigieren hat, liegt erst vor, wenn eine gerichtliche Entscheidung Auslegungsfehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen. Das KG habe in Verkennung von Bedeutung und Tragweite des Persönlichkeitsrechts einen falschen Prüfungsmaßstab angelegt und eine Beleidigung letztlich mit Schmähkritik gleichgesetzt.

In der Folge habe es die gebotene Abwägung zwischen Ehre und Meinungsfreiheit unter Berücksichtigung sämtlicher konkreter Umstände unterlassen. Die vom Fachgericht zum Teil begründungslos verwendete Behauptung, Die Beschwerdeführerin müsse den Angriff als Politikerin im öffentlichen Meinungskampf hinnehmen, ersetze die erforderliche Abwägung nicht. Das BVerfG unterstreicht, dass der Schutz vor einer auf die Person abzielenden, insbesondere öffentlichen Verächtlichmachung oder Hetze auch für Personen des öffentlichen Lebens und Amtsträger/innen gelte. Insbesondere unter den Bedingungen der Informationsverbreitung durch soziale Netzwerke liege ein wirksamer Schutz der Persönlichkeitsrechte von Amtsträger/innen sowie Politiker/innen auch im öffentlichen Interesse, was das Gewicht dieser Rechte in der Abwägung verstärken könne. Denn Engagement in Staat und Gesellschaft könne nur erwartet werden, wenn für diejenigen, die sich einbringen, ein hinreichender Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte gewährleistet ist.


D. In der Prüfung

A. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde

B. Begründetheit der Verfassungsbeschwerde

I. Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG

(P) Fehlende Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht und der Meinungsfreiheit im Rahmen des § 185 StGB durch das Gericht


E. Literaturhinweise

Hoven/Witting, Das Beleidigungsunrecht im digitalen Zeitalter, NJW 2021, 2397.

 

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