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Entscheidung der Woche 11-2018 (ZR)

Jonas Vonjahr

Nach dem Urteil des BGH vom 27.09.2017 besteht die Möglichkeit die Haftung bezüglich eines Sachmangels i.S.d. § 434 Abs. 1 S. 3 BGB, auszuschließen.

Wo?

Az.: BGH v. 27.09.2017 - VIII ZR 271/16


 

Was?

BGH, Urteil vom 27.09.2017

Nach dem Urteil des BGH vom 27.09.2017 besteht die Möglichkeit die Haftung bezüglich eines Sachmangels i.S.d. § 434 Abs. 1 S. 3 BGB, auszuschließen.

Der BGH präzisiert in seiner Entscheidung die Abgrenzung zwischen Unternehmer- und Verbraucherhandeln dahingehend, dass die Umstände des Einzelfalls bei der Bewertung zu berücksichtigen sind. Ein selbständiges und planmäßiges Anbieten entgeltlicher Leistungen auf eine gewisse Dauer sei erforderlich, daher genüge es nicht, wenn ein Verkäufer nur eine geringe Zahl privater Autos auf einer Website zum Kauf anbiete. Sollte der Käufer allerdings begründet darlegen können, dass der Eindruck entstehen könne, dass es sich beim Veräußerer um einen Unternehmer handele sei auch diese Wertung möglich.


Warum?

Die Entscheidung zeigt auf, dass ein Sachmangel i.S.d. § 434 Abs. 1 S. 3 BGB in der Anwendung bzgl. der Haftung wie § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB zu behandeln ist und nicht, wie thematisch anzunehmen wäre, mit § 434 Abs. 1 S. 1 BGB vergleichbar ist. Dies kann im Rahmen einer Prüfung im Sachmängelgewährleistungsrecht wichtig sein und rückt einen Fokus auf die Unterscheidung der nicht immer leicht abzugrenzenden konkludent vertraglich vereinbarten und aufgrund öffentlicher Äußerung anzunehmenden Beschaffenheit.

Da es sich um eine Entscheidung zum Haftungsausschluss handelt, kann die Entscheidung auch im Rahmen einer AGB-Prüfung Klausurrelevanz aufweisen. Die Abgrenzung des Unternehmerhandelns ist vor allem für die Frage nach der Anwendbarkeit der Regelungen zum Verbrauchsgüterkauf gem. §§ 474ff. BGB entscheidend, eine insoweit doppelt beachtenswerte Entscheidung.


Vertiefungsaufgabe

Änderungen zum 01.01.2018 im Verbraucherrecht vor Augen zu führen;

Vertiefende Lektüre von:

Georg, NJW 2018, 199;

Looschelders, JA 2018, 81;

Mediger, NJW 2018, 577;

Nietsch/Osmanovic, NJW 2018, 1;

Orlikowski-Wolf, ZIP 2018, 360.

 
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