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Entscheidung der Woche 11-2019 (SR)

Lucas Haak

Gefühlsregungen des Täters wie Zorn oder Wut sind nur dann als niedrige Beweggründe einzustufen, wenn sie ihrerseits auf niedrigen Beweggründen beruhen und in ihrer Verwerflichkeit über den bereits unerträglichen Unrechtsgehalt des Totschlags hinausgehen.

Aktenzeichen & Fundstelle

Az.: BGH 1 StR 422/18

in: BeckRS 2018, 31662

LSK 2018, 31662

RÜ 2019, 97

 

A. Orientierungs- oder Leitsatz

Gefühlsregungen des Täters wie Zorn oder Wut sind nur dann als niedrige Beweggründe einzustufen, wenn sie ihrerseits auf niedrigen Beweggründen beruhen und in ihrer Verwerflichkeit über den bereits unerträglichen Unrechtsgehalt des Totschlags hinausgehen (Orientierungssatz der Redaktion).


B. Sachverhalt (leicht abgewandelt)

T äußert sich in einem telefonischen Streitgespräch mit seiner ehemaligen Freundin O, welche sich vor Kurzem von T getrennt hat, negativ über seinen Arbeitgeber B. Als O angibt, das Gespräch heimlich aufzuzeichnen und an B weiterzuleiten, befürchtet T, gekündigt zu werden. Infolgedessen sucht T wutentbrannt O auf, wirft sie in ihrem Garten zu Boden und würgt sie bis zu Bewusstlosigkeit. Den Zuruf einer Zeugin Z, loszulassen, beachtet T nicht. Stattdessen packt er O an den Haaren, schwingt sie durch die Luft, bis diese mit dem Kopf auf dem Boden aufschlägt, setzt sich auf ihren Oberkörper und würgt erneut. Eine Nachbarin N, die das Geschehen als weitere Zeugin vom Balkon aus beobachtet hat, droht nun lauthals damit, die Polizei zu rufen. T schaut zu ihr hinauf, geht noch einige Schritte auf die sich entfernenden O und Z zu, dreht sich jedoch dann um und verlässt ohne Hast den Tatort.


C. Anmerkungen

In den Blick zu nehmen ist eine Strafbarkeit des T wegen versuchten Mordes aus niedrigen Beweggründen gem. §§ 212 Abs. 1, 211 Abs. 1, Abs. 2 Gr. 1 Var. 4, 22, 23 Abs. 1, 12 Abs. 1 StGB. Problematisch könnte hier sein, dem Täter eine niedrige Gesinnung zuzuschreiben. Beweggründe sind niedrig im Sine von § 211 Abs. 2 Gr. 1 Var. 4 StGB, wenn sie nach allgemein sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und daher in besonderem Maße verachtenswert sind. Ungeachtet ihrer zweifelsfrei bestehendenVerwerflichkeit sind jedoch Beweggründe, die einer jeden rechtswidrigen und schuldhaften Tötung innewohnen, nicht als niedrig zu beurteilen. Vielmehr ist die Tat stets im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände als Ausdruck der niedrigenGesinnung des Täters zu werten, wenn ihr in ihrer Verwerflichkeit ein über den Totschlag gem. § 212 StGB hinausgehendes Gewicht zukommt. Man könnte hier argumentieren, dass T der O in seiner Wut jegliches Lebensrecht abgesprochen hat, das Opfer mithin vernichten wollte und sich somit zur Selbstjustiz aufgeschwungen hat. Dieser Feststellung entbehrt jedoch einen über den Totschlag gem. §212 StGB hinausgehenden, besonders niederen Beweggrund. Zwar können Wut, Zorn und Aggression niedrige Beweggründe sein, wenn diese ihrerseits auf niedrigen Beweggründen beruhen. Gerade die Tatsache, dass eine Trennung vom Tatopfer ausgegangen ist, dürfte jedoch dagegen sprechen. Auch das heimlich aufgezeichnete Gespräch und die damit einhergehende drohende Kündigung des T können als Ursache der Gefühlsregungen des T herangezogen werden.

In einer Klausur empfiehlt es sich daher, bei der Prüfung der niedrigen Beweggründe nicht direkt auf wenig nachvollziehbare Gefühlsregungen des Täters abzustellen, sondern eine Gesamtschau des Sachverhaltes vorzunehmen. Eine überzeugende Bearbeitung prüft insofern eine über die Unerträglichkeit des §212 StGB hinausgehende Verwerflichkeit derjenige Beweggründe, von der die Gefühlsregungen des Täters herrühren und die letztendlich die finale Ursache für die Verwerflichkeit der Tat darstellen.


D. In der Prüfung

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

2.Subjektiver Tatbestand

a) Vorsatz

b) Niedrige Beweggründe

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld


E. Zur Vertiefung

Zur Beurteilung niedriger Beweggründe Kühl in:

Lackner/Kühl, StGB Kommentar, 29. Aufl. 2018, § 211 Rn. 5b. Siehe zur Rspr. BGH NJW 2002, 382 (383);

Für Parallelfundstellen siehe RÜ 2019, 97m. Anm.Ladiges.

 

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