Entscheidung der Woche 11-2021 (ÖR)
Sina John
§ 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12, Satz 3 StGB i.V.m. § 463a Abs. 4 StPO ist materiell verfassungsgemäß:
Aktenzeichen & Fundstelle
Az.: BVerfG 2 BvR 916/11, 2 BvR 636/12
BeckRS 2020, 40592
A. Orientierungs- oder Leitsatz
1. § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12, Satz 3 StGB i.V.m. § 463a Abs. 4 StPO ist materiell verfassungsgemäß:
a) Die Möglichkeit, den Aufenthaltsort eines Weisungsbetroffenen gemäß § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12, Satz 3 StGB anlassbezogen festzustellen, greift weder in den Kernbereich privater Lebensgestaltung ein, noch führt sie zu einer mit der Menschenwürde unvereinbaren „Rundumüberwachung“.
b) § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12, Satz 3 StGB verstößt nicht gegen das Resozialisierungsgebot aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG.
c) Die gesetzliche Regelung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung verletzt nicht das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
B. Sachverhalt
Die Beschwerdeführer wurden jeweils zu langjährigen Haftstrafen verurteilt, welche im Jahr 2011 endeten. Da sie ihre Haftstrafen komplett verbüßten, fielen sie unter die „Vollverbüßer“. Für diese gelten gemäß § 68f Abs. 1 S. 1 StGB im Anschluss der Haftzeit die speziellen Maßregeln der Führungsaufsicht. Diese gestatten den Vollstreckungsgerichten das Tragen einer elektronischen Fußfessel anzuordnen. Den Beschwerdeführern wurde für den Anschluss ihrer Haftzeit von dem LG Rostock das Tragen einer elektronischen Fußfessel angeordnet. Die Beschwerden gegen diese Beschlüsse wurden von dem OLG Rostock verworfen. Daraufhin wendeten sich die Beschwerdeführer an das Bundesverfassungsgericht.
C. Anmerkungen
Die zulässigen Verfassungsbeschwerden sind unbegründet, da weder die Rechtsgrundlage der elektronischen Aufenthaltsüberwachung noch die gerichtlichen Entscheidungen verfassungsrechtlich zu beanstanden sind. Das dauerhafte Tragen einer Fußfessel beeinträchtigt die private Lebensgestaltung und Lebensführung, als Ausprägungen der Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG. Ein Eingriff in Art. 1 Abs. 1 GG liegt jedoch nicht vor. Die Fußfessel übermittelt nur den Aufenthaltsort an sich, während die genaue Art der Bewegungen nicht sichtbar werden. Zudem werden keine optischen oder akustischen Signale übermittelt. Hinsichtlich des Aufenthalts in Wohnungen ist lediglich eine Präsenzfeststellung zulässig, eine Rundumüberwachung ist daher nicht gegeben. Ein Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Resozialisierungsgebot aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG liegt ebenfalls nicht vor. Das Tragen einer Fußfessel erschwert die Private Lebensführung und die Kontaktaufnahme nur geringfügig. Eine Fußfessel ist nicht zwangsläufig sichtbar. Daher besteht keine Stigmatisierungswirkung als Straftäter.
Die Beschwerdeführer sind auch nicht in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Im Rahmen der elektronischen Aufenthaltsüberwachung werden zwar durchgehend Daten der Weisungsbetroffenen erhoben, die dem Schutzbereich des informationellen Selbstbestimmungsrechts unterfallen. Die Erhebung und Verarbeitung dieser Daten ist aber durch § 463a Abs. 4 StPO gerechtfertigt. Die Anordnung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung darf nur erfolgen, wenn die begründete Wahrscheinlichkeit schwerer Straftaten gemäß § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB besteht. Hinzu kommt, dass die Aufenthaltsdaten im Falle der Nichtverwendung spätestens zwei Monate nach ihrer Erhebung zu löschen sind und dies zu dokumentieren ist. Vor diesem Hintergrund ist auch § 463a Abs. 4 StPO als verhältnismäßig anzusehen.
D. In der Prüfung
I. Zulässigkeit
II. Begründetheit
1. Art. 1 Abs. 1 GG
a. Schutzbereich
b. Eingriff (P)
2. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, Gebot der Resozialisierung
a. Schutzbereich
b. Eingriff
c. Rechtfertigung (P)
3. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, Recht auf iFS
a. Schutzbereich
b. Eingriff (P)
E. Zur Vertiefung
Rademacher/Perkowski, Staatliche Überwachung, neue Technologien und die Grundrechte, Jus 2020, 713.